57 II 434
67. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 2. Juli 1931 1. 8. Noler gegen “ Zürich”, Allgemeine Unfall- und Hattpflichtversicherungs-Aktiengezellechaft, Unfaliversicherung. Zulässigkeit einer Klausel, wonach nur für diejenigen Unfallsfolgen Entschädigung geleistet werden s0ll, welche ohne die Mitwirkung bereits vorhandener oder unabhängig vom Unfall nachträglich entstandener Krankheitezustände wvoraussichtliech eingetreten Wären.
Aus dem Tatbestand :
Sachverhalt
A. — Der bei der « Zürich » gegen Unfall versicherte Emil Meier-Röthinger in Münchenstein zog sich am 14. Dezember 1928 durch Sturz eine Kopfverletzung mit erheblichem Blutverlust zu. Mitte Januar 1929 war die Verletzung geheilt. Die « Zürich » bezahlte das versicherungsmässige Taggeld. Am 1. Februar 1929 starb Meier an den Folgen eines Prostatacarcinoms.
B. — Mit vorliegender Klage verlangten die Erben Meier, es sei ihnen die Hälfte der in der Police vorgesehenen Todesfallentschädigung von 20,000 Fr. zuzusprechen. Zur Begründung machten sie geltend, dass der beim Unfall eingetretene Blutverlust die vorher noch Versicherungsavertrag. N®9 67. 435 aussichtsreiche Operation des Prostatacarcinoms verunmöglicht habe. Der Tod müsse also zum grossen Teil dem Unfall zugeschrieben werden. Dem Einfluss der Krankheit sei durch Reduktion des Entschädigungsansgpruches von 20,000 Fr. auf 10,000 Fr. genügend Rechnung getragen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage unter Berufung auf § 16 der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Diese Bestimmung lautet :
« Wenn erhebliche Krankheitszustände schon vor dem Unfall vorhanden waren oder nach demselben, aber davon unabhängig eintreten, s0 hat die Gesellschaft nur für diejenigen Unfallsfolgen Entschädigung zu leisten, welche ohne die Mitwirkung jener Krankheitszustände voraussgichtlich entetanden wären. Das Gleiche gilt bei der Versicherung von Frauen für die Schwangerschaft. Säuferwahnsinn fällt auch dann nicht zu Lasten der Versicherung, wenn er durch Unfall ausgelöst wird. » Die Klage wurde von den kantonalen Instanzen teilweise gutgeheissen, vom Bundesgericht abgewiesen.
Erwägungen
1. Nach §16 der allgemeinen Bedingungen sollen von der Versicherung diejenigen Unfallsfolgen ausgenommen Sein, die ohne das Bestehen oder Hinzukommen erheblicher Krankheitszustände voraussichtlich nicht eingetreten Wären.
Es frägt sich in erster Linie, ob diese Bestimmung gültig ist. Das muss bejaht werden. Es besteht kein Grund, warum die Parteien nicht eine derartige Beschränkung der Haftbarkeit sollten vereinbaren dürfen. Selbst die Versicherungsnehmer sind an der Zulassung der Klausel interessiert : denn wenn der Versicherer notwendig auch für die Schäden aufkommen müsste, die sich aus dem Unfall durch die Mitwirkung einer Krankheit ergeben, s0 wäre es kranken Leuten entweder gar nicht oder dann nur zu bedeutend erschwerten Bedingungen möglich, sich gegen Unfall zu versichern. Auf diesem 436 Versicherungsvertrag. N° 67, Boden steht schon die bisherige bundesgerichtliche Reehtsprechung. Zwar scheint in BGE 32 IF Ss. 292 Erw. 4 . letztem Absatz eine Klausel, wonach die Versicherung nur diejenigen Schäden decke, welche der Unfall allein und unmittelbar, ohne Mitwirkung einer Krankheit oder eines andern Umstandes zur Folge habe, noch als schlechthin ungültig angesehen worden zu sein. Man könne, heisst es dort, dem Versicherten nicht den Beweis dafür auferlegen, dass der Unfall die einzige Ursache des Schadens gewesen sei ; überdies existiere vielleicht kein Mensch ohne irgendwelche krankhafte Anlage oder organische Unvollkommenheit, sodass fast alle mit dieser Klausel abgeschlossenen Unfallversicherungen zum vorneherein illusorisch wären. Allein schon in BGE 44 II Ss. 101 Erw. 2 und in allen folgenden Entscheidungen ist deswegen nicht mehr Ungültigkeit der Klausel angenommen worden. In der Tat genügt es, im Sinne der Gründe, die in BGE 32 II S. 292 für die Ungültigkeit angeführt wurden, zu Gunsten der Versicherten zwei Vorbehalte zu machen. Einmal dürfen unter den Begriff Krankheitszustand nicht schon Abnormitäten und latente krankhafte Zustände, sondern nur aktive Krankheiten subegumiert werden (vgl. BGE 44 IT 8. 102 u. 50 II $. 223). Ferner hat der Versicherte nur einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Schaden nachzuweisen. Sache des Versicherers ist es dann darzutun, dass neben dem Unfall auch noch eine die Haftung beschränkende Krankheit mitgewirkt oder eine krankhafte Anlage vorgelegen habe, die voraussichtlich in kurzer Zeit die nämlichen Folgen gehabt hätte wie der Unfall (vgl. für letzteres insbesondere BGE 50 II 8. 223).
Dass sich die Klausel ihrem Wortlaute gemäss nicht nur auf Krankheiten bezieht, die nach dem Unfall eingetreten sind, sondern auch auf solche, die schon vorher ebenfalls vorhanden waren, bedarf keiner Erörterung mehr ; die in BGE 32 IIS. 292 noch vertretene gegenteilige Auffassung is durch die ganze seitherige Rechtsprechung überholt.