Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

56 II 155

23. Auszug aus dem Urteil der IL Zivilabteïilang vom 8. Mai 1930 i. S. W. gegen W.

Nach Ablauf der bestimmten Trennungszeit bezw. von drei Jahren kann die Scheidung auch dann nicht gemëss Art. 147/8 ZGB verlangt werden, wenn die Ehegatten vereinigt geblieben sind.

Der Kläger kann nicht Art. 148 ZGB für sich in Anspruch nehmen, wonach die Scheidung ausgesprochen werden muss, wenn sie nach Ablauf der bestimmten Trennungszeit auch nur von einem Ehegatten verlangt wird, es sei denn, dass sie auf Tatsachen gegründet werde, die ausschliesslich den nunmehr die Scheïdung verlangenden Ehegatten als schuldig erscheinen lassen, oder dass der andere Ehegatte die Wiedervereïinigung verweigere. Denn gemäss Ârt. 147 Abs. 2 ZGB kann eine solche auf das Dahinfallen der Trennung gestützte. Klage nur dann erhoben werden, wenn eine Wiedervereinigung nicht erfolgt ist. Umsoweniger kann diese Klage zur Verfügung stehen, wenn die Ehegatten trotz dem Trennungsurteil während der Trennungszeit oder doch mindestens noch auf längere Zeit hinaus vereinigt geblieben sind. Indem die Kiagepartei nicht zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft schreitet, widerlegt sie selbst die Annahme des Trennungsgerichtes, dass ihr die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden dürfe, die dem Frennungsurteile zugrunde liegen muss, wenn es gestützt chen. Verhältnisses ausgesprochen wurde — womit dargetan ist, dass der Scheidungsgrund in Wahrheiït gar nicht vorhanden war. Âhalich verhält es sich bei wegen schwerer Ebrenkränkung ausgesprochener Trennung : entweder wird durch das Vereinigtbleiben der Ehegatten das negative Begrifismerkmal des Mangels der tiefen Zerrüttung nachgewiesen (vgl. BGE 53 II $S. 196), oder es ergibt sich daraus, dass der Kläger entgegen der Annahme des Trennungsgerichtes in Wabrheit die Kränkung nicht als schwere empfunden hat. Werden die Grundlagen des Trennungsurteiles in dieser Weise erschüttert, so kann nicht zugestanden werden, dass darauf noch ein Scheidungsurteil aufgebaut werde, gleichwie das Trennungsurteil für eine spätere Scheidungsklage nicht mehr von Bedeutung ist, wenn es durch die Wiedervereinigung überholt wird. Bei dieser Betrachtungsweise kann nichts darauf ankommen, aus was für Gründen die Kilagepartei nicht zur Aufhebung der ehelichen Gemeïnschaft geschritten ist, insbesondere dass es nur 6konomische Griünde gewesen sein môgen, wie der Kläger hier glaubhaft macht. Anderseits genügt zum Ausschlusse der Scheidungsklage im Anschluss an die Trennung schon ein weiteres bloss äusserliches Zusammenleben, vorausgesetzt nur, dass es in einer Form in Erscheinung tritt, die gemeinhin als

eheliche Gemeïinschaft betrachtet wird. Solange auch nur dieses weiterbesteht, kann nicht von einer Trennung von Tisch und Bett bezw. umgekehrt gesprochen werden. So verlangt es ausserdem die Parallele zur Wiedervereinigung, die ja einer derartigen Klage entgegensteht, gleichgültig ob vielleicht während des neuerlichen Zusammenlebens erst recht sich herausgestellt haben mag, wie unheïlbar zerrüttet die Ehe ist. Immerhin kann eine solche Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nur dann das Trennungsurteil zunichte machen, wenn sie noch während längerer Zeit stattfindet ; denn den KFhegatten muss natürlich die nôtige Zeit gelassen werden, um die durch die Trennung notwendig werdende Veränderung

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 148 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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