Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

57 I 424

65, Urteil vom 4. Dezember 1931 i. S. Brüder Eronengold gegen Obergericht Aargau.

Staatevertrag mit Österreich vom 15. März 1927 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Säumnsurteli eines Österrelchischen « Börgenschtiedsgerichts v. Natur dieser Gerichte und Stellung des Sekretärs derselben. Beweiskraft einer vom letzteren ausgestellten Bescheinigung über Art und Zeit der Zustellung der Ladung an die säumige Partei (Art. 1 Ziff. 4 und Art. 4 Ziff. 3 des Staatsvertrages), soWie über die Unterzeichnung eines Exemplars des die Schiedsabrede enthaltenden Kaufvertrags durch den in der Schweiz wohnhaften Beklagten (Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 Ziff. 1 und Art. 2 ebenda). Verweigerung der Vollstreekung wegen Verstosses gegen die inländische öffentliche Ordnung (Art. 1 Ziff. 2 ebenda), weil das Urteil dem Beklagten nicht durch Vermittlung einer Behörde oder doch durch das Schiedsgericht selbst zugestellt, sondern lediglich privat durch den Kläger zur Kenntnis gebracht worden sei ? — Erteilung der Rechtsöffnung durch das Bundesgericht im staatsrechtlichen Begchwerdeverfahren wegen Verletzung des Staatsgvertrags.

Staatsverträge. N9 65, 425

Sachverhalt

A. — Die Rekurrenten Brüder Kronengold in Krakau betrieben mit Zahlungsbefehl Nr. 7999 des Betreibungsamtes Lenzburg vom 10. Januar 1930 die Rekursbeklagte Adolf Remund A.-G. in Lenzburg für zwei Beträge von 1044 Fr. 89 Cts. nebst 9 %% Zinsen seit 26. März 1927 und 49 Fr. 80 Cts., Urieilegumme und Prozesskosten laut Erkenntnis (Säumnisurteil) des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien vom 20.Mai 1927- Die Rekursbeklagte schlug Recht vor. Die darauf von den Rekurrenten, gestützt auf das Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich vom 15. März 1927, begehrte definitive Rechtsöffnung wurde zweitinstanzlich mit Entscheid des aargauischen Obergerichtes vom 14. Juni 1930 verweigert. Auf staatsrechtliche Beschwerde der heutigen Rekurrenten hob indessen das Bundesgericht durch Urteil vom 4. Oktober 1930, auf das für den Tatbestand des Falles verwiesen wird, diesen Entscheid wegen Verletzung des erwähnten Staatsvertrages auf Es stellte fest, dass die Urteilsvollstreckung nicht, wie das Obergericht es angenommen, deshalb abgelebnt werden könne, weil der von den Rekurrenten behaupteten Zustellung der Ladung vor Schiedsgericht durch das Bezirksgericht Lenzburg das Vorverfahren nach § 101 der aargauischen ZPO nicht vorangegangen sei (s. den analogen - Fall BGE 56 I 532), dass aber die Betriebene gegen die Rechtsöffnung ausserdem verachiedene andere Kinwendungen erhoben habe, über die noch zu befinden sein werde. Y Am 28. April 1931 hat hierauf das Obergericht von Aargau nochmals in der Sache geurteilt und das Rechtsöffnungsbegehren neuerdings unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrenten für beide kantonalen Inetanzen abgewiesen, mit der Begründung :

1) Der Nachweis für die rechtzeitige Ladung der Rekursbeklagten vor Schiedsgericht im Rechtehilfewege — Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages vom 15. März 1927 — sei nicht erbracht. Die Rekurrenten hätten allerdings die Ab- 426 Staaterecht.

schrift eines Postempfangsbekenntnisses vorgelegt, wonach die Rekursbeklagte am 26. April 1927 bestätigt hätte, von der schweizerischen Post in der für die Bestellung gericht- “licher Akte vorgesgehenen Form eine Sendung des Bezirksgerichtes Lenzburg folgenden Inhaltes erhalten zu haben : « Klage der Brüder Kronengold in Krakau und Vorladung zur Tageatzung vor Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien auf 20. Mai 1927 vorm. 11 Uhr ». Doch genüge diese Urkunde den Anforderungen von Art. 4 des Staatsvertrages nicht, weil die Richtigkeit der in Frage stehenden Abschrift darauf lediglich vom Schiedsgericht selbst bezw. dessen Sekretär, nicht von einer dazu befähigten staatlichen Behörde bescheinigt sei. Der darunter stehende Stempel des Bezirksgerichtes Leopoldstadt-Wien mit einer unleserlichen Unterschrift könne mangels eines weiteren Zusatzes höchstens als Beglaubigung der Unterschrift des Schiedsgerichtssekretärs, nicht auch des Urkundeninhaltes gelten. Art. 4 Schlussabsatz des Vollstreckungsvertrages vom 15. März 1927 verweise aber für die Beglaubigung der hier erwähnten, vom Vollstreckungskläger beizubringenden Urkunden auf den früheren Vertrag zwischen den beiden Staaten vom 21. August 1916 (A. S. 43 8. 368). . Wenn nach Art. 1 des letzteren schweizerische und österreichische Urkunden im anderen Vertragsstaat keiner weiteren Beglaubigung mehr bedürfen, falls sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes vergehen seien, so0 könnten aber damit, wie der Eingang des Vertrages und die anschliessende analoge Vorschrift des Art. 2 desselben über Urkunden und Beglaubigungen gewiesser höherer Verwaltungs behörden zeige, nur staatliche Gerichte, nicht blosse Schiedsgerichte gemeint sein, die besonders benannt sein müssten, um als gleichgestellt erachtet zu werden. Es hätte demnach auch die hier in Betracht kommende Bescheinigung (Abschrift), um beweiskräftig zu sein, von einem staatlichen Gerichte ausgestellt oder doch beglaubigt werden müssen, nicht nur vom Schiedsgericht.

2) Da die Beklagte ibren Sitz in der Schweiz habe und immer gehabt habe, könnte die Vollstreckung für das streitige Urteil nur verlangt werden, wenn eine ausdrückliche Unterwerfung der Beklagten unter die Zuständigkeit des ausländischen (Schieds-) Gerichtes vorläge (Art. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 2 des Staatsvertrages vom 15. März 1927). Auch hiefür fehle ein genügender Beweis. Die Kläger hätten freilich der Beklagten über die fraglichen Kaufverträge Schlussbriefe zugesandt, die die Bestimmung enthielten, dass in Streitfällen beide Teile sich dem Urteil des Schiedsgerichts der Börsge für landwirtschaftliche Produkte in Wien unterwerfen. Allein die Beklagte habe von Anfang an mit Nichtwiessen bestritten, eine Ausfertigung dieser Schlussbriefe unterzeichnet zu haben. Das Gegenteil sei nicht dargetan. Die vom Sekretär des Schiedsgerichtes am 8. Juni 1929 ausgestellte « Amtsbestätigung », wonach dem Schiedsgericht zur Feststellung seiner Kompetenz vier von der Beklagten « ordnungsmässig gefertigte » Schlussbriefe vom 4., 13. und 20. Dezember 1926 vorgelegen hätten, habe aus den zu 1) angeführten Gründen, weil der Beglaubigung durch ein staatliches Gericht oder eine andere dazu befähigte staatliche Behörde im Sinne des Beglaubigungsvertrages von 1916 ermangelnd, keine Beweiskraft.

3) Nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten sei der Schiedssprüch ihr lediglich von den Klägern privat zur Kenntnis gebracht worden. Eine amtliche Zustellung desselben oder auch nur eine solche durch das Schiedsgericht habe nicht stattgefunden. Nach § 95, 366 der aargauischen ZPO müssten aber alle Verfügungen und Entscheide, gegen die ein Rechtemittel zulässig sei, mit Einschluss der Schiedssprüche den Parteien vom Gericht (Schiedsgerieht) schriftlich zugestellt werden. Dazu gehörten nach aargauischem Prozessrecht auch Säumnisurtelile, indem die Säumnis einer Partei in erster

Instanz ihr die sonst gegebenen Rechtsmittel gegen das Urteil nicht nehme. Da es sich nach Natur und Zweck der angeführten Bestimmungen dabei um eine zwingende Regelung handle, die als Bestandteil der inländischen öffentlichen Ordmmg angesehen werden müsse, wäre die Rechtsöffnung daher auch gestützt auf Art. 1 Ziff. 2 des Vollstreckungsvertrages zu versagen, wonach die ÄAnerkennung einer Entscheidung nieht gefordert werden könne, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung des Vollstreckungsstaates verstiesse. Aus den Akten gehe freilich nicht herVor, 0b die Schiedssprüche des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien noch mit emem Rechtsmittel anfechtbar oder endgiltig seien. Mangels eines Nachweises für das Gegenteil sei « anhand der hier geltenden Ordnung » (§ 367 der aargauischen ZPO) das erstere anzunehmen. Die im Säumnisverfahren verurteilte Partei habe daher nicht durch Unterlassung der gerichtlichen Urteilszustellung auch noch um den Gebrauch eines solchen Rechtemittels gebracht werden dürfen.

4) Dagegen sei die letzte Einwendung der Beklagten unbegründet. (Die Beklagte hatte damit geltend gemacht, dass selbst im Falle der Unterzeichnung der Schlussbriefe durch sie ein giltiger Schiedsvertrag nicht vorliegen würde, weil der darin vorgesehene Ausschluss eines Ersatzes für die Kosten der Vertretung vor Schiedsgericht wegen seiner Wirkungen für die auswärts wohnhafte Partei unsittlich sei (Art. 20 OR) ; die Anerkennung des Sohiedsspruches würde daher auch aus diesem Grunde gegen die schweizerische öffentliche Ordnung verstossgen, Árt. 1 Ziff. 2 des Vollstreckungsvertrags.)

B. — Gegen diesen neuen Entscheid des Obergerichtes haben die Brüder Kronengold wiederum die ‘staatsrechtliche Beschwerde aus Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des Entsecheides den Rekurrenten die nachgesuchte Rechtsöffnung zu erteilen, unter Koestenfolge für alle Instanzen. Als Beschwerdegründe reich vom 15. März 1927 und von Art. 4 BV (Rechtsverweigerung) geltend gemacht.

C. — Das Obergericht von Aargau und die Rekursbeklagte Adolf Remund A.-G. haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Vernehmlassung der Rekursbeklagten wird dabei, ausser den vom Obergericht geschützten Einwendungen gegen die Reechtsöffnung, auch die weitere, im angefochtenen Entscheid als unbegründet zurückgewiesene Finrede der Unsittlichkeit der angerufenen Schiedsklausel (s. oben unter A 4) wicder aufgenommen, Das Bundesgericht zieht in Erwägung - 1. — Im angefochtenen Entscheide wird die Frage aufgeworfen, ob nicht das Rechtsöffnungsbegehren infolge Ablaufes der Frist von Art. 88 Abs. 2 (richtiger, da die Schuldnerin der Konkursbetreibung unterliegt, Art. 159, 166 ebenda) für die Fortsetzung der Betreibung gegenstandslos geworden sei und eine Entscheidung darüber sich deshalb, abgesehen vom Kostenpunkt, erübrige. Darüber, ob die Betreibung Nr. 7999 des Betreibungsamtes Lenzburg vom 10. Januar 1930 noch fortgesetzt werden kann oder ob dies wegen Fristverwirkung ausgeschlossen ist, haben indessen das Betreibungsamt und, bei Beschwerde gegen seine Verfügung, die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs zu befinden, wenn einmal das Fortsetzungsbegehren gestellt sgein wird. Der Rechtsöffnungsrichter könnte die materielle Beurteilung eines bei ihm gestellten Rechtsöffnungsgesuches aus dem angeführten Grunde höchstens ablehnen, falls das Erlöschen der Betreibung, auf das es sich bezieht, infolge Fristablaufes durchaus liquid wäre. Dies kann aber nicbt gesagt werden. Allerdings hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes es abgelehnt, unter den Begriff der « Klageanhebung », durch welehe die fragliche Frist für die Dauer des Prozesses unterbrochen wird, auch die Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens einzubeziehen (BGE

33 I Nr. 142, und zustimmend JAEGER zu Art. 88 Nr. 10). Doch ist diese Ansicht nicht unbestritten (s. dagegen REICHEL, Kommentar zu Art. 88 Nr. 5). Sie ist zudem ‘in dem angeführten Urteil wesentlich auf die praktische Erwägung gestützt worden, dass ein solches Rechtsöffnungsverfahren, selbst wenn es sich durch mehrere Instanzen ziehe, doch infolge Art. 84 SchKG nur kurze Zeit in Anspruch nehmen könne und dass daher kein Bedürfnis bestehe, es zur Vermeidung eines unverschuldeten Rechtsverlustes für den Gläubiger von der Jahresfrist des Art. 88 abzurechnen. Diese Erwägung, die zutreffen mag, wenn die Rechtsöffoung auf Grund eines inländischen Urteils oder eines Forderungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG verlangt wird, kann aber nicht ohne weiteres auch auf den Fall übertragen werden, wo mit ibr die Vollstreckung eines ausländischen Urteils auf Grund eines Staatsvertrages zwischen der Schweiz und dem betreffenden fremden Staate über die gegenseitige Urteilsvollziehung angestrebt wird. Die Frage der Gewährung der Vollstreckung hängt hier regelmässig vertraglich von einer Reihe von Bedingungen ab, deren Zutreffen nicht immer einfach festzustellen ist und selbst, wenn der Gläubiger die von ihm nach dem Staatsvertrag vorzulegenden formellen Ausweise beibringt, zweifelhaft bleiben kann, so0 dass darüber unter Umständen zeitraubende Erhebungen nötig werden. Es kommt hinzu, dass alsdann neben der Anrufung der kantonalen Rechtsöffnungsinstanzen gegen die Verweigerung der Rechtesöffnung die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericeht nach Art. 178 Ziff. 3 OG gegeben ist, das über die Beachtung solcher Staatsverträge mit freier Kognition und der Befugnis zu entsprechenden Beweiserhebungen (OG Art. 186) zu wachen hat. Das von der Vorinstanz erörterte Bedenken vermag daber der materiellen Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens und damit dem materiellen Eintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen dessen Abweisung nicht entgegenzustehen.

2. — Durch das frühere Urteil des Bundesgerichtes in der vorliegenden Sache vom 4. Oktober 1930 ist ausgesprochen worden, dass wenn wirklich der Rekursbeklagten die Ladung zur Verhandlung vor Schiedsgericht auf 20. Mai 1927 am 26. April 1927 durch Vermittlung des Bezirksgerichtes Lenzburg mittelst der Post übergeben worden ist, die besondere Voraussetzung von Art. 1 Ziff, 4 des Staatsvertrages vom 15. März 1927 für die Vollstreckung von Säumnis urteilen — Zustellung der den Prozess einleitenden Verfügung oder Ladung an die gäumige Partei im Rechtshilfewege — als erfüllt angesehen werden muss. Es ist ferner zweifellos und wird denn auch von der Rekursbeklagten nicht in Zweifel gezogen, dass alsdann die Ladung rechtzeitig im Sinne der angeführten Vertragsvorschrift war, der Rekursbeklagten früh genug zukam, um ihr die richtige Wahrung ihrer Interessen an der Verhandlung zu ermöglichen. Fraglich kann somit nur sein, ob die von den Rekurrenten für die Tatsache jener Zustellung vorgelegte Bescheinigung (Abschrift eines bezüglichen Postempfangscheins) den Beweisanforderungen von Art. 4 des Staatsvertrages genüge. Dies muss aber selbst dann bejaht werden, wenn man dem darauf angebrachten Stempel des Bezirkegerichtes Leopoldstadt nebst Unterschrift eines Beamten dieses Gerichtes nur den Wert der Beglaubigung der Unterschrift des SehiedsgerichtssgekKretärs, nicht auch des Urkundeninhalts beimisst. Die Auffassung des Obergerichtes, wonach die Bestätigung der Richtigkeit der Abschrift durch das Schiedsgericht bezw. dessen Sekretär allein noch keine Beglaubigung im Sinne von Art. 4 Schlussabsatz des Vollstreckungsvertrages zu bilden vermöchte, wäre dann vielleicht richtig, wenn es sich um ein gewöhnliches privates Schiedsgericht handelte und der Sekretär desselben deshalb auch in dieser Stellung nur die Eigenschaft eines Privatmannes obne amtliche Beurkundungsbefugnisse hätte. Dem ist aber nicht s0. Die sogenannten Börsenschiedsgerichte sind in Österreich durch Gesetz, nämlich das Börsengesetz und das EG zur

ZPO geregelt. Es bestimmt die Organization derselben, die Streitigkeiten, die durch Schiedsabrede vor sie gebracht, und dié Personen, welche die Funktionen eines SchiedsTichters vergehen können. Schon der einzelne Schiedsrichter handelt bei Ausübung dieser Tätigkeit nicht als Privater, sondern befindet sich in einer öffentlichen Stellung, wie daraus hervorgeht, dass er vor Antritt seines Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes 1n Eid zu nehmen ist (vgl. hiezu und zum Vorstehenden VoN SCHRUTKA-RECHTENSTAMM Zivilprozessgrecht im Grundriss des österreichischen Bechtes 2. Aufl. S. 56). Massgebend ist, dass jedenfalls der Sekretär des Schiedsgerichtes den Charakter eines Beamten und damit einer öffentlichen Urkundsperson hat. Art. XV des EG zur österreichischen ZPO bestimmt : « Zur gültigen Zusammensetzung eines jeden Börsensechiedsgerichtes ist es erforderlich, dass zu demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieses Amt ist von Beamten der Börzgenkammer zu vVersehen, die zur Ausübung des Richteramts befähigt, von der Börsgenkammer angestellt und vom Finanzministerium im FEinvernehmen mit dem Justizministerium bestätigt sind. Der Sekretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nötige Anleitung, überwacht das Zustellungswesen, besorgt die notwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den PBeschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme teil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgerichtes aus. » Bei dieser Sachlage besteht aber kein Grund, einer vom Sekretär eines derartigen Börsenschiedsgerichtes ausgestellten Bescheimigung wie der vorliegenden, wenn sie sich auf die Bezeugung und Beglaubigung mit seiner Amtstätigkeit zusammenhängender Tatsachen bezieht, nicht dieselbe Beweiskraft beizumessgen wie der vom Gerichtsschreiber eines ordentlichen . staatlichen Gerichts ausgestellten, d. h. sie nicht ebenfalls als von einer. Gerichtsstelle im Sinne des BeglaubigungsVertrages von 1916 hberrührend und darum einer weiteren Peglaubigung nicht mehr bedürfend anzuerkennen. Wenn das von den Rekurrenten beigebrachte Zeugnis für die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches nicht nur vom Schiedsgericht, sondern auch vom Bezirksgericht Leopoldstadt ausgestellt und mit dessgen Stempel versehen ist, go erklärt sich dies unschwer aus Art. XIII des EG zur

österreichischen ZPO, wonach die Börsenschiedsgerichte nieht die Befugnis besitzen die Exekution ibrer Schiedssprüche zu bewilligen, sowlie aus Art. 5 Abs. 3 des Vollstreckungsvertrages, wonach die in Frage stehende Bescheinigung bei Schiedssprüchen für Österreich durch die Behörde erteilt werden muss, die in diesgem Staate zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung zuständig wäre, eine Sondervorschrift, die für die hier streitige andere Bescheinigung des Árt. 4 Ziff. 3 des Vertrages (über Art und Zeit der Zustellung der Ladung an die nicht erschienene Partei) fehlt, Es lässt sich demnach daraus ein Argument gegen die Beweiskraft des für die letztere Tatsache vorgelegten Zeugnisses, auch wenn es nur vom Sekretär des Börsenschiedsgerichtes herrührt, nicht herleiten.

3. — Es steht fest. dass die von den Rekurrenten der RekursbeKklagten über die streitigen Kaufverträge übermittelten Schlussbriefe unter den Vertragsbedingungen an slchtbarer Stelle und durch Fettdruck noch besonders hervorgehoben auch die Klausel enthielten, dass Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis durch das Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien zu entscheiden seien. Die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, diese Klausel gekannt und sich mit ihr beim Vertragsschluss mindestens stillechweigend einverstanden erklärt zu haben, sondern lediglich und auch dies nur mit Nichtwissen bestritten, dass sie ihr Einverständnis damit ausdrücklich dureh Unterzeichnung der Schlussbriefe kundgegeben habe, indem sie an der Rechtsöffnungsverhandlung erklärte, sich hieran nicht entsinnen Zu können. Solche Schlussbriefe würden vom Verkäufer dem Käufer zugestellt und in der Regel vom letzteren nicht 434 Staatarecht, unterschrieben ; sie gälten freilich als angenommen, wenn der Käufer keinen Einwand erhebe ; zu einer giltigen _ Schiedsabrede wäre aber nach dem Vollstreckungsvertrage eine ausdrückliche Annabmerklärung, also die unterzeichnete Rücksendung der Schlussbriefe durch die Rekursebeklagte nötig gewesen. Indem das Obergericht das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines hinlänglichen Beweises für die letztere Tateache abwies, hat es sich dieser Auslegung des Staatsvertrages angeschlossen. Es stützt sich dabei auf Art. 5 dessgelben, wonach die Erfordernisse der Art. 1-4 analog für die Anerkennung und Vollstreckung der in einem der beiden Staaten gefällten Schiedseprüche gelten sollen, und leitet daraus her, dass die Vollstreckung auch eines österreichischen Schiedsspruches über pPersönliche Ansprüche gegen einen Beklagten, der zur Zeit der Klageerhebung in der Schweiz wohnte, beim Nichtzutreffen der Ausenahmen nach Art. 2 Ziff. 2-4 des Staatsvertrages nur verlangt werden könne, wenn die Voraussetzung von Ziff. 1 ebenda vorliege, d. h. wenn der Beklagte sich durch « ausdrückliche Vereinbarung » der Zuständigkeit des österreichischen Schiedsgerichtes unterworfen hatte. Es mag dabingestellt bleiben, ob diesge Annahme zutrifft oder ob es micht auch: für das Anwendungsgebiet des österreichisch-schweizerischen Vertrages (wie im Verhältnis zu Deutschland, s. BGE 57 I S. 295) genügen

müsse, dass nach der Gesetzgebung, die auf die Schiedsabrede an sich nach den Grundsätzen des internationalen Privat- und Prozessrechtes als anwendbar erscheint, ein giltiger Schiedesvertrag vorlag. Ginge man hiervon aus, go könnte die Vollstreckung hier auch ohne Unterzeichnung der Schlussbriefe durch die Rekursbeklagte nicht unter Berufung auf Art. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 2 des Staatsvertrages versagt werden, s0bald nach österreichischem Rechte als dem Rechte des Staates, dem das Schiedsgericht angehörte (s. das erwähnte Urteil), der Schiedsvertrag wirksam auch schon durch die stillechweigende Annahme einer entsprechenden Klausel zustandekommen konnte (vgl. hierüber für die Börsenschiedsgerichte Árt. XIV des EG zur österreichischen ZPO). Für den heutigen Fall kommt darauf nichts an, weil nach der von den Rekurrenten vorgelegten, durch den Sekretär des Börsenschiedesgerichtes ausgestellten « Amtsbestätigung » angenommen werden muss, dass die Rekursbeklagte sich nicht mit der widerspruchslosgen Entgegennahme der schissbriefe begnügt, sgondern jeweilen eine Ausfertigung - dergelben mit ihrer Unterschrift versehen (« ordnungsmüssig gefertigt ») an die Rekurrenten zurückgesandt hat, dass sie also deren Inhalt und damit auch die Schiedsklausel durch ausdrückliche schriftliche Erklärung angenommen hat. Nach dem, was oben über die Funktionen und die Stellung des erwöhnten Beamten ausgeführt worden ist, kann diesem Zeugs die Beweiskraft ebenso0wenig mangels einer weiteren Beglaubigung abgesprochen werden wie dem anderen auf die Zustellung der Ladung zur schiedsgeriehtlichen Verhandlung bezüglichen. Es besteht auch umsoweniger Ánlass an seiner materiellen Richtigkeit zu zweifeln und darüber weitere Erhebungen anzuordnen, s0weit dies gegenüber einer solchen Bescheinigung überhaupt zulässig sein sollte, als die Rekursbeklagte selbst die darin bezeugte Tatsache nicht bestimmt zu bestreiten gewagt, sondern nur erklärt hat sich daran nicht erinnern zu Können.

4. — Die weitere Bestimmung von Art. 1 Ziff. 2 des Staatsvertrages, wonach die Anerkennung und VollstreKkung einer Entscheidung verweigert werden kann, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstiesse, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, bezieht sich auf den Inhalt der Entscheidung (vgl. die Fassung in Art. 4 Abe. 1 des Vertrages mit Deutschland : « wenn durch die Entscheidung ein Rechteverhältnis zur Verwirklichung gelangen soll, dem im Gebiet des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Giltigkeit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt ist »). Es 436 Staatsrech£.

ist sehr fraglich, ob sie auch auf Mängel des Verfahrens vor dem urteilenden ausländischen Gericht bezogen werden könne, die jenem an den Vorschriften der inländischen * Rechtsordnung gemessen anhaften würden (vgl. dagegen die Botschaft des Bundesrates zum Vertrage, BBL. 1927 I 374). Auch wenn man diese Möglichkeit nicht sohlechthin ausschliessen will, so0 kann darunter aber doch jedenfalls die hier gerügte Unterlassung, nämlich das Unterbleiben einer amtlichen schriftlichen Zustellung des Schiedsspruches an die Rekursbekiagte durch Vermittlung einer staatlichen Behörde oder durch das Schiedsgericht selbst nicht fallen. Soweit die vertragsschliessenden Staaten es für erforderlich hielten zu verhüten, dass die VollstreKkung für einen Anspruch gewährt werden müsse, dem gegenüber der Beklagte keine genügende Gelegenheit hatte sich zu verteidigen, haben sie dieser Gefahr vorgebeugt, indem sie in Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages bei Säumnisurteilen den Beweis der rechtzeitigen Zustellung der Ladung an die säumige Partei verlangten. Hätte man daneben auch die Möglichkeit vorbehalten wollen, die Vollstreckung aus dem anderen Grunde mangelnder Urteilezustellung zu verweigern, unabhängig davon inwiefern nach dem Rechte des Urteilesstaates eine solche erforderlich war, 80 wäre dies offenbar in gleicher Weise ausdrücklich bestimmt worden. Gegen die Zulassung einer sgolchen Einwendung spricht überdies auch Art. 1 Ziff. 3 des Vertrages, der hinsichtlich“ der formellen Anforderungen, denen, die zu vollstreckende Entscheidung, abgesehen vom Erfordernis der Ziff. 4 für Säumnisurteile, genügen muss, lediglich fordert, dass sie nach dem Rechte des Staates, wo siíie gefällt wurde, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erlangt habe. Nachdem der Vertrag s80 darauf verzichtet hat, über die zur Erfüllung der letzteren Eigenschaft notwendigen Voraussetzungen selbst bestimmte Vorschriften aufzustellen, und dafür einfach auf das Landesrecht des Urteilsstaates verweist, geht es aber nicht an, solche Voraussetzungen auf dem Umwege über Art. 1 Ziff. 2 einzuführen, weil nach dem internen Rechte des Vollstreckungsstaates die betreffenden Handlungen zum Zustandekommen eines vollstreckbaren Urteils als zwingend. notwendig erschienen. In Frage könnte demnach höchstens kommen, ob die unterlassene Zustellung nicht schon nach österreichischem Recht, der Gesetzgebung des

Urteilesstaates, auf die es in dieser Beziehung nach Art. I Ziff. 3 des Staatsvertrages ankommt, für den Eintritt der Rechtskraft und Volletreckbarkeit erforderlich gewesen wäre. Dieser Einwand, der auf eine Bestreitung der inhaltlichen Richtigkeit des von der staatsvertraglich zuständigen österreichischen Behörde (dem Vollstreckungsgericht) ausgestellten Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitszeugnisses hinauslaufen würde und für den daher auch die beklagte Partei beweispflichtig wäre, wird aber nicht erhoben. Die Notwendigkeit des Zustellungsaktes wird vielmehr ausschliesslich auf das interne schweizerische Recht gestützt, aus dem sich diese Forderung als Gebot der öffentlichen Ordnung ergebe.

5. — Die Einwendung der Unsittlichkeit und daraus folgenden materiellen Unverbindlichkeit der streitigen Schiedsklausel wegen des darin vereinbarten Ausschlusses eines Ersatzes für die Vertretungskosten vor Schiedsgericht bei Streitigkeiten über blosse Qualitätsdifferenzen, der dem Ausländer praktisch die Verfolgung von Mängelansprüchen unmöglich mache, wenn es sich nicht um sehr hohe Summen handle, ist bereits vom Obergericht als unbegründet zurückgewiesen worden. Es genügt auf seine zutreffenden Ausführungen zu diesem Punkte zu verweisen.

6. — Nachdem im übrigen die Gründe, aus denen das Obergericht die Rechtsöffnung verweigert hat, vor dem Staatsvertrag nicht standhalten, ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Andere Einwendungen sind von der Rekursbeklagten gegen die begehrte Urteilsvollstreckung nicht erhoben 438 Staañtsrecht, worden und es sind auch sonst keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sie wegen Fehlens einer staatsvertragliehen Vollstreckungsvoraussetzung von Amtes wegen (Art. 1 Schlussabsatz des Vertrages) trotz Vorliegens der durch Art. 4 und 5 Abs. 3 geforderten Ausweise verweigert werden könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht bloss die Sache zur nochmaligen Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen, sondern den Rekurrenten nach ihrem Antrage die nachgesuchte Rechtsöffnung direkt zuzuspreechen, wie es auch bei den Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV oder einer konkordatsmässigen Vollstreckungsverpflichtung bei liquider Rechtslage zu geschehen Pflegt (vgl. die Urteile BGE 42 T 101; S1 I 446 E. 4 ; 54 181, die auf den Fall eines staatsvertraglichen Vollstreckungsanspruches analog zutreffen).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1931 den Rekurrenten die definitive Rechtsöffnung erteilt für 1004 Fr. 89 Cts. nebst Zinsen zu 9 °% seit 26. März 1927 und 45 Fr. 80 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai- 1927.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 20 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 178 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 61 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 und Art. 84 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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