Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

56 II 245

40. Urteil der IL Zivilabteilung vom 3. Juli 1930

Sachverhalt

I. i. 8. Lenzin gegen Gauthauser, Eigenhändigoes Testament (ZGB Art. 505). Hiefür kann eine briefliche Mitteilung, z. B. an eine Behörde, genügen (Erw. 1).

Das Datum kann an den Anfang gesetzt werden (Erw. 2). Die Frage nach dessen Richtigkeit ist Tatírage (Erw. 4).

Erfordercnisse der Unterschrift bezüglich des hiebei gebrauchten Namens sErw. 5). Aktenwidrigkeitsrüge beim Indizienbeweis (Erw. 4).

4. — Friedrich Lenzin, der sich am 2. Juli 1928 in Buchberg erschoss, hatte folgende Postkarte « an das Gemeindepräsidium Rüdlingen, Schaffhausen » geschrieben:

« Rüdlingen, den 2. Juni 1928.

Geehrter Herr Präsident !

Inbezug meines bevorstehenden Hinschiedes teile Ihnen mit, dass ich in meiner Rocktasche 520 Franken in Noten auf meinem Leibe trage. Ferner bezeichne ich als Erben meiner gesamten Hinterlassenschaft die Kinder des Bruders meiner Mutter, Wilhelm und Marie Guthauser (des Eduard f und. der Ida Guthauser-Steinhauser) wohnhaft und Bürger von Zeiningen (Aargau).

Tch ersuche Sie hôfl. meinem Wunsche gerecht zu werden.

y Mit Hochachtung Fritz Lenzin Grenzwächter Rüdlingen. » 946 Erbrecht. N° 486, Die Karte wurde mit dem Aufgabestempel der Bahnpost vom 2. Juli 1928 versehen und am folgenden Tage beim Adressaten abgegeben.

Mit der vorliegenden Klage verlangen die nächsten gesetzlichen Erben des Lenzin, « es sei das von Friedrich Lenzin mit « 2. Juni 1928 » datierte und zugunsten der - beiden Beklagten errichtete Testament ungültig zu erklären ».

B. — Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat am 24. Januar 1930 die Klage abgewiesen.

C. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Erwägungen

1. Lenzin hat auf die streitige Postkarte geschrieben, er setze für seine Erbschaft die Beklagten als Erben ein. Damit hat er über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode bestimmt und zwar dessen Verbleib materiell geregelt. Wieso bei einer Anordnung dieser Árt in Zweifel gezogen werden kann, es handle sich um eine letztwillige Verfügung, ist unerfindlich (vgl. Art. 483 ZGB). Den daherigen Entscheidungsgründen der Vorinstanz igt ohne weiteres beizustimmen. Will man nicht gelten lassen, dass Lenzin durch die streitige Karte seine Angelegenheiten für den Fall des Todes ordnen wollte, s0 liesse sich das Schreiben desselben überhaupt nicht erklären oder doch höchstens dahin, dass er entweder mit den bezeichneten Erben oder aber mit dem Gemeindepräsidenten babe Scherz treiben wollen. Allein hiefür liegt nicht der mindeste Ánhaltspunkt vor. — Fine Frage für sich ist es dann, ob es Lenzin gelungen sei, seinen letzten Willen in der gesetzlch einzig wirksamen Form zu erklären. Hierüber mochte er vielleicht selbst im Zweifel sein, wie sich aus seiner Mitteilung laut Postkarte vom 2. Juli an die Familie Guthauser-Steinhauser in Zeiningen schliessen läset : « Meine gesamte Hinterlassensgchaft — sie isb nicht 80 bedeutend — soll auf meinen Wunsch Marie und Willi zukommen. Für ein Testament, welches amtlichen Charakter hat, habe ich (keine Zeit mehr. » Schritt er nichtsdestoweniger zu privatsechriftlicher Beurkundung der Erklärung seines Erbeinsetzungewillens in der vorliegend streitigen und in der eben erwähnten, hier aber nicht sbreitigen Posikarte, s0 kann er es unmöglich in einer anderen Absicht getan haben, als um seinen letzten Willen zum Ausdruck zu bringen, ansonst es ja sinnlos gewesen wäre, dies überhaupt noch zu schreiben, abgesehen von der bereite abgelehnten Annahme der Erklärung zum Scherz. Wird die Erklärung des letzten Willens an eine bestimmte Person (oder Behörde) gerichtet, so ist einfach zu prüfen, ob die für die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes vorgeschriebene Gültigkeitesform mit dieser Mitteilung erfüllt, d. h. in ihr enthalten ist. M. a. W.: es schadet der ihrem Begriffe nach nicht empfangsbedürftigen Erklärung des letzten Willens nicht, wenn sie « einem andern gegenüber » abgegeben wird. Was sodann die Endgültigkeit der Entschliessung anbelangt, s0 ist ja schliesslich wegen der Widerruflichkeit überhaupt keine

letztwillige Verfügung endgültig, bis sich herausgestellt hat, daïss sie nicht im Sinne der Art. 509/11 ZGB formgültig widerrufen worden ist, und sie es nicht mehr werden

2. Von der Datierung des eigenhändigen Testamentes verlangt Art. 505 ZGB nichts anderes, als dass das Testament « von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung » von Hand niederzuschreiben seìi. Aus der Erwähnung der Datierung im Anhang zum übrigen Tnhalt des Testamentes darf nicht geschlossen werden, dass die Datierung erst am Schluase, nach der Niederschrift der « Verfügungen >» (hier im Sinne von Verfügungsarten gebraucht) stattfinden dürfe und dementsprechend das Datum unter bezw. allfällig hinter die « Verfügungen » gesetzt werden müsse : denn es ist nicht ersichtlich, welcher anderen nicht schwer- 248 Erbrecht. N° 458.

fälligen Ausdrucksweise man sich hätte bedienen können, wenn aueh nur hätte angedeutet werden wollen, dass es gleichgültig sei, ob das Datum an den Anfang oder an das Ende gesetzt werde (vgl. hiezu BGE 55 II S. 235 über das Datieren beim öffentlichen Testament). Nur insofern ist der Datierung am Ende der « Verfügungen » der Vorzug zu geben, als gie mehr Gewähr dafür bietet, dass sie den Zeitpunkt angibt, an welehem die Testamentserrichtung zum Abschinss gelangt ist, worauf es in der Tat ankommt. Allein deswegen die Datierung am Anfang allgemein nicht als genügend gelten zu lassen, lässt sich nicht rechtfertigen, zumal da, wo kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Erblasser die Niederschrift erheblich unterbrochen, geschweige denn deren Vollendung auf einen späteren Tag verschoben habe.

4. Die Bestreitung der Richtigkeit der Angabe des Tages bezw. Monates der Testamentserriehtung fällt für das Bundesgericht nicht mehr in Betracht, nachdem die Vorinstanz angenommen hat, die Niedersechrift habe am

2. Juni 1928 stattgefanden, einen Monat vor der bahnpostamtlich beurkundeten Aufgabe der Postkarte. Hiebei handelt es sich um eine tatsächlieche Feststellung der Vorinstanz, die für das Bundesgericht verbindlich ist, da siech die gegen sie gerichtete Aktenwidrigkeitsrüge als unbegründet erweist. Denn die Akten enthalten nichts, was den direkten Beweis für spätere Niederschrift, nach dem 2. Juni, liefern würde, sondern nur gewichtige Indizien dafür, welche aber den Vorwurf der Aktenwidrigkeit memals zu rechtfertigen vermögen. Neue Behauptungen (wie diejenige wegen der Zahlungsweise der Besoldung) können ohnehin nieht zur Begründung der Aktenwidrigkeitsrüge verwendet werden. Abgesehen von der Verletzung bundesrechtlicher Beweisnormen, die vorliegend nicht behauptet werden kann, is die Beweiswürdigung den kantonalen Gerichten nicht nur dann vorbehalten, wenn die Überzeugungskraft widersprechender direkter Beweismittel zu Erbrecht. N® 4E. . 249 beurteilen ist, sondern auch, wenn unter widersprechenden Indizien zu wählen ist, welche schlüssiger erscheinen.

5. Ist dem Testator auch laut dem Zivilstandsregister der Vorname Friedrich gegeben worden, s0 ist der für die Unterschrift des Testamentes gebrauchte doch nicht ein von jenem verschiedener, sondern nur eine Abkürzung desselben, die er und seine Familie zur Bezeichnung seiner Person zu gebrauchen pflegten und die auch sonst gebräuchlich ist. Hiegégen lässt sich nichts einwenden, sodass nicht geprüft zu werden braucht, ob auch die Untersehrift mit einem eigentlichen Pseudonym genügen würde und, bei einer gegenüber Familienangehörigen abgegebenen Erklärung des letzten Willens, die Unterschrift bloss mit dem in der Familie gebräuchlichen Vornamen, auf welche sich der Testator auf der hier nicht streitigen Postkarte an die Familie Guthauser beschränkt hat, die ebenfalls eine Erbeinsgetzung enthält.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 24. Januar 1930 bestätigt.

Zitiert in