57 II 104
16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Marz 1991 i. S. Baugenossenschaft Rodtmattstrasse-Militàrstrasse gegen Eichin und Brandli.
Werkhaftung OR Art. 58.
Mangelhafte Anlage eines Badezimmers mit geringem Rauminhalt, ohne Ventilation und ohne hinreichende Isolierung des Kamins, Bedeutung gleicher Anlagen und der baupolizei. lichen Genehmigung. Kausalzusammenhang (Erw. 2).
Mitverschulden der durch Kohlenoxyd Vergifteten, die in fiebrigem Zustand ein Bad nahm ? Beriicksichtigung der Umstéànde (Erw. 3).
Versorgerschaden des Kindes aus geschiedener Ehe (Erw. 4).
A. — Emma FEichin, geschiedene Bràndli, bewohnte mit ihrem am 28. Mai 1928 geborenen Kinde Anita Bràndli im 1. Stock des der beklagten Baugenossenschaft gehòrenden Hauses Rodtmattstrasse 21 in Bern seit 1. August 1928 eine Zweizimmerwohnung mit Kiiche und Badezimmer. Samstag den 2. Miàrz 1929 abends bereitete sie sich in erkiltetem Zustand ein Bad. Am andern Morgen, Sonntag den 3: Marz 1929, hérten die Mieter das Kind Anita andauernd weinen. Da die Wohnung nicht geòffnet wurde und ein Ungliick zu befirchten war, rief man die Polizei, welche eindrang und Frau Eichin leblos und nur mit einer Bademitze bekleidet in der mit Wasser gefiillten Wanne fand. Der sofort herbeigerufene Gerichtsarzt stellte den Tod fest und kam gestiitzt auf seine Erhebungen und auf die Sektion der Leiche zum Ergebnis, dass Frau Eichin infolge einer Kohlenoxydvergiftung in der Badewanne ertrunken sei. Der Professor der gerichtlichen Medizin, Dr. Dettling, ten, auf das in den Erwédgungen zuriickzukommen ist.
Die am 12. August 1896 geborene Emma Eichin hatte sich am 20. September 1927 in Basel mit Walter Bràndli ‘verheiratet. Aus dieser Ehe war das erwihnte Kind Anita hervorgegangen. Die Ehegatten waren schon am 24. November 1828 durch das Amtsgericht Bern wieder geschieden worden. Das Midchen war der Mutter zur Pflege und Erziehung zugesprochen und es war der Vater gemss gerichtlich genehmigter Vereinbarung verpflichtet worden, einen Beitrag von 75 Fr. bis zum zuriickgelegten 5. und 100 Fr. bis zum 20. Lebensjahr an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung zu entrichten. Brindli war seiner Unterhaltungspflicht jedoch vor und nach dem Tode seiner geschiedenen Frau nicht nachgekommen. Eine von der Amtsvormundschaft I Bern eingeleitete Betreibung mit Lohnpfindung hatte zu einem Verlustschein fir den ungedeckten Betrag gefiihrt.
B. — Uber die Anlage des Badezimmers und den darin angebrachten Gasbadeofen « Piccolo », kleines Modell, erstattete Ingenieur Maurer, Chef der Installationsabteilung des stidtischen Gaswerkes in Bern, der unmittelbar nach der Entdeckung des Unfalles auf das Lokal gerufen worden war, einen Bericht, in dem er folgende Ursachen angibt :
1) eine zu eng bemessene und aus ungeeignetem Material hergestellte Steigleitung, 2) einen durch die starke Kalte beeintrichtigten Auftrieb in die Kaminrohrleitung, 3) die Abzugsbehinderung in der Steigleitung auf der Héòhe des zweiten Stockwerkes, 4) das Fehlen einer kontinuierlichen Beliiftung des verhiltnismassig kKleinen Baderaumes,
5) das Fehlen von Zug-, Riickstau- und Windeinfallsicherungen, das ganz besonders zu Beginn der Brenndauer, bei ungefàbr 6 Grad Kalte, eine Stauung der Abgase, eine unvollstindige Gasverbrennung, Russen und einen Riickstau giftiger Gase direkt in Baderaum und Badewanne bewirkt habe.
106 Obligationenrecht, N° 16, D.— Am 9. August 1929 haben der Vater der Getéteten, Albert Eichin, und das Kind Anita, verbeistàndet durch den Vormund, Dr. Kistler, Klage gegen die II. Baugenossenschaft Rodtmattstrasse-Militàrstrasse als Hauseigentiimerin erhoben. Das Rechtsbegehren lautet :
« Die Beklagte sei zu verurteilen, den Kligern fiir den ihnen durch den Tod der Frau Emma EFichin entstandenen Schaden gerichtlich zu bestimmenden Ersatz nebst 5% Zins seit 2. Mérz 1929 zu bezahlen ».
G. — Der Appellationshof des Kantons Bern hat gestiitzt auf das gerichtsmedizinische, sowie ein ausfiihrliches Gutachten von Architekt Mathys und Ingenieur Stoll die Klage am 6. November 1930 grundséàtzlich gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, zu bezahlen :
a) dem Kliger Albert Eichin 490 Fr., 6) der Kligerin Anita Brindli 4600 Fr.
H. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die Klage sei abzuweisen. FJ. sta Das Bundesgericht zieht în Erwdgung :
1. — (Streitwert), 2.-— Die Kliger belangen die Beklagte als Eigentimerin des Gebiudes Rodtmattstrasse 21, insbesondere des Badezimmers und des Badeofens. Sie fiihren den Unfall auf eine fehlerhafte Anlage der ganzen Badeeinrichtung im Sinne des Art. 58 OR zuriick.
Ein Badezimmer mit Badeeinrichtung und Gasbadofen ist, wie das Bundesgericht schon in seinem Urteil i.8. Rued gegen Wagner vom 14. Mai 1910 erkannt (BGE 36 TI S. 188 ff. und 41 II S. 705) und wie die Beklagte iibrigens nicht bestritten hat, cin Werk im Sinne des Art. 58 OR. Ob auch die einzelnen Teile, z. B. der Ofen und das Kamin, als Werke in Betracht fallen, und in welchem Verhdltnis ihre Fehler allenfalls zu einander stiinden, braucht daher nicht untersucht zu werden, zumal die verschiedenen Ersteller der Teile mit Ausnahme des Installateurs, der den Ofen eingesetzt hat, nicht am Prozesse beteiligt sind.
Die gerichtlichen Sachverstàndigen Mathys und Stoll sind in ihrem einlisslichen Gutachten zum Ergebnis gelangt, der Unfall hétte sich nicht ereignet, wenn a) das Badezimmer um etwa 50% gròsser gewesen wére, b) wenn es mit einer Ventilationseinrichtung und Zugunterbrechung ausgeriistet gewesen wire, womit auch die Dampfdichte heruntergesetzt worden wére, oder c) wenn das Kamin besser geschiitzt worden wàre.
Diese Ausfihrungen der Experten, die ibrigens mit dem Befund des Gerichtsmediziners im Einklang stehen, sind von der Vorinstanz ilbbernommen worden und fiir das Bundesgericht als tatsichliche Feststellungen geméiss OG Art. 81 verbindlich. Als aktenwidrig sind sie nicht angefochten worden. Ebenso werden sie durch das Privatgutachten Brunschwiler in keiner Weise erschiittert. Die von der Beklagten behaupteten Widerspriiche im Gutachten der technischen Experten entziehen sich der Beurteilung des Bundesgerichtes, das sich nicht mit der Beweiswirdigung zu befassen hat. Die Behauptung von Widerspriichen beruht iibrigens auf einem Missverstindnis der von den Experten rekonstruierten Kausalreihe. Sie wollten im Eingange ihres Gutachtens lediglich sagen, dass die Grosse des Raumes, der Mangel einer Ventilation, einer Zugunterbrechung und eines bessern Schutzes des Kamins gegen Kite nicht die direkten Ursachen des Unfalles, oder wie sie sich ausdriicken, nicht sein Ausgang gewesen seien. Diese Ausfihrungen lassen die Schlussfolgerung dennoch zu, dass auch nur eine der erwihnten Vorrichtungen den Unfall, d.h. die Entwicklung der prim&ren Ursache zum Tode der Frau Eichin verhiitet hétte.
Aus den verbindlichen tatsàchlichen Feststellungen der 108 i Obligationenrecht. N° 16.
Vorinstanz ergibt sich in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres, dass die Anlage fehlerhaft im Sinne des Art. 58 gewesen ist. Wenn eine solche Einrichtung und ihre ganze Kombination bei zweckmissiger Bedienung und guter Unterhaltung — woran es hier nicht gefehlt hat — nicht jeden Schaden, vor allem aber ein so schweres Ungliick ausschliessen, sind sie, unter dem Vorbehalt hoherer Gewalt, eben mangelhatt.
Die Beklagte hat sich freilich darauf berufen, dass in Bern Hunderte von Badezimmern dieselbe Installation aufweisen. Allein ihr Hinweis auf das Schrifttum (OsER, Kommentar, 2. Aufl. Note 7 zu Art. 58 OR, von TUHR, OR I S. 361) ist unrichtig; denn dort sollte lediglich gesagt werden, dass der Gebiudeeigentiimer die technischen Vorkehrungen zu treffen habe, die in solchen Féllen iiblich sind und als notwendig gelten, dass ihm aber iibermissige Aufwendungen, die zum Schutze des Publikums in keinem Verhéiltnis mehr stehen, nicht zugemutet werden kònnen (vgl. von TUuHR, a.4.0., S. 361). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte selbst und mit Recht nicht behauptet, dass die unterlassenen, von den Sachverstàndigen aber als unerlàsslich bezeichneten Massnahmen nicht iiblich seien. Das Bundesgericht hat ibrigens in stindiger Praxis daran festgehalten, dass fiir die Frage, ob das Werk richtig angelegt sei, nicht bloss auf die bei der Erstellung bestandene Verkehrsiibung abgestellt werden kann, sondern dass das nach den Umstinden, besonders nach der Funktion des Werkes, gebotene Mass an Sorgfalt zu erfiillen ist ; ein Abusus befreit den Werkeigentiimer nicht (vgl. BGE 38 II S. 74 und 45 II S. 333; 55 II S. 83). Diese Auffassung stimmt mit der Literatur uberein, denn auch darnach darf sich der Eigentiimer, wenn die Fehlerhaftigkeit der Anlage einmal festgestellt ist, nicht auf eine Verkehrsiibung berufen, denn andere Eigentiimer kònnen fiir ihre Werke ebenso schlecht sorgen, wie er (vgl. Oser, Kommentar, Note 7 zu Art. 58 OR und von TuHR, OR I S. 361). Diese Berufung ist hier umso weniger stichhaltig, als die Konstruktion von so kleinen Badezimmern verbéltnismissig neu ist, wie auch der medizinische Experte angedeutet hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nicht gerade an Hand solcher und #hnlicher Vorfille die &usserste Raumersparnis dann als verfehlt erkannt wird, wenn nicht alle die Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden, die sich hier als notwendig herausgestellt haben. Der Richter darf sich bei Anwendung des Art. 58 OR und bei der Priifung der objektiven Gefàhrdung durch eine Anlage nicht dadurch beeinflussen lassen, dass Versuche auf dem Gebiet des Bauwesens héufig gemacht und Neuheiten, die sich noch nicht endgiiltig bewéhren konnten, an zahlreichen Orten eingefilhrt worden sind.
Die baupolizeiliche Genehmigung der Pline schliesst nach der Rechtsprchung des Bundesgerichtes die Werl:- haftung nicht aus (BGE 55 II S. 197 und das Urteil i. $. Villa c. Haberer vom 21. Januar 1931, BGEK 57 II, Erw. 3). Auch den Tatsachen, dass die Eingabeplàine keine genauen Angaben in Bezug auf die Erstellung der Gasbadeòfen enthielten, dass sie trotzdem gutgeheissen wurden, dass sie aber auch genehmigt worden wiren, wenn die Konstruktion aus den Plinen ersichtlich gewesen wire und dass, wie der Bericht des Bauinspektorates ausfiihrt, vor dem Unfalle in Bern noch keine bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften iiber die Einrichtung von Gasbadeòfen bestanden, kann im Anschluss an das erwéhnte Urteil 1.8. Rued c. Wagner vom 14. Mai 1910 (BGE 36 II S. 190) kein Gewicht beigelegt werden, denn die polizeilichen Anordnungen entheben den Werkeigentiimer nicht von der eigenen Pflicht, fiir eine tadellose Anlage und Unterhaltung seiner Gebiude zu sorgen.
Auch der Kausalzusammenhang ist schliesslich durch die verbindliche tatsichliche Feststellung erwiesen, dass die Vergiftung und infolgedessen auch das Ertrinken verhiitet worden wire, wenn das Badezimmer*um die Halfte gròsser gewesen oder mit den angefiihrten Beliiftungs- und Ab- 110 Obligationenrecht. N° 16.
zugsvorrichtungen oder mit einem besser geschiitzten Kamin versehen gewesen wire. Dass nach der Annahme . der technischen Experten die Dampfbildung der unmittel. bare Ausgang des Unfalles gewesen sein soll, macht nichts aus ; denn nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine Wirkung auch im Rechtssinne verschiedene Ursachen haben ; die Schadenshaftung setzt nicht voraus, dass die Tatsache, fiir die gehaftet wird, die einzige Ursache des schadens oder die unmittelbare Ursache gewesen sei. Es geniigt irgend ein Glied der Kausalkette, also auch ein friiheres, sofern der Zusammenhang noch als adéquat bezeichnet werden kann (vgl. BGE 36 II S. 190, 42 II S. 364, 660, 43 II S. 325, 46 II S. 465, 48 II S. 150, 477 und das zitierte Urteil i. S. Villa gegen Haberer).
3. — Nach den Zeugenaussagen war Frau Eichin, als sie sich das Bad zubereitete, fiebrig und erkiiltet. Daraus schliessen die technischen Experten, dass sie die sauerstoffarme Luft nicht wahrgenommen habe, wihrend gesunden Menschen unter normalen Umstinden dies mòglich gewesen wire. Die Experten driicken sogar ihre Uberzeugung aus, Frau Eichin hitte bei voller Gesundheit den Unfall abzuwenden vermocht, und es sei ihr zu einem Teil als Unvorsichtigkeit anzureclinen, dass sie in ihrem kranken Zustand ein Bad genommen habe. Allein mit der Vorinstanz kann deswegen nicht von einem Selbst- oder Mitverschulden gesprochen werden. Ein heisses Bad kann bei Erkiltungen mitunter heilsam wirken. Dass Frau Eichin den Ofen sachgemiss bedient hat, steht nach den Ermittlungen der Experten fest. Da Kohlenoxydverbindungen einen nur geringen oder gar keinen Geruch verbreiten, und da sie Làhmungserscheinungen hervorrufen, kann, wie der Appellationshof weiter ausfiihrt, nicht bestimmt gesagt werden, die Verstorbene héitte in gesundem Zustand die Gefahr rechtzeitig bemerkt und abzuwenden vermocht.
Die von den Vorinstanzen vorgenommene, reichliche Herabsetzung des Ersatzes um einen Drittel rechtfertigt sich im Hinblick auf OR Art. 43 Abs. 1 mit Riicksicht auf die grosse Kélte, welche die Nichtableitung der giftigen Gase bewirkte und die ungeniigende Isolierung des Kamins besonders. gefihrlich machte. Kine weitere Reduktion kommt mangels eines Mitverschuldens nicht in Betracht. Nach oben ist das Mass des Ersatzes durch die Vorinstanz rechtskràftig festgesetzt worden, da die Kliiger ihren Entscheid nicht angefochten haben.
4. — (Beerdigungskosten).
Uber den Schaden des Kindes Anita wegen Verlustes ihrer Mutter hat die Beklagte ausfiihren lassen, dass ein Versorgerschaden gar nicht entstanden sei. Brindli sei zur Leistung von Unterhaltungsbeitrigen gehalten, und es kònne nicht deshalb von einem Schaden gesprochen werden, weil er diese Pflicht nicht erfillle, denn er kònne ja betrieben werden. Allein diese Vorwiirfe der Beklagten gegen das angefochtene Urteil gehen fehl. Erstens ist Brindli im Scheidungsverfahren gemiss ZGB Art. 156 Abs. 2 nur zu einem Beitrag «an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung » seiner Tochter verpflichtet worden, so dass die Mutter von allem Anfang an auch rechtlich als Versorgerin ihres Kindes mit in Betracht fiel ; ihre Leistungen wdren iibrigens neben denen Brindli’s desto unentbehrlicher geworden, je ilter das Kind geworden wire. Sodann fallt als entscheidend ins Gewicht, dass Frau Eichin tatsichlich sozusagen den vollen Unterhalt des Kindes bestritten hat und weiterhin bestritten haben wiirde, denn der geschiedene Ehemann ist iberschuldet und gegeniiber seinem Kind auch zahlungsunwillig, wie schon aus den Akten iiber die provisorischen Massnahmen wébrend des Scheidungsprozesses hervorgeht. Die Beklagte kann sich nicht auf seine Verpflichtungen berufen, denn dem Kinde ist tatsàchlich infolge der Fehlerhaftigkeit ihres Werkes ein Schaden entstanden, indem ihm die Mutter entrissen wurde, die in Wirklichkait allein fiir es sorgte und in der Zukunft gesorgt haben wiirde. Das Mass des Ersatzes ist ohne weiteres zu bestàtigen.
112 Frozessrecht, N° 7.
Demnach erkennit das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 6. November . 1930 wird bestàtigt.
IV. PROZESSRECHT