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73. Urteil der I, Zivilabtellung vom 11. November 1930
Sachverhalt
I. i. S. Schläfli gegen Jordi, Grundlagenirrtum (Art. 24 Ziffer 4 OR). Begriff. — Ein solcher kann sich auch auf einen Voertragsbestandteil beziehen (Erw. 2). — Die Möglichkeit der Wande - lungsklagoe (Árt. 205 OR) schliesst die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums nicht aus (Brw. 3). Wandelungsklage. Durch die beim Verkauf eines Gemäldes vom Verkäufer geloistete Garantie, dasgs dieses von einem bestimmten Maler gemalt worden sei, wird die einjährige Verjährungsfrist des Art. 210 Abs. 1 OR ausgeschloassen (Erw. 4). 4. — Der Beklagte, E. Schläfli, Kunsthändler in Bern, verkaufte dem Kläger, O. Jordi in Biel, am 25. Mai 1927 ein eine italienische Familienszene darstellendes mit L. R. bezeichnetes Ölgemälde zum Preise von 4800 Fr., indem er dem Kläger zusicherte, dass es sich hiebei um ein Original des bekannten Genremalers Léopold Robert, der 1794 in La Chaux-de-Fonds geboren und 1835 in Venedig gestorben is6, handle. Das Gemälde wurde dem Kläger am 25. Mai 1927 gelieferb und von ihm am 1. Juni 1927 bezahlt, worauf ihm der Beklagte am gleichen Tage quittierte und auf der Faktur vom 25. Mai 1927 den Vermerk anbrachte : « Für die Echtheit wird volle Garantie geleistet ».
Im November oder Dezember 1928 will der Kläger von einem mit ihm befreundeten Antiquar darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass das Bild nicht von Léopold Robert stamme. Er ersguchte daher den Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 1928, nachdem auch der Konservator des Museums von Neuenburg, Boy de la Tour, zum selben FSchlusse gekommen war, das Bild zurückzunehmen.
B. — Da der Beklagte die Rücknahme verweigerte, reichte der Kläger gegen ibn die vorliegende Klage ein mit dem Begehren, es sei gerichtlich zu erkennen, dass der Kaufvertrag vom 25. Mai 1927 um das Bild « Italienische Familienszene » für ihn unverbindlich sei, und es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den bezahlten Kaufpreis von 4800 Fr. nebst 6 % Zins seit 1. Juni 1927 zurückzuvergüten, unter Kostenfolge. Der Kläger stützte sich hiebei auf serbam (Art. 24 Ziff. 4 OR), eventuell auf Täuschung.
C. — Mit Urteil vom 13. März 1930 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage gestützt auf den geltend gemachten Irrbum gutgeheissen, nachdem er durch Sachverständige hatte feststellen lassen, dass das streitige Gemälde in der Tat nicht von Léopold Robert gemalt worden sei.
D. — Hiegegen hat der Beklagte am 23. Juni 1930 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt, es sei auf die Berufung wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen und das angefochtene Urteil zu besbätigen.
Erwägungen
1. (Verspätungseinrede) .
2. Die von der Vorinstanz auf Grund des Experten-