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75. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Dezombor 1930 i. S. Fäsaler gegen Rümbeli, Art. 53, Abs. 2 OR haf nicht die Bedeutung, dass der Zivilrichter mit Ausnahme der Beurteilung der Schuld und der Besbimmung des Schadens an ein in der betr. Streitaache ergangenes strafgerichtliches Erkenntnis gebunden sei, - Die Vorinstanz hat sich mit Recht — entgegen der Auffassung der Kläger — nicht zufolge der Vorschrift des Art. 53 Abs. 2 OR an die Feststellung des Schwurgerichtes (im vorangegangenen Strafprozess), wonach sich der Beklagte vorliegend eine Widerrechtlichkeit habe zu schulden kommen lassen, gebunden erachtet. Zwar findet sich in, der Doktrin die Meinung vertreten, wenn gemäss Art. 53 Abs. 2 OR strafgerichtliche Erkenntnisse mit Bezus: auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens als für den Zivilrichter nicht verbindlich erklärt worden seien, s0 ergebe sich daraus, dass ein verurteilendes Straferkenntnis in andern Fragen den Zivilrichter binde, z. B. insofern als es die Tat und deren Widerrechtlichkeit feststelle (vgl. v. Tous OR IS. 346 Ziff. TI; OsEE, Kommentar 2. Aufl. zu Arf. 53 OR Ziff. TIT 8. 380 Æ.). Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Es ist im Grunde genommen eine Frage des Proztasrechtes, ob und inwieweit ein Strafsurteil für eine andere Instanz bindend sei. Der eidg. Zivilgesetzgeber hatte daber nur insoweit Veranlassung, sich in diese Regelung hineinzumischen, als es galt, dabei die Interessen, des materiellen Rechtes zu wahren. Also hatte er. auch nur zu bestimmen, inwieweit der Zivilrichter unter allen Umständen frei sein solle, während darüber hinaus die Frage der Geltung eines Strafurteiles nach wie vor dem kantonalen Prozessrecht anheimgestellt blieb. Aus dem Umstande, dass in Art. 53 Abs. 2 OR eine Bindung des Zivilrichters nur mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens ausgeschlossen worden ist, kann daher nicht per argumentum e contrario der Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich aller übrigen Feststellungen der Zivilrichter von Bundesrechts wegen gebunden sei (vgl. auch WeE188, Berufung S. 298 ffÆ.).