Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

57 II 304

47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Mai 1931

Sachverhalt

I. i. 8. Dr, Meyer gegen Terpena A.-G, Erfindung des Dienstpflichtigen. Auslegung und Anwendung des Art. 343 OR.

A. — Auf Grund eines im Februar 1928 abgeschlossenen Dienstvertrages trat der Kläger, Dr. P. Meyer, als Laboratoriums- und Betriebschemiker in die chemische Fabrik der Beklagten, Terpena A.-G. in Niederglatt ein. Er erhielt ein Monatssalair von 500 Fr., das im April 1928 auf 550 Fr. und am 1. Januar 1929 auf 1000 Fr. erhöht wurde.

Art. 4 des Vertrages bestimmt : « Alle Verbesserungen Meyer während der Dauer dieses Vertrages macht, sowie überhaupt alle seine Arbeiten und deren Resultate sgind aussechliessliches Eigentum der Gesellschaft. Letztere ist demnach berechtigt, Erfindungen und Verbesserungen, welche Herr Dr. Meyer macht, auf ihren Namen patentieren zu lassen, und Herr Dr. Meyer hat alle hiezu erforderlichen Formalitäten zu erfüllen und Unterschriften und Vollmachten, zu geben. » Der Direktor des Unternehmens, Hœnicke, erlitt im April 1928 einen Automobilunfall, an dessen Folgen er Ende Juni 1928 starb. Dem Kläger wurde nun die Betriebsleitung übertragen. Er behielt sie bis im April 1929. Am 18. dieses Monats schrieb ihm J. Heusser-Staub, der Verwalbungsratspräsident und einzige Aktionär der Beklagten, er habe sich entschlossen, ihm in der Zukunft nur noch den « chemischen und chemisch -wissensgchaftlichen Teil » des Fabrikationsgeschäftes zu. unterstellen : « Wir, und gewiss auch Sie selbst, haben sich davon überzeugen können; dass Ihre Fähigkeiten nicht in der Leitung eines Betriebes bestehen, sondern in der wissenschaftlichen Chemie, in der Sie berufen sind, unsgere Kampferfabrikation besser auszubauen und Vorteile zu guchen, welcbe ein ökonomischeres Arbeiten ermöglichen... » Noch im gleichen Jahr, am 28. Dezember 1929, kündigte die Beklagte den Dienstvertrag auf den 31. März 1930 mit der Begründung, es habe sich zwischen dem Kläger und dem betriebsleitenden Personal ein gespanntes Verhältnis gebildet.

B. — Laut Weisung des Friedensrichteramtes Niederglatt vom 27. Juli 1930 hat Dr. Meyer gegen die Terpena A.-G. Klage über die Streifrage erhoben :

« Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 100,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 17. Juli 1930 zu bezahlen ? » Zur Begründung ist geltend gemacht worden, die Hebung der Produktion aus ihrem betrübenden Zustand. habe zur Zeit des Ausscheidens des Betriebsleiers Hœnicke aufopfernde und intensive Arbeit erfordert. In der Abteilung 306 Obligationenrecht, N° 47.

Saturation sei die Ausbeutung schlecht gewesen, in der Abteilung Autoklaven seien nicht die möglichen Resultate erziels worden, und die Regeneration habe überhaupt nicht funktioniert. Die ‘erstgenannten Mängel habe er dank seines Wissens verhältnismässig rasch beheben können, die Regeneration dagegen habe eines ganz neuen Verfahrens bedurft. Damit habe es folgende Bewandtnis : Bei der Oxydation des Kamphens mittels6 Chromsäure zu Kampfer entstehen Chromsulfatlaugen. Für die wirtschaftliche Prosperität der Kampferfabrikation sei es unerlässlich, diese Lögungen. nicht wertlos liegen zu lassen. Sie müssten elektrolytisch mit Bleianoden aufgearbeitet werden, wobei sich Chromsäure bilde. Allein die Bleielektroden würden in kurzer Zeit zu Bleichromat, Bleisulfat und Bleisuperoxyd aufgerieben und seien nicht mehr in der Lage, die Laugen aufzuregenerieren. Die Ursache davon liege im Gehalt der Chromsulfatlaugen an schädigenden organischen Säuren. Davon hätten die Laugen befreit werden, müssen, und zwar vor der Regeneration.

Um hiefür ein Verfahren zu finden, nach dem übrigens schon vielfach geforecht worden sei, da von ihm die Wirtschaftlichkeit der synthetischen Kampferfabrikation ablänge, habe sich die Beklagte mit bedeutenden Chemikern in Verbindung gesetzt und hohe Belohnungen ausgesetzt, 80 mit Prof. Waser und den Chemikern Delpy und Messer. Über diese Sachlage genau unterrichtet und vom Willen beseelt, die den zugezogenen Chemikern ausgesetzien Entschädigungen selbst zu verdienen, habe er sich, ohne von der Beklagten beauftragt zu sein, in seiner Freizeit ans Werk gesetzt und die Beklagte über seine Arbeiten auch stets auf dem Laufenden gehalten. Diese habe ihn aufgemuntert mit dem Versprechen, er werde jene Belohnungen im Falle des Gelingens erhalten. Die mühevolle und kräfteraubende Arbeit sei dann von Erfolg gekrönt worden. Das erfundene Verfahren nenne sich Verfahren zur Reinigung der Chromlaugen von organischen Säuren. führlich erläutert. Die von den andern Chemikern mitgeteilten Verfahren hätten aus verschiedenen Gründen nicht verwendet werden können.

Das Verfahren sei der Beklagten übergeben worden, Zur Konstruktion der erforderlichen Apparate sei einer deutschen Firma ein Maschinenbauauftrag gegeben worden. Anstatt seine berechtigten Forderungen auf Vergütung zu anerkennen, habe die Beklagte dann nach Einheimseung der Erfindung versucht, ihn auf alle möglichen Arten und dureh Schikane unmöglich zu machen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

C. — Dureh Urteil vom 22. Januar 1931 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

D. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das PE osgerio ergriffen.

Erwägungen

1. Gegenstand der Klage bildet die Vergütung für eine angeblich vom Kläger gemachte Erfindung. Die Parteien sind darüber einig, dass diese Erfindung zu denjenigen gehören würde, welche in Art. 4 des Dienstvertrages gemeint sind. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass die Erfindung, sobald eie gemacht war, in das Eigentum der Beklagten fiel und dass in diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Vergütung entstand, sofern eine solche überhaupt geschuldet war. Diese Frage ist in erster Linie nach den Parteivereinbarungen zu entscheiden, Lässt sich, wie hier, nichts Sicheres darüber feststellen, s0 isb Art. 343 OR heranzuziehen. Darnach werden die Erfindungen, die ein Dienstpflichtiger in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, in zwei Gruppen eingeteilt, nämlich in diejenigen, bei welchen die Erfindertätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstpflichtigen ‘gehört, und in diejenigen, bei denen dies nicht zutrifft. Die Erfindungen der ersten Gruppe gehören ohne Weiteres 308 Obligationenrecht. N® 47.

dem Dienstherrn, und er schuldet für ihren Erwerb keine Vergütung, es wäre denn, dass er gie gleichwohl versprochen hätte. Die Erfindungen der zweiten Kategorie ge- + hören grundsätzlich dem Autor, also dem Dienstpflichtigen. Der Dienstherr kann sich jedoch bei dieser Gruppe im Vertrag das Eigentum an den Erfindungen ausbedingen. Sofern, er dies getan hat, hat er dem Dienstpflichtigen eine angemessene Vergütung neben dem Salär zu bezahlen, wenn die Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Selbstverständlich bedarf diese Ausbedingung des Eigentums der Zustimmung beider Vertragsparteien, und daher kann auch dabei der Erwerb des Eigentums durch den Dienstherrn an die Leistung einer Vergütung geknüpft werden ; dann gilt auch hiefür das Vereinbarte. Der Sinn des Art. 343 Abs. 2 läuft demnach darauf hinaus, dass siích der Dienstherr das Figentum an wirtschaftlich erheblichen Erfindungen, die der Dienstpflichtige ausserhalb des Rahmens seiner Obliegenheiten macht, nur gegen Gewährung einer besonderen Vergütung ausbedingen kann. Verspricht er eine solche, und ist sie angemessen, s0 gilt das - Vereinbarte kraft Vertrages, verspricht er sie nicht, s0 schuldet er sie gleichwohl kraft Gesetzes. In diesgem Sinn sind die Ausführungen des Handelsgerichtes zu korrigieren, das aus Art. 4 des Vertrages, wo von einer Vergütung keine Rede ist, den Schluss gezogen hat, es sei auch keine geschuldet, da die Parteien eine abschliessgende Regelung hätten treffen wollen.

Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger allerdings ausser auf den Vertrag auch auf eine angebliche Erklärung des Verwaltungsratspräsidenten Heusser-Staub berufen, wonach ihm dieser eine Vergütung für den Fall des Gelingens versprochen hätte, und zwar in, der Höhe des den aussenstehenden Chemikern versprochenen Honorars. Die Vorinstanz hat diese von der Beklagten bestrittene Behauptung jedoch nicht als erwiesen erachtet, und das Bundesgericht is6 an die tatsächliche Annahme des Handelsgerichtes gebunden (OG Arft. 81).

2. Nach dem Gesagten hängt der eingeklagte Vergütungsanspruch davon ab, ob die in Rede stehende Erfindertätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten des Klägers gehörte. Wenn diese Frage bejaht werden muss, entfällt. Abs. 2 des Art. 343 OR, obschon, sich der Dienstherr in casu das Eigentum an den Erfindungen ausbedungen hat, denn darüber ist jeder Zweifel ausgeschlossgen, dass die Zusprechung einer Vergütung auch in Ermangelung einer Vereinbarung darüber, jedoch bei Vorbehalt des FEigentums zugunsten des Dienstherrn, nach Art. 343 OR nur statbhaft ist, wenn die Erfindertätigkeit nicht zu den dienstlichen Aufgaben gehört. Gehört die Erfindertätigkeit nämlich zu den, dienstlichen Verrichtungen, s0 braucht siíich der Dienstherr das Eigentum gar nicht vorzubehalten, da diese Wirkung kraft Gesetzes eintritt. Tut er es dennoch, so tritt die Wirkung trotzdem kraft Gesebzes, nicht kraft Vertrages ein. Die an sich überflüssige Aufnahme einer schon durch das Gesetz statuierten Rechtsfolge in den Vertrag kann also nicht dahin ausgelegt werden, dass damit auf gie verzichtet und lediglich die vertragliche Grundlage als geltend angesehen werde, m.a.W., wenn Art. 343 OR sagt : « Im letztern Falle » (d.h. wenn sich der Dienstherr das Eigentum im Vertrag vorbehalten hat) habe der Dienstpflichtige Anspruch auf eine besondere Vergütung, so kann das vernünftigerweise nur mit dem Vorbehalt gemeint sein, dass nicht der erste Fall zutreffe, wo die Erfindungen dem Dienstherrn überhaupt gehören, da sìe in Ausübung einer dienstlichen Obliegenheit gemacht worden sind.

Die in Art. 343 Abs. 1 enthaltenen Worte « abgesehen von dieser Voraussetzung » beziehen sich grammatikalisch freilich darauf, ob die Erfindertätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten gehöre, und der zweite Satz des Art. 343 Abs. 1 besagt demnach, wörtlich genommen : « Oder wenn der Dienstherr sich einen solchen Anspruch ausbedungen hat, abgesehben davon, d. h. gleichgültig, ob die Erfindertätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten gehöre oder 310 Obligationenrecht, N° 47, nicht ». Allein das kann nicht der Sinn der Bestimmung sein, sondern es handelt sgich um ein redaktionelles Versehen der Gesetzesrevision. Art. 343 Abs. 1 ist s0 zu interpretieren : Abgesehen vom ersten Fall, wo die Erfindung zum Vornherein dem Dienstherrn gehört, steht sie ihm auch zu in einem Zweiten Fall, nämlich wenn die Erfindertätigkeit zwar nicht zu den dienstlichen Aufgaben zählt, aber der Dienstherr sich das Eigentum im Vertrag ausbedungen hat (so lautet auch der französieche Gesetzestext). Daran schliesst dann Abs. 2 des Art. 343 an.

Nun ist richtig, dass im Vertrag des Klägers die Erfindertätigkeit nicht ausdrücklich als seine Aufgabe genannt ist. Allein das ist nicht entscheidend, wenn der Vertrag nach den Umständen doch nicht in einem andern, Sinn ausgelegt werden kann. Die Ausführungen der Vorinstanz, eines Fachgerichtes, wirken auch für den nicht in der Branche kundigen Richter überzeugend, und es kann im allgemeinen cinfach darauf verwiesen werden, während die Behauptung des Berufangsklägers, es habe sich um eine typieche sogenannte Gelegenheitserfindung gehandelt, mit den Tatsachen in offenem Widerspruch steht.

Die Fabrik der Beklagten war eine erst vor kurzer Zeit gegründete Unternehmung zum Zwecke einer Fabrikation (der synthetischen Gewinnung von Kampfer), welche noch keineswegs in den Besitz einer rationellen Methode gelangt war. Die Gestaltung eines wesentlichen Zweiges in der Fabrikation (das sogenannte Regenerationsverfahren) war noch in den Anfängen, und eine befriedigende Lösung des darin enthaltenen Problems musste erst gesucht (sbudiert) werden, ; inzwischen arbeitete die Beklagte noch Jabr für Jahr mit ganz bedeutenden Verlusten. Es liegt daher auf der Hand, dass es die Beklagte bei der Anstellung von Organen, wie es der Kläger war, in aller erster Linie darauf ankommen lassen musste, einen, zweckmässigen Ausbau dieses Verfahrens anzustreben, d. h. eben auf Verbesserungen und Erfindungen in dieser Branche bedacht zu sein, und zwar vom Anfang der Ánstellung des Klägers an.

Daher auch die Bestimmung des § 4. In eingehender Weise hat die Vorinstanz dargelegt, dass gerade in dieser Beziehung mannigfaltige Besprechungen und Verhandlungen zwischen dem Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Kläger stattfanden. Der Inhalt der vom Kläger behaupteten Erfindung beschlägt denn auch eben gerade den Teil der Fabrikation, unter welchem das beklagtische Unternehmen am meisten Not litt. Nach all dem kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Erfindertätigkeit, für welche der Kläger die eingeklagte Vergütung verlangt, zu dessen dienstlichen Obliegenheiten gehörte.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 22. Januar 1931 wird bestätigt.

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