Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 46 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

57 II 3

3. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 13. Februar 1981

Sachverhalt

I. i. 8. Pran Næf gegen Marz.

ZGB Art. 177 Abs. 3 gilt nicht für Verpflichtungen, die sofort erfüllt. werden (Erw. 2). ZGB Art. 211 Abs. 2 steht der Abtretung der privilegierten Frauengutsforderung an Konkursgläubiger des Ehemannes nieht entgegen (Erw. 3}.

A. — Der Ehemann der Beklagten hatte von der Agence Américaine und deren Direktor, dem Kläger, je ein Automobil unter Eigentumsvorbehalt gekauft, dann Familienrecht. X®° 3, 11 aber ohne Bezahlung der Ankaufspreise von je über 6000 Fr. weiterverkauft. Als ihm nach Bewilligung einer Nachlasstungung im Sommer 1927 der Anwalt der Verkäufer mit Strafklage und Opposition gegen den Nachlassvertrag drohte, trat die Beklagte einen Teil ihrer Frauengutsforderung « für den Nachlassvertrag » an jene ab, der jedoch nieht zustande kam. Nach Eröffnung des Konkurses über ihren Ehemann stellte die Beklagte am 9. September 1927 folgende « Abtretung » aus : « Die unterzeichnete Frau Naef .….. zediert hiemit 7600 Fr. ihres privilegierten Frauengutesanspruches im Konkurse des Johann Naef an Herrn A. Marx... Diese Zession hat den “ Sinn, dass von dem privilegierten Frauenvermögen in allererster Linie 7600 Fr. Herrn Marx zu überweisen sind. » Unterm Datum des 1. Oktober 1927 belastete die Ágence Américaine den Kläger für ihre Forderung aus ihrem Automobilverkauf an Naef, trat hingegen ihre Ansprücheé « auf den Genannten » an ihn ab. Für beide Forderungen wurden im Konkurse des Naef Verlustscheine ausgestellt.

Da die Beklagte in der Folge der Konkursverwaltung die Auszahlung von 7600 Fr. aus dem auf sie entfallenden Konkursergebnis an den Kläger verbot, wurde diese Summe hinterlegt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger deren Aushingabe.

B. — Das Obergericht des Kantons Thurgau hat am 11. November 1930 die Klage zugesprochen.

C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung - der Klage.

Erwägungen

2. Die Beklagte zieht die Gültigkeit ibrer Abtretung in Frage, weil es an der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde fehle, welche von rt. 177 Abs. 3 ZGB erfordert wird « für die Verpflichtungen, die von der Ehefrau

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