57 II 127
21. Auszug aus dem Urteil der IT, Zivilabteilung vom 13. März 1931 i. S. Luthiger gegen Suter.
1, Anfechtung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in ZivilSachen wegen Verletzung von Gerlchtsstandsbestimmungen des esidgenössischen Rechts, Die Weiterziehung hat zu geschehen :
durch Berufung, wenn die Gerichtestandsfrage zusammen mit der Hauptsache beurteilt worden ist und das Urteil in der Hauptsache der Berufung unterliegt (Anderung der Rechtsprechung) ; - i durch zivilrechtliche Beschwerdses in den übrigen Fällen. Arb. 87 Ziff. 3 OG.