Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

56 II 424

73. Urteil dor I, Zivilabteilung vom 11. November 1930

Sachverhalt

I. i. S. Sohläfi gegen Jordi, Grundlagenirrtum (Art. 24 Ziffer 4 OR). Begriff. — Ein solcher kann sich auch auf einen Voertragsbestandteil beziehen (Erw. 2). — Die Möglichkeit der Wande - lungsklage (Art. 205 OR) schliesst die Geltendmachung eines Grundlagenirrtums nicht aus (Erw. 3).

Wandelungsklage. Durch“ die beim Verkauf eines G e - mäldes vom Verkäufer geleistete Garantie, dass dieses von. einem bestimmten Maler gemalt worden sei, wird dio einjährige Verjährungsfrist des Art. 210 Abs. 1 OK ausgeschlossen (Erw. 4).

A. — Der Beklagte, E. Schläfli, Kunsethändler in Bern, verkaufte dem Kläger, O. Jordi in Biel, am 25. Mai 1927 ein eine italienische Familienszene darstellendes mit L. R. bezeichnetes Ölgemälde zum Preise von 4800 Fr., indem er dem Kläger zusicherte, dass es sich hiebei um ein Original des bekannten Genremalers Léopold Robert, der 1794 in La Chaux-de-Fonds geboren und 1835 in Venedig gestorben ist, handle. Das Gemälde wurde dem Kläger am 25. Mai 1927 geliefert und von ibm am 1. Juni 1927 bezahlt, worauf ihm der Beklagte am gleichen Obligationenrecht. N®° 73. 425 ‘Tage quittierte und auf der Faktur vom 25. Mai 1927 den Vermerk anbrachte : « Für die Echtheit wird volle Garantie geleistet ».

Im November oder Dezember 1928 will der Kläger von einem mit ihm befreundeten Antiquar darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass das Bild nicht von Léopold Roberé stamme. Er ersuchte daher den Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 1928, nachdem auch der Konservator des Museums von Neuenburg, Boy de la Tour, zum selben Schlusse gekommen war, das Bild zurückzunehmen.

B. — Da der Beklagte die Rücknahme verweigerte, reichte der Kläger gegen ihn die vorliegende Klage ein mit dem Begehren, es sei gerichtlich zu erkennen, dass der Kaufvertrag vom 25. Mai 1927 um das Bild « Italienische Familienszene » für ihn unverbindlich sei, und es gei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den bezahlten Kaufpreis von 4800 Fr. nebst 6 % Zins geit 1. Juni 1927 zurückzuvergüten, unter Kostenfolge. Der Kläger stützte sich hiebei auf serba (Art. 24 Ziff. 4 OR), eventuell auf Täuschung. Ñ C. — Mit Urteil vom 13. März 1930 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage gestützb auf den geliend gemachten Irrbum gutgeheissen, nachdem er dureh Sachverständige hatte feststellen lassen, dass das streitige Gemälde in der Tat nichs von Léopold Robert gemalt worden gel.

D. — Hiegegen hab der Beklagte am 23. Juni 1930 die Berufung an das Bundesgericht erklärb mit dem Begehren um Abweisung der Klage.

Der Kläger beantragt, es gei auf die Berufung wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Erwägungen

1. (Verspätungseinrede)

2. Die von der Vorinstanz auf Grund des Experten- 426 Obligationenrecht, N° 73, gutachtens getroffene Feststellung, dass das im Streite liegende Gemälde nicht von Léopold Robert stamme, iet tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht * verbindlich. Sie wird auch vom Beklagten nicht angefochten. Dieser bestreitet auch nicht, dass der Kläger gich diesbezüglich bei Kaufsabschluss in einem Irrtum befunden habe, der von entscheidendem Einflues auf geinen Kaufswillen gewesen sei. Dagegen stellt er, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, in Abrede, dass hier ein gemäss Arb. 24 Ziff. 4 OR wesentlicher Grundlagenirrtbum vorliege. Er macht unter Hinweis auf die Dissertationen von RAarroLD (Der Irrtum über die Grundlage eines Vertrages im schweizerischen Obligationenrecht, Zürcher Diss. 1927 S. 31 f.) und BAcEMAaNN (Der Irrtum nach Art. 23 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes, Berner Diss. 1928 S. 67) geltend, unter einem Grundlagenirrtum i. 8. dieser Gesetzesbestimmung verstehe man einen Irrkum im Motiv ; ein sgolcher beziehe sich aber nur auf die Grundlage der Verträge, nicht auf deren Inhalt. Die vom Bundesgericht in mehreren Enft- _ scheiden, insbesondere in seinem Urteil in Band 48 II S. 239, vertretene Auffassung treffe nicht zu, wonach ein Irrtum nur dann gestützt auf Art. 24 Ziff. 4 OR wesentlich sei, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betreffe, der einen Bestandteil des Vertragsinhaltes bilde. Es ist richtig, dass das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung die Wesentlichkeit eines Grundlagenirrtums an die erwähnte Voraussetzung geknüpft hat. Hieran wurde jedoch in der Folge nicht festgehalten, sondern es wurde das Unterscheidungsmerkma]l gegenüber einem gewöhnlichen Irrtum im Motiv lediglich darin erblickt, dass es beim Grundlagenirrtum nicht nur auf die subjektive Vorstellung des Irrenden ankomme, sondern daneben auf ein objektives Moment, nämlich darauf, ob diese Vorstellung sich auf einen Sachverhalt bezogen habe, der bei objektiver Betrachtung vom Standpunkt des loyalen Geschäftsverkehrs aus als condicio gine qua non für den Abeschluss eines solchen Vertrages bezeichnet werden könne (vgl. BGE 53 II Ss. 153). Braucht sich somit ein Irrbum, um gemäss Art, 24 Ziff. 4 OR wesentlich zu sein, nicht auf einen Vertragsbestandteil zu beziehen, s0 kann daraus jedoch — entgegen der Auffassung der vom

Beklagten zitierten Autoren — nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich auch unter keinen Umständen auf einen solchen beziehen dürfe. Wohl isb richtig, dass der Grundlagenirrtum des Art. 24 Ziff. 4 OR seinem juri- stischen Charakter nach einen Irrtum im Motiv darstellt, d. h. gich auf einen gewissen Sachverhalt bezieht, den eine Vertragspartei als Grundlage für ibre Entschliessung angenommen hat. Nun hört aber eine solche Vorstellung über einen Sachverhalt nicht auf, Motiv, d. bh. Beweggrund für den Vertragsgabschluss zu sein, wenn sich die betreffende Vertragspartei — wie dies hier geschehen ist — imVertrag selber ausdrücklich gegen ein allfälliges Fehl-- gehen ihrer Vorstellung gichert. Es bleibt dabei, dass der Vertrag aus diesem Motiv abgeschlossen worden ist, und wenn sich die betreffende Partei hiebei geirrt hat, liegt nach wie vor ein Irrtum im Beweggrund vor.

3. Der Einwand des. Beklagten, dass der Kläger sich vorliegend nicht auf Art. 24 Ziff. 4 OR berufen könne, könnte daher nur gehört werden, wenn angenommen werden müsste, dass diese Bestimmung nicht jeden Irrtum über einen als Grundlage für den Vertrag angenommenen Sachverhalt beschlage, sondern nur die irrtümliche Annahme über einen solchen Sachverhalt, der von den Parteien nicht auch zum Vertragsinhalt erhoben worden iet ; s80 dass also die Berufung auf Art. 24 Ziff. 4 OR vorliegend deshalb dahinfiele, weil der Beklagte die Echtheit ausdrücklich vertraglich zugesichert hatte. Von einer solchen Finschränkung des Anwendungsgebietes des Art. 24 Ziff. 4 OR steht jedoch im Gesetze nichts. Man kann auf eine derartige Auslegung nur verfallen, wenn man glaubt, in Betracht ziehen zu müssen, dass, wenn der Verkäufer dem Käufer eine vertragliche Zusicherung 428 Obtigationenrecht. N° 73, über das Bestehen des von letzterem angenommenen Sachverhaltes hinsichtlich der Kaufsache, also über eine bestimmte Eigenschaft derselben, gegeben hat, der Käufer “ geine Interessen an dem Vorhandensein dieses Sachverhaltes (d. h. der fraglichen zugesicherten Eigensechaften) unter Berufung auf die mangelnde Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrages gletend machen kann. Letzteres ist zweifellos richtig ; allein daraus folgt lediglich, dass dem Käufer, der an den Kaufvertrag, so0 wie er erfülls worden ist, nicht gebunden sein will, in diesem Falle zwei Rechtsbehelfe zustehen : nämlich den Vertrag gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR wegen Irrtums als unverbindlich erklären. zu lassen, oder aber ihn nach Ark. 205 OR mit der Wandelungsklage rückgängig zu machen. Dass die Möglichkeit des letztern Rechtsbehelfes die Inanspruchnahme des erstern ausschliesse, isb eine petitio principi, da weder der Sinn noch der Wortlaut des Gesetzes einer derartigen Einschränkung rufen. Wer sich in einem wesentlichen Irrtum befunden hakt, goll sich gründsätzlich darauí berufen können, es wäre denn, dass das Gesetz dies ausdrücklich versagt. Es kann auch im Hinblick auf den verschiedenèn Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufes für die Erwahrung der beiden Klagen (beim Irrtum Zeitpunkt seiner Entdeckung, Art. 31 Abs. 2 OR ; — für die Wandelungsklage Zeitpunkt der Ablieferung der Kaufsache, Arf. 210 OR) nicht gesagt werden, dass es überflüssig sei, dem Käufer in solchen Fällen die Anfechtung auf Grund von Art. 24 Ziff. 4 OR

zu gestatten (vgl. auch voN TUuBR OR I 8. 258). Die gegenteilige Auffassung, wie sie vom Beklagten vertreten wird, würde zu dem eigenartigen und unbefriedigenden Ergebnis führen, dass der vorsichtige Käufer, der sich vom Verkäufer eine Garaäntieerklärung ausstellen Lliess, schlechter gestells wäre, als derjenige, der sich mit der mündlichen Zusicherung begnügte.

4. Muss die Klage somit schon gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR gutgeheissen werden, s80 mag immerhin noch beigeObligationenrecht. N® 73. 429 fügt werden, dass diese, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auch auf Grund von Art. 205 OR begründet erscheint. Die Garantie der Echtheit eines Gemäldes ist unbestreitbar eine Zusicherung, welche die Haftung des Verkäufers nach Art. 197 OR begründet und wonach daher der Käufer beim Fehlen der fraglichen Eigenechaft den Kauf mit der Wandelungsklage rückgängig machen kann. Die Vorinstanz hat dies nicht verkannt ; gie glaubte aber, einen Wandelungsanspruch gemäss Art. 205 OR hier deshalb nicht anerkennen zu können, weil der Kläger einen solchen Anspruch gar nicht erhoben habe und dieser ohnehin verjährt wäre, da seit der am 25. Mai 1927 erfolgten Ablieferung des Gemäldes bis zur Ladung zum Aussöhnungsversuch, die am 5. April 1929 erging, mebr als ein Jahr (Art. 210 OR) verstrichen sei. Diese Argumentation geht jedoch. fehl. Nach dem Obligationen- - recht sind die Ansprüche, welche sich aus den von ihm geregelten Tatbeständen ergeben, nicht als spezifische « actiones » gestaltet, sondern es genügt, dass der Kläger einen bestimmten Tatbestand behauptet und dargetan hat, aus welchem sich nach der Rechtsordnung des Obligationenrechtes die Begründebheit des Klagebegehrens ergibt, selbst wenn er in seiner juristischen Deduktion fehlgegriffen hat ; es wäre denn, dass ein Kläger etwa ausdrücklich erklärt hätte, er wolle seine Klage ausschliesslich nur auf Grund der von ibm vorgetragenen juristischen Gesichtspunkte gutgeheissen wissen. Nun hat aber der Kläger unzweifelhaft den Tatbestand, aus welchem ihm ein Gewährleisbungsanspruch nach Art. 197 und 205 OR erwächst, behauptet und auch dargetan, da der Beklagte nicht mehr bestreitet, dass das Gemälde, dessen Echtheit er ausdrücklich garantiert hatte, nicht von Léopold Robert stammt. Und in ebenso unzweifelhafter Weise hat der Kläger auch in seinem Klagantrag die Rechtsfolge, die nach Art. 205 OR an diesen Tabtbestand geknüpft iab, gezogen, indem er die Rückgabe des seinerseits Geleisteten anbegehrte (Art. 208 Abs. 2 OR).

430 Obligationenrecht, N° 783.

Mit Bezug auf die Verjährung der Wandelungsklage bestimmft Art. 210 OR, dass diese mit Ablauf eines Jahres nach der Ablieferung der betreffenden Sache an den Käufer eintrete, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat. Die Vorinstanz hält nun dafür, dieser letztere Ausnahmefall treffe hier nicht zu ; denn der Beklagte habe nur dafür garantiert, dass das Gemälde von Léopold Robert stamme, doch habe er eine Haftung auf eine Zeit, die länger als das gesetzliche Verjährungsjahr dauere, nicht übernommen. Es iat jedoch bei der Auslegung des angeführten Art. 210 OR im Auge zu behalten, dass die Frage, ob eine Haftung für längere Zeit übernommen worden sei, sich nicht schlechthin nach dem Wortlaut der gegebenen Garantie beantwortet, sondern nach dem Sinn, den die Parteien ibr nach Treu und Glauben, unter Berücksichtigung der Natur der Sache, beilegen mussten. Hievon ausgegangen dürfte es aber hier kaum angehen anzunehmen, dass diese bloss für ein Jahr von der Ablieferung hinweg gegeben worden sei. Die Garantie der Echtheit geht nicht darauf, dass die zugesicherte Eigenschaft des Bildes diesgem während einer bestimmten längeren oder kürzeren Zeitdauer anhafte ; sie bezieht sich ihrer Natur nach überhaupt nicht auf einen Punkt, auf welchen der Zeitablauf von Einfluss gein könnte. Es ist die Zusicherung, dass Léopold Robert das Bild gemalt habe, und nicht die Zusicherung, dass es während einer gewissen Zeitdauer als von ihm gemalt gelten werde, also die Garantie einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache. Die Zusicherung, dass es echt sgei, schliessé daher nach der Natur der Kaufsache, dem Zweck der Garantieerklärung und den hier vorliegenden Umständen die Willensmeinung in sich, dass der Beklagte es überhaupt als echt verantworte, so0 dass der Kläger sich daber bis zum Ablauf der ordentlichen Verjährungsfris6 — welche unter allen Umständen als Maximalgrenze zu gelten hat (vgl. auch voN TouuR OR IT S. 607 ; OSER, Komm. I. Aufl, zu Art. 210 OR Note 2 Lit. d) — jederzeit hierauf berufen kann.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

13. März 1930 besbütigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 24, Art. 31, Art. 197, Art. 205, Art. 208 und Art. 210 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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