56 II 413
71. Urteil der 3. Zivilabteilung vom 11. November 1930
Sachverhalt
I. i. S. Berli gegen Schneider's Erben, Urheberrecht an Werken der Baukunst.
Die Bestellung eines Projektes bei einem Architekten für einen bestimmten Bau berechtigt den Besteller nur zur einm aligen Ausführung des betr. Baues (Erw. 1}.
Auslegung des Begriffes eines Werkes der Baukunst (Art. I Abs. 4 URG) und der erneuten Wiederga b e eines solchen sArt. 14 URG) (Erw. 2 ff.). :
A. — Im Jahre 1927 übertrug der heutige Beklagte Eugen Berli, Baumeister in Basel, den Architekten Gottfried Schneider und H. Hindermann, die unter der Firma Schneider und. Hindermann in Bern gemeinsam ein Ärchitekturbureau betrieben, die Schafflung eines Bau- 414 Urheberrecht. N° 71.
projektes für einen Häuserblock von zwei Doppelhäusern ait 3- und 2-Zimmerwohnungen und zwei Doppelhäusern « mit 2-Zimmerwohnungen an der Elsäsgerstrasse (Nr. 59, .61, 63, 65) in Basel. Für die Ausarbeitung « der Skizze 1: 100, des Bauprojektes 1: 50 und der Ausführungsund Detailpläne 1 : 20 und soweit nötig I : 1 für den oben erwähnten Block » wurde ein Pauschalpreis von 7500 Fr. vereinbart. Der Bau wurde noch im gleichen Jahre ausgeführt, ohne dass jedoch die Firma Schneider und Hindermann mit der Bauleitung betraut war.
Im Jabre 1928 erstellte sodann der Beklagte, der inzwischen sein Geschäft vergrössert und diesem ein Architekturbureau angegliedert haben s0ll, an der Murbacherstrasse 3, Landskronstrasse 4 und Wattstrasse 2 und 8 vier weitere Häuser, die mit den erwähnten Bauten an der Elsässerstrasse einen Häuserblock bilden. Daraufhin stellte Hindermann — der inzwischen, nachdem er sein Gesellschaftsverhäitnis mit Schneider am 1. Dezember 1927 gelöst und diesem Aktiven und Passiven der Gesellschaft überlasgen hatte, nach Basel gezogen war — in einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 14. Juni 1928 fest, dass die letzterwähnten Häuser im Anschluss an die nach dem Plane Hindermanns ausgeführten Häuser an der Elsägsersbrasse und unter Benützung der Fassadenpläne und Details dieser letztern erstellt worden seien. Nach den Normen des SIA dürften jedoch die Pläne jeweilen nur für eine Bauausführung benützt werden und blieben im übrigen Eigentum des Architekten. Er verlangte daber vom Beklagten für die Benützung dieses Projektes einen Betrag von 800 Fr., den er in der Folge auf 700 Fr. herabsetzte.
B. — Da der Beklagte auf dieses Begehren nieht einging, reichte Schneider als Übernehmer der Aktiven und Passiven der frühern Gesellschaft wegen Verletzung seines Urheberrechtes Klage gegen den Beklagten ein auf Bezahlung der verlangten Summe von 700 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. Juli 1928.
_ Der Beklagte bestritt jede Schadenersatzpflicht, indem er in Abrede stellte, die Pläne der ehemaligen Architekturfirma Schneider und Hindermann verwendet zu haben, auch handle es sích hiebei gar nicht um ein dem Urheberrecht unterstehendes Werk « der Baukunst ». Und eventuell wäre er überhaupt berechtigt gewesen, die ihm seinerzeit verkauften Pläne mehrfach zu benützen.
C. — Mit Urteil vom 11. September 1930 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als zur Beurteilung von Urheberrechtsverletzungen zuständige einzige kantonale Instanz die Klage im Betrage von 400 Fr. nebst 5 % Zins seit I. Juli 1928 gutgeheissen, nachdem die Frage, ob eine wiederholte Ausführung des Projektes des Klägers vorliege und ob dieses als Werk der Baukunst zu erachten sei, von zwei Experten (Árch. Chris und Schmidt) bejaht worden war. Über den Umfang der Wiederholungen war vom Experten Chrisb ausgeführt worden : Diese bezögen sich auf die allgemeine Disposition der Hausfronten, abgesehen von bestehenden Massverschiedenheiten, auf den das architektonische Aussehen bestimmenden Treppenausbau, sOWie auf die formbildenden Bauteile, die Vorbauten, Dachund Gurtgesimse. Von den Detailsplänen seien wiederverwendet worden die Steinhauerarbeiten für Hausteine, Fenstereinfassungen, Gurtgesimse und Verdachungen, die Zimmermann-A1 beiten für Dachgesimse und Lukarnen, die Spenglerarbeiten für Lukarnen und Rinnenkasten und die kleinen Lukarnen neben dem Treppenhaus.
D. — Hiegegen hat der Beklagte am 1. Oktober 1930 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um gänzliche Abweisung der Klage.
Die Erben des inzwischen verstorbenen Klägers beantragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der Frage, ob die Forderung nicht auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung bezw. Wegen unerlaubter Handlung gutzuheissen wäre.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung E 1. — Der Beklagte wendet in erster Linie ein, er habe durch den Ankauf und die Bezahlung der fraglichen Pläne das Recht zu deren unbeschränkten Ausführung erhalten, sodass eine Urheberrechtsverletzung hier schon aus diesem Grunde gar nicht in Frage kommen könne. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wenn ein Architekt für einen Besteller ein Projekt für einen bestimmten Bau erstellt und diesem die Pläne aushändigt, so0 wird der Besteller dadurch in der Regel — und zwar unbekümmert darum, ob die Bestellung des Projéktes mit oder ohne gleichzeitigem Auftrag an den betreffenden Architekten zur Übernahme der Bauleitung erfolgte — nur zur einmaligen Ausführung des in Frage stehenden Baues berechtigt, während das Urheberrecht im übrigen beim Architekten als Urheber des Projektes verbleibt, es wäre denn, dass besondere Umstände vorlägen, die auf eine weitergehende Rechtsabtretung an den Besteller schliessen liessen. Art. 6 des frühern Urheberrechtsgesetzes, das den Erwerber von architektonischen Plänen mangels gegenteiliger Vereinbarung sechlechthin ermächtigte, diese ausfübren zu lassen, also auch mehrmals, ist nicht mehr geltendes Recht. Wenn daher der schweizerische Ingenieur- und ÁArchitektenverein (SIA) in seiner Norm für die Honorierung architektonischer Arbeiten (Nr. 102) in Art. 18 seiner speziellen Bestimmungen (S. 5) die Vorschrift aufgestellt hat, dass ohne besondere Verständigung mit dem Architekten die Pläne nur für eine Bauausführung benützt werden dürfen, s80 handelt es sich hiebei nur um die ausdrückliche Normierung eines an sgich schon gemeinrechtlich gültigen Auslegungsgrundsatzes, der zur Anwendung zu gelangen hakt, auch wenn von den Parteien bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die Norm des STIA Bezug genommen worden ist. Unter diesen Umständen wäre es daher Sache des Beklagten gewesen, darzutun, dass ihm seinerzeit bei VertragsUrheberrecht. N° 71. 417 abschluss weitergehende Rechte eingeräumt worden seien. Hiezu war er jedoch nicht in der Lage, und es enthalten auch die Akten Keinerlei Anhaltspunkte, die hierauf schliessen liessen. Insbesondere is nicht richtig, dass es sieh hier, wie der Beklagte in seiner Berufungsbegründung behauptet hat, um « typenmässig fabrizierte Pläne » handelt. Gegenteils wurde das Projekt ausdrücklich im Hinblick auf den geplanten konkreten Häuserbau an der
Elsäsgserstrasse bestellt und ausgeführt.
2, — Die Haftbarkeit des Beklagten ist daher im Hinblick auf Art. 14 in Verbindung mit Art. 42 lit. b und 44 URG und Arft. 41 ff. OR grundsätzlich gegeben, sofern die in Frage stehenden, von der Architekturfirma Schneider und Hindermann projektierten Häuser an der Elesässgerstrasse als Werke « der Baukunst » im Sinne von Árft. 1 Abs. 4 URG anzusprechen und die Ausführung der streitigen vom Beklagten an der Landskron-Murbacher- und Wattstrasse erstelltecn Bauten als eine erneute Wiedergabe derselben zu erachten sind. Während das URG vom 23.April 1883 die architektonischen Pläne und Zeichnungen sowie die bereits erstellten Gebäude oder Teile derselben “ nur gschützte « soweit letztere einen spezifisgech Kkünstlerischen Charakter haben » — Art. 11 Zif. 8 (auch Art. 6 ib.), — hat nun das neue URG ausdrücklich die « Werke der Baukunst » als Unterart der Werke der bildenden Künste dem Schutzbereich unterstellt (Art. 1 URG). Unter Baukunst aber wird verstanden die Kunst, Baulichkeiten — i. e. 8. Hochbauten, als Aufgabe der Architektur — ihrem Zwecke entsprechend und künstlerisch « schön » auszuführen. Ein Bauwerk soll stets Nutzwerk und Kunstwerk zugleich sein ; ob bald mehr der Nutzwert, bald mehr der Kunstzweck, d. h. die Befriedigung des Geschmackes, überwiegt, verschlägt nichts. Die Werke der Baukunst sind nach beiden Richtungen, der Zweckmässigkeitsbestimmung und der Befriedigung des Geschmackes, der sog. ästhetischen Bestimmung, nach, geschützt, gofern und soweit der Plan und die Ausführung .
4ts Urheberrecht. N° 71, als Ausfluss einer geistigen Idee, eines Urhebergedankens erscheinen. In bewusstem Gegensatz zum früheren Rechts- « Zustand soll nun nicht das damals allein als « künstlerisch » betrachtete Ornamentale oder das ägsthetische Monumentale geschützt sein, sondern die der Baukunst als Hauptaufgabe obliegende Raumgestaltung als solche nach ibrer sachlichen und nach ihrer ästhetischen Seite. Nur soweit ein Bauwerk und die ihm unterliegenden Pläne lediglich handwerksmässige Arbeit ohne originellen Nntz- und Geschmackswert darstellen, können sie, weil nicht Werke der Baukunst und weil der Idee des Urheberrechtsschutzes nicht entsprechend, dem Schutze nicht unkterstellt sein. Ebenso kann natürlich die sklavische Wiedergabe von schon Bekanntem nicht als ein ur- heberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst angeseben werden. Die Frage, ob und in welcher Hinsicht ein Bauwerk von bereits bestehenden Bauten abweiche, ist eine reine Tatfrage, deren Überprüfung dem Bundesgericht entzogen isv. Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob in den festgestellten Abweichungen eine ein Urheberrecht begründende Neuschöpfung, oder aber lediglich eine rein handwerksmässige Umformung, die keinen Anspruch auf einen besondern Schutz begründet, zu erblicken sei. Dies zu entscheiden, stellt den Richter vor nicht geringe Schwierigkeiten, da nach der Natur der Sache (entgegen den Verhältnissen in verwandten Rechtsgebieten, z. B. dem Patentrecht) den Experten meist nicht möglich ist, die Abweichungen von bereits bestehenden Bauformen im einzelnen Kklarzulegen und s80 dem Richter die nötigen Unterlagen für eine selbständige Würdigung und Bewertung der in Frage stehenden Neugestaltung zu verschaffen. Der Richter ist daher hier in hohem Masse auch mit Bezug auf das Werturteil — obwohl es sich hiebei um eine Rechtsfrage handelt — auf die Auffassung der fachkundigen Experten angewiesen. Im vorliegenden Falle sind nun aber keine Anhaltspunkte gegeben, die die von den Experten vorgenommene Bewertung, wonach die im Streite liegenden Bauten eine originelle Kombination überlieferter Bauformen aufweisen, als unzutreffend erscheinen liessen. In diesgem Zusammenhang kommt dem vom Experten Schmidt ausgeführten Umstande, dass das streitige Projekt « von einem Fachmanne, also einem Baukünstler » stamme, insofern eine gewisse Bedeutung zu, als damit gesagt werden will, der Fachmann schaffe
eben seiner ganzen Berufsstellung nach in der Regel etwas, was über das Handwerksmässige hinausgehe, und dem wird wohl beizustimmen sein. Es ist übrigens, wie die Vorinstanz anhand der bei den Akten liegenden Photographien mit Recht ausgeführt hat, auch für den Nichtfachmann erkennbar, dass der Fassade der fraglichen Bauten in einer neuen Weise, nach originalen ästhetischen Gesichtspunkten (durch Gruppierung der Fenster- und Haustüren, durch plastisches Hervortretenlassen des Mittelteiles und durch Unterteilung der Baumasse mittelst Gurtgesimeen mit Verkröpfungen) eine neue baukünstlerische Wirkung verliehen worden ist.
3. — Muss somit den fraglichen Bauten der Charakter eines Werkes der Baukunst, das den urheberrechtlichen Schutz geniessb, zuerkannt werden, s0 bleibt noch zu untersuchen, ob in der Errichtung der vom Beklagten hergestellten Häuser eine erneute Wiedergabe des klägerischen Projektes, die gemäss Art. 14 URG ohne Zustimmung des Klägers nicht erfolgen dürfte, zu erblicken sei. Fine Nachahmung des gesamten Projektes liegt nicht vor. Das ist aber auch nicht notwendig. Selbs6 die Wiedergabe einzelner Partien eines Werkes der Baukunst isb unzulässig, sofern es sich um Teile handelt, die ibrerseits als schöpferische Neugestaltungen den Schutz des URG geniessen. Auch ist nicht erforderlich, dass eine Nachahmung, um unerlaubt zu sein, sich bis in alle Einzelheiten hinein mit dem geschützten Bauwerk decke, diese ist vielmehr schon dann nicht zulässig, wenn der Grundgedanke, wie er in dem geschützten Werk zum 420 Urheberrecht. No 71.
Ausdruck gelangte, sofern dieser gelber schöpferisch war, nachgeahmt worden iet. An Hand dieses Grundsatzes « kann aber nicht daran gezweifelt werden, dass die vom Beklagten an der Landskron-Murbacher- und Wakttstrasse errichteten Häuser wenigstens zum Teil eine unzulässige erneute Wiedergabe des klägerischen Projektes darstellen. Im tatsächlichen Teil isb ausgeführt worden, worin der Experte Chrieb eine Übereinstimmung dieser Bauten mit dem Kklägerischen Projekt erblickt. Diese Angaben gind von der Vorinstanz als zuverlässig erachtet worden und daher, da es sích hiebei um tatsächliche Festestellungen handelt, für das Bundesgericht verbindlich. Nun mag ja richtig sein, dass sie sich zum Teil auf Partien des klägerischen Projektes beziehen, die an sich wohl kaum einen Anspruch auf urheberrechtlichen Schutz erheben können (z. B. die Wiederverwendung der Detailpläne für die Steinhauerarbeiten für Hausveine, Fenstereinfassungen, Gurtgesimse und Verdachungen, der Zimmermannsarbeiten für Dachgesimse und Lukarnen, der Spenglerarbeiten für Lukarnen und anderes). Allein darauf braucht im einzelnen nicht eingetreten zu werden ; denn unzulässig war auf alle Fälle die Wiederholung der allgemeinen Dispositionen der Hauptfronten, die Nachahmung der Kombination des das architektonische Aussehen bestimmenden Treppenhauses, s80wie der andern formbildenden Bauteile, da darin zweifellos das bezw. eines der schöpferischen Elemente des klägerischen Projektes zu erblicken 1s. Die geringen Massabweichungen spielen hiebei keine Rolle, da das klägerische Projekt nicht wegen seiner Details, sondern wegen der durch die originelle Kombination erzeugten Gesamtwirkung (auf die unwesentliche Massverschiedenheiten ohne Einfluss sind) urheberrechtlichen Schutz geniesst.
4. — Die Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen Schadensbetrages von 400 Fr. is6 von den Parteien beidseitig nicht mehr angefochten worden ; sie dürfte auch den gegebenen Umständen angemessen sein.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt :
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Zivilgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
1. September 1930 bestätigt.
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