Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 14 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

57 II 15

4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Februar 1931

Sachverhalt

I. i, S. Senn-Brugger und Konsorten gegen Brugger-Keller und Konsorten, Eigenhändiges Testament.

Als Unterschrift i. S. von Art. 505 ZGB genügt jede Unterzeichnung, welche keinen Zweifel über die Person des Testierenden aufkommen lässt (unter Umständen auch der blosse Vorname, ein Pseudonym und dergl.) (Erw. 1.) Wird das eigenhändige Testament niedergelegt in einer Nachschrift eines Briefes, welche mit dem Brief ein untrennbares Ganzes bildet, so0 bedarf die Nachschrift keiner besondern Datierung, sondern wird durch das Datum des Briefes gedeckt. Voraussetzungen für die Annahme untrennbaren Zusammenhangs von Brief und Nachschrift (Erw. 3.) Art. 505 ZGB.

A. — Am 7. Januar 1930 starb in Eschlikon August Brugger. Gesetzliche Erben waren seine 4 Geschwister bezw. deren Nachkommen. Bei der Teilung des Nachlasses legten die Kinder des verstorbenen Bruders Ulrich, die heutigen Kläger, einen Brief vor, den der Erblasser am 23. November 1929 dem Kläger Ulrich Brugger geschrieben hatte, und erhoben gestützt auf denselben Anspruch auf die im Nachlass befindliche Liegenschaft.

Dieses Schreiben des Erblassers besteht aus einem gefalteten Briefbogen von 4 Seiten und enthält auf der ersten Seite oben rechts das Datum : « Eschlikon den 23. Novb. 29. » Nach der Ánrede « Lieber Ulrich » folgen auf den beiden ersten Seiten verschiedene hier nicht weiter interessierende Mitteilungen, darunter auf der 2. Seite der Satz : « Mit mir geht es s0 langsam bergab.

16 Erbrecht. N° 4. Kann ja höchstens noch in die Kirche bei ordentlichem Wetter. » Die 2. Seite schliesst mit : « Grüsse Dich und Deine Lieben herzlich. August. » Dann fährt das Schreiben auf der dritten Seite, ohne Wiederholung eines Datums, wie folgt weiter : « Lieber Ulrich ! Sollte ich unverhofft sterben, s0 kannst Du Deine Schwester Lisette das Haus ansprechen zu je einem Theil von 3000 Franken Du u. Ligette gleichviel u. Marie den Rest 1500 Franken. Meine Schwestern haben Ihren Theil schon erhalten » ... etc... « Mit Gruss u. Dank August »... — Das ebenfalls bei den Akten liegende Couvert, in welchem dieser Brief unbestrittenermassen zur Versendung gelangte, trägt den Poststempel vom 23. November 1929 und auf der Rückseite den Vermerk : « Abs. August Brugger, Eschlikon. » B. — Da die beklagten Miterben dieses Schreiben nicht als Testament anerkennen wollten, leiteten die Kläger die vorliegende Klage auf Feststellung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers ein. Die Beklagten nahmen den Standpunkt ein, als Testament komme einzig die dritte Seite des Briefes in Betracht ; diese enthalte aber weder ein Datum noch eine genügende Unterschrift. Die vor erster Instanz ausserdem noch erhobenen Einwendungen, der Brief sei nicht echt, eventuell habe dem Verfasser der animus testandi gefehlt, wurden schon vor der obern kantonalen Instanz nicht mehr aufrechterhalten.

C. — Mit Urteil vom 18. November 1930 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage gutgeheissen, wogegen die Beklagten rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerschaft beantragt Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1. Das Gesetz selbst gibt keinen Aufschluss darüber, was notwendiger Bestandteil einer Testamentsuntersehrift sei, sondern überlässt es der Praxis, dies zu bestimmen.

Erbrecht. Ns 4, LT Dabei muss ausgegangen werden vom Zweck, den die Untersehrift zu erfüllen hat, und dieser besteht (abgesehen von der hier nieht weiter in Betracht fallenden Funktion der Unterschrift als Bestätigung, dass der Inhalt der Urkunde den Willen des Testierenden wiedergibt), im Ausschluss jeden Zweifels über die Person des Testierenden. Von diesem Gesichtspunkt aus besteht keine Notwendigkeit dafür, dass das eigenhändige Testament in jedem Fall mit Vor- und Geschlechtsnamen des Testierenden unterzeichnet sei, vielmehr ist grundsätzlich jede Unterzeichnung als genügend zu betrachten, welche nach der erwähnten Richtung keine Unsicherheit aufkommen lässt. Dieser Anforderung kann unter Umständen auch ein Pseudonym genügen oder auch der blosse Vorname des Testierenden oder eine- Wendung wie « Dein Vater », « Dein Bruder », etc., wie sie namentlich in der Korrespondenz im engern Familien- oder Freundeskreis oft üblich ist. Dass ein Testament auch in Form eines Briefes erstellt werden kann, ist allgemein anerkannt. Will man die Anwendung dieser Verfügungsform nicht in einer zweifellos vom Gesetz nicht gewollten Weise erschweren, s80 dürfen nicht besondere Anforderungen an die Art der Unterschrift gestellt werden, sondern muss die vom Testierenden für seine Korrespondenz im engern Kreis bevorzugte Unterzeichnungsweise als ausreichend anerkannt werden. Eine solche weitherzige Auslegung des Begriffes der Unterschrift im Sinne von Art. 505 ZGB wird auch durch den allgemein anerkannten Grundsatz nahegelegt, dass der Wille des Erblassers erfüllt werden soll, wenn er geäussert wurde in einer Weise, die nicht gegen eine klare Formvorsechrift verstösst ; dass aber der Begriff der Unterschrift in Art. 505 ZGB eindeutig sei, lässt sich nicht behaupten. Man mag es daher streng nehmen mit dem Beweis dafür, ob die verwendete Unterschrift keinen Zweifel über die Person des Testierenden aufkommen lässt. Sind aber solche Zweifel nicht vorhanden, so besteht kein Anlass, eine abgekürzte Unterschrift der genannten Árt zu beanstanden. 18 Erbrecht. Ns 4, Auch die Entstehungsgeschichte von Art. 505 ZGB spricht für diese Áuffassung : Nach dem Entwurf von 1900 war die Verfügung « ...mit dem Namen zu unterschreiben », wobei der Name nach der ausdrücklichen Meinung des Antragstellers nicht Vor- und Geschlechtenamen zu umfassen brauchte (Prot. der Expertenkommission 8. 153/

154); dafür, dass demgegenüber mit dem Ausdruck « Unterschrift » des definitiven Textes wieder ein Mehr gefordert werden wollte, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Auf dem nämlichen Standpunkt stehen von den Kommentatoren des ZGB FEscher (S. 89) und Rossel & Mentha (Manuel IT 91), während Tuor (S. 328) sich auf die Erklärung beschränkt, dass ausschlaggebende Gründe für die eine oder andere ÁAnschauung fehlen, wozu sich indessen bemerken lässt, dass die von ihm zu Gunsten der strengeren Auffassung angeführten Argumente nicht überzeugen : Der Gesetzestext (« seine Unterschrift »), ist, wie bereits gesagt wurde, keineswegs schlüssig, und die Wendung des Entwurfes 1900 (« mit dem Namen zu unterschreiben ») beruhte, wie ebenfalls schon festgestellt wurde, auf einem Antrag, der unter dem Namen nicht Vor- und Geschlechtsnamen verstand.

In Frankreich, wo das Gesetz ebenfalls keine Definition der Unterschrift enthält, steht die Rechteprechung überwiegend auf dem Boden der milderen Auffassung, ohne allerdings in der Literatur einhellige Zustimmung zu finden (vgl. CoLIN et CAFITANT, Cours élémentaire de droit civil irançais III 856 ; ferner SIREy, Code civil annoté, 52 édition, IT p. 318 N° 185 et s. ; JosERAND, Cours de droit civil (1930) IIT p. 683 ; PLANIOL, Traité élémentaire de droit civil, 8° édition, III p. 657). In Deutschland hat das Reichsgericht die Unterzeichnung von letztwilligen Verfügungen in Briefen an nabe Angehörige mit dem blossen Vornamen als zulässig erklärt, wenn sich aus dem durch die Unterschrift gedeckten Text die Person des Ausstellers während die Meinungen in der Literatur ebenfalls geteilt sind (vgl. die Zitate an der eben angegebenen Stelle bei ENNECCERUS, KIPP und WoLFF, ferner bei STAUDINGER, Kommentar zum BGB, 9. A., Bd. V S. 742).

2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass « die Identität (scil : des Erblassers mit dem Briefschreiber August) ausser allem Zweifel » stche und « klar aus dem Inhalt des Briefes, event. in Verbindung mit der Ortsangabe » hervorgehe ; « denn der Erblasser ist in der nähern Familie Brugger der einzige des Namens August und zwar nieht nur in Eschlikon, sondern überhaupt. » Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur, von den Berufungsklägern — mit Recht — nicht als aktenwidrig angefochten und daher gemäss Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich. Infolgedessen muss die Unterschrift des Testamentes nach dem Gesagten als dem Gesetz genügend betrachtet werden.

3. Die weitere Frage, ob das streitige Testament auch vorschriftsgemäss datiert sei, könnte nur dann verneint werden, wenn angenommen werden müsste, das Schreiben vom 23. November 1929 setze sich aus zwei verschiedenen, von einander unabhängigen Teilen zusammen, nämlich aus einem (mit Datum versehenen) indifferenten, durch die ersten zwei Seiten gebildeten Brief, und einer (undatierten) letztwilligen Verfügung auf der dritten Seite der Urkunde. Davon kann jedoch keine Rede sein. Allerdings hat die zweite Seite durch Gruss und Unterschrift einen gewissen Abschluss erhalten, während die dritte Seite wieder mit einer neuen Anrede beginnt, ohne dass das Folgende ausdrücklich als Nachschrift oder dergl. bezeichnet wurde. Allein mit der Vorinsetanz muss diese dritte Seite der Urkunde gleichwohl als Fortsetzung oder Nachschrift und infolgedessen als Bestandteil des Briefes betrachtet werden. Nicht nur hat man es schon rein äusserlich mit einer einzigen Urkunde zu tun ; es muss auch ein inhaltlicher Zusammenhang des Textes der dritten Seite mit dem Vorangegangenen festgestellt werden : Wenn der 20 Erbrecht, N° 4, Erblasser seine letztwillige Verfügung einleitet mit den Worten : « Sollte ich unverhofft sterben », s0 ist das, wie schon die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, nichts anderes als ein Anknüpfen an den bereits auf der zweiten Seite des Briefes zum Ausdruck gebrachten Gedanken an ein baldiges Ableben. Dieser sowohl in der Substanz der Urkunde als auch im Gedankengang des Textes vorhandene Zusammenhang der beiden Teile des Briefes genügt, um trotz dem formellen Abschluss der zweiten Seite, trotz der neuen Ánrede auf der dritten Seite und trotz dem Fehlen eines « Nachschrift» - Vermerkes den Inhalt der dritten Seite zusammen mit dem vorangegangenen Text als ein einheitliches Ganzes erscheinen zu lassen, und verbietet, die dritte Seite der Urkunde für sich allein in Betracht zu ziehen. Dann aber ist auch die letztwillige Verfügung durch das Datum am Eingang des Briefes gedeckt.

Dass dieses Datum (23. November 1929) nur für die ersten beiden Seiten zutreffe, nicht aber auch für die letztwillige Verfügung, haben die Beklagten selbst nie behauptet — übrigens mit gutem Grund ; denn die (einheitliche) Urkunde ist laut dem Poststempel, der sich auf dem unbestrittenermassen zum Brief gehörigen Umschlag befindet, am gleichen 23. November 1929 der Post übergeben worden. Muss daher angenommen werden, dass der Brief in einem Zug, jedenfalls am nämlichen Tag niedergeschrieben wurde, so spielt auch der Umstand keine Rolle, dass sich das Datum am Anfang und nicht am Schluss der Verfügung befindet (vgl. BGE 56 II 248), Unerheblich is6 endlich auch, dass der Erblasser bei der Angabe des Monats im Datum eine Abkürzung (« Novb. ») verwendet hat ; denn diese Abkürzung isb eindeutig.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht - Die Berufung wird abgewiesen.

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