Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

56 I 469

74. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1930 - LS. Masoninenöl-Import-Gesellecnsft m. b, I. i gegen EFidgenössieches Amt tür geistiges Eigentum. Handelsmarke «Kremlin» für nichtrussische Maschinenöle. Verstoss gegen die guten Sitten wegen un wa hren Inhaltes. (Erw. 1 und 2.) Die Anforderung an die Wahrheit besteht unabhängig vom Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen. (Erw. 8.) MSchG Art. 18.

Tatbestand (gekürzt) :

4A. — Die Beschwerdeführerin hat am 283. Dezember 1909 und neuerdings am 10. Dezember 1929 in Deutschland unter Nr. 128,998 die Wortmarke « Kremlin » für mineralische Maschinenöle (huiles minérales de graissage) eintragen lassen. Am 16. Juni 1930 hat sie diese Marke unter Nr. 69,977 beim internationalen Amt zum Schutze des geistigen Eigentums in Bern angemeldet. Dieses hat . die Anmeldung gemäss Art. 5 des Madrider Abkommens über die internationale Eintragung von Handelsmarken dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum mitgeteilt. Am 15. August 1930 hat jedoch das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau bekannt gegeben, dass die Marke in der Schweiz nur teilweise, d. h. nur unter dem Vorbehalt zum Schutze zugelassen werden könne, dass sie nur für russische Erzeugnisse verwendet werde. « Kremlin » sei der allgemein bekannte Name der Festung Moskaus, und es bestehe ein Anlaes zu Täuschungen und. daher ein Verstoss der Marke gegen die guten Sitten (Art. 6 Abs. .2 Ziff. 3 der 470 Verwaltunge- und Disziplinarrechtspftege.

Pariser Konvention), wenn gie auch für nichtrussisehe Produkte gebraucht würde. Das internationale Bureau hat diese Verfügung des eidgenössischen Amtes am 22. August 1930 dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Patentanwalt Fritze in Hamburg, mitgeteilt, und dieser hat die Zustellung am 25. August 1930 erhalten.

Am 8. Juni 1910 hatte die Rekurrentin unter Nr. 27,646 die Wortmarke « Kremlin » für mineralizche Magchinenöle auch in der Schweiz eintragen lassgen. Am 19. August 1930 teilte das Eidgenössische Amt der Eigentümerin der Marke mit, dass die Schutzfrist am 8. Juni 1930 abgelaufen sei und dass die Marke gelöscht werde, wenn die Erneuerung nicht innert einer Frist von sgechs Monaten seit Ablauf der Schutzdauer verlangt werde. BB. — Die Maschinenöl-TImport-Gesellzchaft m. b. H. hat am 23. September 1930, also rechtzeitig, gegen die ihr durch das internationale Bureau mitgeteilte Verfügung des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und den Antrag gestellt, jene Verfügung sei aufzuheben und die angemeldete internationale Marke in der Schweiz ohne Beschränkung zum Schutze zuzulassen.

Sachverhalt

C. — In seiner Besgchwerdebeantwortung hat das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum Abweisung der Beschwerde beantragt... Die angefochtene Verfügung stehe im Einklang mit der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seiss 1917 emgeschlagenen Praxis, welche ihrerseits auf eine Eingabe des Schweizerlgehen Handels- und Industrievereins zurückgehe. In den Weisungen des Justiz- und Polizeidepartementes (vgl.

B. BI. 1918 IIT 8. 576) heisse es : « Marken, welche, auch wenn sie uicht eine Herkunftsbezeichnung im Sinne der engen in. Art. 18 MSchG aufgestellten Umschreibung enthalten, doch zur Täusechung über die schweizerische Herkunft von Waren geeignet sind, verstossen unter allen Umständen gegen die guten Sitten und sind aus diesem Grunde gemäss Art. 14. Ziff. 2 MSchG von der Eintragung auszuschlessen. Dabei is darauf abzustellen, ob die Herstellung solcher Waren in der Schweiz an sich denkbar ist ; in der Möglichkeit einer Täuschung liegt der Verstoss gegen die guten Sitten. Ebenso sind Marken, welche die Gefahr einer Täuschung über die ausländische Herkunft von Waren begründen, von der Eintragung auszusechliessen. «€ Diese Grundsätze seien im bundesrätlichen Entscheid i. S. Hansen und Stridt (B. Bl. 1918 III S. 376) und i. 8. Central Oil & Gas Stove Company vom 29. Dezember 1921 angewendet worden. Das Urteil des Bundesgerichtes über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Ersten Österreichizchen Glanzstoffabrik A.-G. (BGE 56 I 8. 46 ff.) habe sie übernommen...

Erwägungen

Im vorliegenden Fall hat das Eidgenössische Amt die internationale Marke teilweisge abgelehnt, weil gie Im ihrer allgemeinen Form gegen die guten Sitten verstossen würde. Die Abweisung entepricht daher jedenfalls dem Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens. ; denn sie betrifft einen Fall, in dem gemäss Art. 6 Abs. 2 Ziff. 3 der Pariser Übereinkunft, wenn der Grund gegeben ist, auch eine nationale Marke abgewiesen werden müsste.

Die teilweise Verweigerung des Markensgchutzes ist nach schweizerigchem Recht zulässig, wenn der unbeschränkte Markenschutz gegen die guten Sitten verstossen würde. Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum ist verpflichtet, für die Beobachtung dieses Grundsatzes Zu Sorgen, denn Art. 3 Abs. 4 MSchG in der Fassung vom

21. Dezember 1928 bestimmt : « Zeichen, welche gegen die guten Sitten verstossen, dürfen nicht in eine Marke aufgenommen werden. » Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 desselben Gesetzes ergänzt die Bestimmung dahin, dass das Eidgenössieche Amt jede gegen die guten Sitten verstossende Eintragung zurückweisen solle.

472 Verwaltungs- and Disziplinarrechtspflegse.

Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob die angemeldete Marke der Rekurrentin, « Kremlin », wenn sie allgemeine für « huiles minérales de graissage », nicht nur für russische Öle, zugelassen würde, gegen die guten Sibten verstossen würde.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes verstössb eine Handelsmarke nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn ibr Inhalt in religiösger, politischer oder sexueller Hinsicht unmoralisch ist, sondern auch dann, wenn sie unwahr ist. Das Gebot der Wahrhaftigkeit isb auch ein sittliches Postulat. Soweit der Staat mit geinen Mitteln auch die sittliche Ordnung aufrecht hält, kann er keine Rechte verleihen, deren Ausübung zu Unwahrheiten und Täuschungen Anlass gibt. Bezeichnungen, welche geeignet sind, Irrtümer zu erregen und die Verbraucher zu täuschen, verstossen daher gegen die guten Sitten (vgl. BGE 56 I 8. 49 und 50).

Die Rekurrentin hat eingewendet, dass gie das in Deutschland gebrauchte russische Wort: « Kreml » angemeldet hätte, wenn sie auf eine Beziehung mit Russland hätte hinweisen oder hindeuten wollen. Diese Erwägung ist ohne Belang. Wie das Bundesgericht in dem erwähnten Urteil i. 8. Erste Österreichische Glanzstoffabrik erkannt bat, kann ein Verstoss gegen die guten Sitten auch vorliegen, wenn er dem Beteiligten gar nicht bewusst ist : Die Verweigerung des Markenschutzes aus diesem Grunde bedeutet daher nicht in allen Fällen auch ein Vorwurf, dass der Inhaber der Marke den Verstoss auch gewollt habe (BGE 56 I 8. 49).

Die Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht, das Wort «4 Kremlin » sei auf deutsche, nicht auf französische Árt, also ohne nasale Endung auszusprechen, da gie ein deutsches Haus sei, und bei dieser Aussprache handle es sich offenbar um eine reine Phantasiemarke, Allein in der Schweiz kann eine Marke nicht geschützk werden, wenn gie auch nur in einem der Landesteile Ánlass zu Täuschungen geben kann (BGE 56 I 8..55 und 56). Einem französisch sprechenden Schweizer fällt es natürlich nicht ein, « Kremlin » deutsch auszusgprechen:- Dazu kommt, dass zahlreiche welsche Schweizer den Sinn des Wortes kennen und dadurch erst recht veranlasst werden, es französisch auszusprechen.

« Kremlin » bedeutet auf französisch nicht, wie dio Rekurrentin behauptet, Festung schlechthin. Im neuen kleinen Larousse illustré (7. Aufl. S. 1467), der von ihr angeführt worden ist, heissb es allerdings, dass das russische Wort « Kremlin » auf französisgch mit « Forteresse » Zu übersetzen sei. Allein das bedeutet nicht, dass « Kremlin » in der französischen Sprache ein Synonym von « Forteresse » gei, sondern nur, dass es 80 zu Üübergetzen sel. Die weitere Behauptung der Rekurrentin, dass es in Frankreich auch ein Dorf namens Kremlin gebe, iet ungenau ; die einzige Ortschaft, in deren Namen das Wort « Kremlin » nach dem zitierten Wörterbuch von Larousse (S. 1476) vorkommt, heisst « Kremlin-Bicêtre ». Überdies wäre die Tateache, dass sich ein französisches Dorf zur Erinnerung an den Feldzug in Russland nach der alten Zarenresidenz benannt hat, nur ganz wenigen Personen bekannt ; die grosse Mehrzahl der Leute selbsb mit mittelmässiger Bildung hält sich zweifellos an den ursprünglichen Sinn des Wortes. Selbst wenn ein französisches Dorf einfach « Kremlin » heissen würde, wäre der Einwand der Rekarrentin unerheblich. Dann müss“e in analoger Anwendung des Grundsatzes, .der bei den Bezeichnungen gilt, die ausser einer geographischen Bedeutung noch eine andere haben (z.B. Bismarck, Hindenburg, Löwen, Cavour usw.), untersucht werden, ob die Verbraucher der Ware das Wort zu einem erheblichen Teil als Bezeichnung des wichtigeren und bekannteren der beiden Orte auffassen werden, was im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft sein kann (vgl. SELIGSOHN, Warenbezeichnungen, 3. Aufl. S. 79).

Bei der grossen Mehrheit der Personen französischer Sprache weckk das Wort « Kremlin » sofort den Gedanken 474 Verwaltungs- und Disziplinarrechtepflege.

an das hisvorische Denkmal Russlands, das KremÌi heisst, und: an die Stadk, in der es steht. Der Kreml ist geradezu _ das Währzeichen Moskaus, wie der Eiffelturm das Paris’, die St. Peterskirche das Boms oder, « sì parva, licet componere magnis », der Bärengraben das Wahrzeichen Berns ist. Der Kreml ist ausserdem auch ein Symbol Russlands ; er ist für Russland, was der Eskorial für Spanien oder was das Kaiserliche Schloss von Schönbrunn für das alte Österreich war. Der Kreml war lange Zeit der Sitz der absoluten Gewalt Russlands und spielt heute noch in. Moskau, der Hauptstadi der Union der Sowietrepubliken, eine Rolle. Es liegt daber nahe, dass der Abnehmer glaubt, russische Produkte vor sich zu haben, wenn sie unter der Marke « Kremlin » in den Handel gebracht werden. - Die Rekurrentin hat den Beweis dafür anerboten, dass.- ihre Marke in den Abnehmerkreisen tatsächlich als Phantasiemarke betrachtet werde. In seiner Eingabe vom

4. November 1930 scheint der Vertreter der Beschwerdeführerin diese Beweisofferte jedoch fallen gelassgen zu haben ; denn er schreibt « Über die Auffassung de Abnehmerkreise hat mir die Auftraggeberin kein weiteres Material zur Verfügung gestellt. Sie hat mir zu diesem Punkte geechrieben, dass de Ware nicht unter Hervorhebung der Provenienz in den Handel gelange, und dass die Abnehmer deshalb im. einzelnen Falle weder wissen, noch. zu erfahren wünschen, ob es sich um ein Produkt amerikanischer, russischer, oder anderer Herkunft handle. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, im vorliegenden Falle über eine besondere Verkehrsauffassung Aufschluss zu erteilen. » Überdies hatte die Rekurrentin in ihrer Beweisofferte nicht angegeben, was gia unter den Abnehmerkreisen eigentlioh versteht. Entscheidend ist die Meinung, welche bei den zahlreichen Verbrauohern geweckt wird, für welche die Öle bestimmt sind. Zu diesen gehören z. B. auch Mechaniker, Techniker usw. Der Richter kann sich unabhängig von Zeugen und andern Regiatersachen. N° 74, © T6 prozessualen Beweismitteln, an Hand seiner Erfahrung ein Bild davon machen, welche Eindrücke und Assoziationen bei diesen Leuten geweckt werden, wenn eine Ware die Marke « Kremlin » trägt. Auch wenn es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, eine ganze Reihe von Personen zu nennen, die als Zeugen bestätigt hätten, dass siíe bei den Produkten der Rekurrentin nie an russische Herkunft gedacht hatten oder dass ihnen die Herkunft einerlei sei, wäre damit nicht bewiesen worden, dass bei einem noch grössern Teilf der Bevölkerung die M ö glichkeit der Täuschung durch die streitige Marke nicht doch bestände.

Es iat allerdings nicht bewiesen, dass Russland und seine Industrie- für die Herstellung von Maschinenölen besgonders bekannt seien. Wir wissen nur, dass Russland reich an Petroleumquellen ist und dass die Maschinenöle ein Derivat aus Petroleum sind. Aber auch wenn man annimmt, Russland habe keinen Ruf als Herstellungsland von Maschinenölen, bleibt die Unwahrheit und Möglichkeit der Täuschung bestehen ; die Abnehmer werden doch in den Irrtum versetzt, es handle sich um eine russische Ware, d. h. um eine Ware ruesischen Ursprunges. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass man eine Ware aus einem Staat einer Ware aus einem andern nicht nur wegen überlegener innerer Eigenschaften vorziehen kann, sondern auch aus andern Gründen, z. B. um eine nationale Wirtschaft zu begünstigen, und dass ausserdem ein bis jetzt unbekannter Vorzug einer Ware eines bestimmten Ursprungslandes plötzlich offenkundig werden kann (vgl. PoumLLET, 2. Aufl. Nr. 396 bis, Seite 474).

Wie das Bundesgericht bereits erkannt hat (BGE 55 I S. 271), würde in solchen Fällen nur dann kein Anlass zu Täuschungen bestehen, wenn die Ware überhaupt keine Beziehung zu der in der Marke erwähnten Örtlichkeit hässte. Das trifft hier aber nicht zu, da Russland, wie betont wurde, eines der namhaftesten Gebiete ist, wo Petroleum gewonnen wird.

476 Verwaltunga- und Disziplinarrechtspflege.

3. Nach Art. 18 MSchG werden als Herkunftsbezeichnungen angesehen die Namen einer Stadt, einer Ortschaft, einer Gegend oder eines Landes, welche einem Erzeugnis einen Ruf geben. Solche Bezeichnungen darf jeder Produzent oder Fabrikant jener Orte oder der Käufer dem Erzeugnis beiliegen. Dagegen isb es nach der gleichen Vorschrift untersagt, eine Ware mit einer der Wirklichkeit nicht entsprechenden Herkunftsbezeichnung zu versehen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Name « Kremlin » als Ortsbezeichnung den Produkten der Rekurrentin nicht den Ruf im Sinne des Art. 18 MSchG verleiht oder zu verleihen vermag. Allein das am Eingang erwähnte Gebot der Wahrheitspflicht, dessen Missachtung einen Verstoss gegen die guten Sitten darstellt, isb weiter als Art. 18 MSchG und fällt daher mit dem Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen nicht einfach zusammen. Das Publikum kann über die Herkunft einer Ware auch getäuscht werden, wenn diese nicht zu den Erzeugnissgen gehört, deren Ruf von einer Ortsbezeichnung abhängt.

Die durch das Fidgenössische Amt seit 1917 eingeschlagene Praxis stellt allerdings sbrenge Anforderungen an eine Marke und ihren Charakter als Phantasieprodukt. Allein die Strenge ist durchaus angebracbt, weil es sich darum handelt, Täuschungen zu vermeiden. Allerdings hat das Bundesgericht auch dafür zu sorgen, dass Art. 4 der Bundesverfasgung beobachtet wird und dass Rechtsungleichheiten verhütet werden. Da der hier angewendete Grundsatz der Markenwahrheit jedoch dem Gesetze entspricht, braucht auf die von der Rekurrentin angerufenen Beispiele nicht eingetreten zu werden. Vielmebr würde es Sache der Beschwerdegegenerin sein, bei sich bietender Gelegenheit auf die Zulassung jener Marken zurückzukommen, sofern gich herausstellen sollte, dass sie entzegen der ursprünglichen Annahme doch Irrtümer zu erregen geeignet sind.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Zitiert in