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der Kridarin abgetreten sein in der Höhe, welche dem Preis der von der Beklagten gelieferten Stoffe entsprach.
Wirksam wurden diese Abtretungen erst im Moment der Entstehung der abgetretenen Forderung und zwar s0, dass die letztere im gleichen Moment, in welchem sie ohne die Zession in der Person des Zedenten entstanden. wäre, nun in der Person des Zessionars zur Entstehung gelangt. Voraussetzung dafür is aber, dass der Zedent in jenem Zeitpunkt noch berechtigt ist, über die Forderung zu verfügen (vgl. vox TuuRx LT S. 734 Anm. 73).
85. Auszug aus dem VUrt:il der I. Zivilabteilung vom 1, Dozember 1931 i. S. Eisen gegen SiucKi, Kausalzusammenhang zwischen einem Automobilunfall und dem kurz darauf erfolgten Tod der Geschädigten infolge eines Schlaganfalles. Tat- und Rechtsfrage. Beschleunigung des Todes durch den Unfall ? OG Art. 81, OR Art. 41.
A. — Samstag, den 27. April 1929, etwa um 13 Uhr, überfuhr der Beklagte, Melchior Stucki, mit seinem Personenautomobil, Marke Citroën, -auf der Hauptstrasse des Städtchens Laufen die 57jährige Ehefrau des Klägers, Lina Eisen-Karrer, die auf einem Auge einen Verband trug, eben aus dem Laden der Metzgerei Stebler im « Löwen » getreten und im Begriffe war, die Strasse zu überqueren. Stucki, der mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 20 km vom untern Tor her gekommen war, erblickte Frau Eisen nach seiner eigenen Darstellung erst, als síe, von der linken Seite in der Fahrrichtung gesehen, in einer Entfernung von etwa 3—4 Metern vor seinem Fahrzeug in seine Fahrbahn getreten war, nachdem er eben noch weiter nach vorn, zum obern Tor, geschaut hatte. Er hätte beinahe noch hinter ihr vorbeigelangen können, denn er riss, als er sie gewahr wurde, seinen Wagen sofort nach links und bremste gleichzeitig ; allein sie wurde trotzdem vom rechten Kotflügel erfasst, fiel um und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf Die erste ärztliche Hilfe liess ihr im Domizil von Dr. Spieler in Laufen dessen Vertreter cand. med. Baumgartner zuteil werden. Sie konnte mit Unterstützung mühsam gehen, klagte über starke Kopfschmerzen und stöhnte laut. Sie war auch aufgeregt, sass dann aber bei der Untersuchung mit auf die Brust gesenktem Kopf und schlafenden Gliedern auf dem Stuhl und gab keine Auskunft. Am Hinterkopf fand sich eine blutende Hautwunde, am rechten Kleinfinger eine Kleine Schürfung und am rechten Knie Schmerzhaftigkeit und beginnende Schwellung. An allgemeinen Symptomen bemerkte Baumgartner eine auffällige Blässe und Pulebeschleunigung. Auf Grund dieser Feststellungen gelangte er zu folgender Diagnose : Leichte Quetschungen, leichte Gehirnerschütterung und Verstauchung des rechten Kniegelenkes. Nachdem der Arzt Buhe und kalte Umschläge angeordnet batte, wurde die Verunfallte in einem Automobil nach Hause geführt, da sie wegen Benommenheit und der Verletzung des Knies nicht gehen konnte.
In den nächsten Tagen besserte sich der Zustand der Frau Eisen zusehends. Die Quetschwunde am Kopf heilte, das Allgemeinbefinden gab zu keinem Bedenken Ánlass und auch der Befund am Knie war so, dass Dr. Spieler, der die Behandlung fortgesetzt hatte, diese am 3. Mai 1929, dem sechsten Tage nach dem Unfall, wieder einstellen konnte. - l Fünf Tage später, am 8. Mai 1929, als von der geringfügigen Kopfverletzung schon nichts mehr zu sehen War, fanden Hausgenossen Frau Eisen jedoch vor ihrem Bette auf dem Boden liegend. Ihre linke Seite war gelähmt. Die Diagnose Dr. Spielers lautete auf Hirnschlag infolge Blutung in die Capsula interna der rechten Gehirnhälfte. Am 15. Mai 1929 starb Frau Eisen im St. Claraspital in Basel, wohin sie am 10. Mai verbracht worden war.
Prof. Dr. Rössle in Basel, der am 16. Mai die Sektion 542 Obligationenrecht. N° 85.
der Leiche vornahm, erstattete dem Regierungsstatthalter von Laufen am 29. Mai 1929 ein Gutachten. Die Untersuchung habe entsprechend der ärztlichen Diagnose ergeben, dass Frau Eisen einen Schlaganfall erlitten habe, dessen Sitz in der rechten Gehirnhälfte gewesen sei und der die linksseitige Lähmung verursacht habe. Der Herd habe sich langsam vergrössert und sei zuletzt in die Hirnkammern eingebrochen. Eine hinzutretende Lungenentzündung habe das Ende beschleunigt. Das Aussehen der Hirnerweichung habe die Angabe bestätigt, dass der Schlaganfall acht Tage alt sei. Wenn nun das Schlagadernsysbem der Verstorbenen gesund gewesen wäre, hätte man ohne weiteres einen Zusammenhang des schon einige Tage zurückliegenden Unfalles mit dem Sehlaganfall im Sinne einer traumatischen Spätapoplexie annehmen Kkönnen. Allein die mikroskopischen Untersuchungen an den kleinsten Gehirn- und Nierenarterien hätten schwerste arteriosklerotiscbe Veränderungeri gezeigt, und zwar in einem solchen Grade, dass man mit Sicherheit sagen könne, Frau Eisen wäre über kurz oder lang, höchst wahrscheinlich aber in kurzer Zeit auch ohne den Unfall ihrer Schlagaderverkalkung erlegen. Das Gutachten gelangt dann zu folgender Zusammenfassung der Ergebnisse : « Es ergibt sich mithin, dass es nur sehr geringer und vielleicht gar keiner Hilfsmomente bedurft hat, um bei Frau Eisen einen Schlaganfall auszulösen. Es besteht darüber kein Zweifel, dass die Schlagaderveränderungen bei Frau Eisen schon lange s0 bedrohlich fortgeschritten waren ; es ist nicht auszuschliessen, dass die Aufregungen, welcbe mit ihrem Unfall verbunden waren, bei der, wie uns bekannt wurde, sehr temperamentvollen Frau eine gewisse Beschleunigung des Leidens herbeigeführt haben ; da síie sich aber bereits 80 wohl fühlte, dass sie aufstehen wollte, der Arzt seine Besuche eingestellt hatte, keine Zeichen von Kopfverletzung während des Lebens und nach deni ‘Tode feststellbar waren, s0 is6 höchstens ein ganz loser und mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem tötliechen Schlaganfall zuzugeben. Die weitaus gröegere Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass keinerlei ursächlicher Zusammenhang zwisehen dem Unfall vom 27. April und dem tötlichen Schlaganfall vom 15. Mai besteht. » B. — Am 5. Oktober 1929 hat der Ehemann der Frau Eisen, Josef Eisen, gegen Melchior Stucki Klage auf Bezahlung von 23,372 Fr. erhoben.
C. — Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, da kein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Tod bestehe und da ihn keine Schuld an dem Unfall treffe. 100 Fr. habe er freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Ermöglichung der Spitalbehandlung bezahlt.
D. — Über die Frage des Kausalzusammenhanges hat der kantonale Instruktionsrichter eine ärztliche Expertise angeordnet, und er hat es, da Frau Eisen schon gestorben und zwar einem Schlaganfall erlegen war, als gegeben erachtet, dass die Begutachtung einem Vertreter der pathologischen Anatomie übertragen werde. Als Experte 186 im Einverständnis der Parteien der Ordinarius der Universität Zürich, Prof. von Meyenburg, ernannt worden. Er bat, nachdem er noch Vernehmlassungen von cand. med. Baumgartner und Dr. Spieler eingeholt hatte, seinen Befund am 13. Januar 1930 dahin abgegeben, dass zwischen dem Unfall vom 27. April 1929 und dem Schlaganfall vom 15. Mai 1929 kein. ursächlicher Zusammenhang bestehe, da bei Frau Eisen keine erhebliche Gewalteinwirkung auf den Schädel stattgefunden habe, da insbesondere entgegen der Diàägnose Baumgartners eine Gehirnerschütterung nicht erwiesen sei, indem vor allen Dingen das Kardinalsymptom der retrograden Amnesie fehle, da weiter anatomische Grundlage des tötlichen Schlaganfalles eine Gehirnerweichung und nicht eine Gehirnblutung gewesen. sei, da nach Schädeltraumen zwar Gehirnblutungen, nicht aber Gehirnerweichungen beobachtet würden, da die Schlagadern nicht nur im Gehirn, sondern auch in 544 Obligationenrecht. N° 85.
den Nieren schwer erkrankt gewesen seien, und da diese Schlagadererkrankung nicht durch den Unfall verursacht worden sein könne.
Mit Eingabe vom 23. Januar 1930 hat der Kläger die Annahme des Sachverständigen beanstandet, dass keine erhebliche Gewalteinwirkung auf den Schädel der Verstorbenen stattgefunden habe, der Zeuge Stebler könne eine solche Gewalteinwirkung bestätigen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass Frau Bisen eine lebhafte, eher etwas aufgeregte Person gewesen sel. Nachdem diese Kritik dem Experten bekanntgegeben worden war, erklärte er am 27. Januar 1930, er betrachte weder die Einvernahme des Zeugen Stebler mit dem ihm durch den Kläger zugedachten Beweisthema, noch die Feststellung über das Temperament der Frau Eisen als erheblich.
In der Folge hat der Tnstruktionsrichter im Einveretändnis der Parteien noch Prof. Dr. Bing in Basel als weitern Experten einvernommen ; das Ergebnis dieser Besprechung ist folgendermassen zusgammengefasst WOTden : Prof. Dr. Bing erklärte nach dem Studium sämtlicher Akten, dass das Gutachten von Prof. von Meyenburg nach den vom Instruktionsrichter dargelegten Gesiehtespunkten durchaus haltbar sei und insbesondere, dass die Begutachtung der betreffenden Frage des Kausalzusammenhanges durchaus in das Gebiet -der pathologischen Anatomie falle.
E. — Durch Urteil vom. 14. Januar 1931 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Klage im Betrage von 35 Fr. gutgeheissen und im übrigen abgewiesen....
F. — Gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantone Bern bat der Kläger rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1. — In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zuerst die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und dem Tod der Frau Eisen zu behandeln, denn die Verantwortlichkeit des Beklagten für den Schaden, den der Kläger durch den Hinschied seiner Ehefrau erlitten hag, ist gemäss OR Art. 41 unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass der Tod durch den Unfall vom 27. April 1929 verursacht worden sei. Das Bundesgericht könnte jedoch darauf zum vorneherein nur insoweit eintreten, als Rechtsfragen zu beurteilen wären, denn an die Feststellungen des Appellationshofes über die tatsächlichen Verhältnisse ist es gemäss OG Art. 81 gebunden...
Nach der ununterbrochenen Bechtsprechung des Bundesgerichtes ist nun im Gebiete des Kausalzusammenhanges Rechtsfrage nur, ob der festgestellte natürliche Zusammenhang, hier zwischen Unfall und Tod, auch im Rechtesinne genüge, d. h. ob die Tat gemäss der Theorie von der adäquaten Verursachung eine Bedingung war, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen und daher der Eintritt dieses Erfolges durch die konkrete Tatsache allgemein als begünstigt ‘erscheint (BGE 25 TI S. 13; Werss, Berufung S. 197 Æ.; GMöR, Der Kausalzusammenhang in der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtes S. 40). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Ádäquanz eines festgestellien Zueammenhanges zwischen Unfall und Tod streitig, sondern ob überhaupt ein Zusammenhang festzustellen sei ; die Vorinstanz hat den Kausalzusammenhang nicht verneint, weil dieser als bloss entfernter rechtlich nicht genüge, sondern weil der Schlaganfall und Tod auf eine selbständige Ursachenkette, die Arterienverkalkung und Gehirnerweichung, zurückzuführen sei, die mit dem Unfall überhaupt nichts zu tun habe. Diese Feststellung nun, dass ein Ereignis die Wirkung eines andern sei oder nicht sei, hier, dass der Tod 346 Obligationenrecht. N° 85.
der Frau Eisen infolge Schlaganfalles nicht auf den dem Beklagten zur Last gelegten Unfall zurückgeführt werden könne, ist nach der schon erwähnten Praxis des Bundesgerichtes Tatfrage und der Beurteilung der Berufungsinstanz entzogen (BGE 23 Ss. 865 ; 24 II 8. 322; 25 IL 57 IT Ss. 38, 208). Daher muss es bei der Entsgcheidung der Vorinstanz sein Bewenden haben, dass der Unfall überhaupt nicht Ursache des Schlaganfalles und des Todes der Frau Eisen gewesen sei.
2. — Nach dem Gesagten scheidet die Möglichkeit einer traumatischen Spätapoplexie, die allerdings begrifflich Unfallfolge gewesen wäre, für das Bundesgericht aus ; sle 1st durch die Experten mit übrigens auch für den Laien einleuchtenden Gründen - widerlegt worden, und die über Tatsachen endgültig entscheidende Vorinstanz hat sich ihnen angeschlossen. Denkbar wäre dagegen an sich noch gewesen, dass Frau Eisen, wie Prof. Rössle sich ausdrückt, über kurz oder lang an ihrer Arteriosklerose doch gestorben wäre, und zwar höchst wahrscheinlich in Bälde, dass aber die Aufregungen des Unfalles bei der temperamentvollen Frau eine Beschleunigung des Leidens herbeigeführt hätten. Im Falle einer solchen Beschleunigung hätte der Unfall doch als Ursache des Todes betrachtet werden müssen, und zwar als Mitursache, die zur Annahme eines Kausalzusaummenhanges nach ständiger Rechtsprechung genügt (BGE 6 8. 272 ; 42 II 8. 364, 660 ; 43 II 8. 325 ; vox Toux OR LIL &. 73), denn Beschleunigung bedeutet nichts anderes als Mitverursachung, und es hätte sich dann unter anderem bei Ermittlung des Schadens die schon im Urteil der I. Zivilabteilung i. 8, Dietiker gegen Suter vom 19. Mai 1931 (BGE 57 IT 8. 301 ff.) aufgeworfene Frage gestellt, ob angesichts der schweren Erkrankung der Frau Eisen eine geringere als die durch die PiccardSchen Tabellen ausgewiesene Lebenserwartung hätte angeProzessrecht. N° 86. 517 nommen werden müssen. Allein diese Möglichkeit einer beschleunigenden Wirkung des Unfalles ist durch den gerichtlichen Experten, Professor von Meyenburg, dem Prof. Bing und die Vorinstanz gefolgt sind, nicht übersehen, sondern für den vorliegenden Fall abgelehnt, und zwar schlechthin, nicht nur als entfernte Möglichkeit abgelehnt worden.
» ITT. PROZESSRECHT
Sachverhalt
86. Árrôt de la Ire Section civile âu 30 juin 1931 dans la cause Sallaz contre
Compagnie du Chemin de fer P. L, M. et Bangue Vernes & C1e, C’est par la voie du recours de droit civil (et éventuellement du recours en réforme) que doit ge pourvoir au Tribunal fédéral celui qui, dans une cause civile, arguë d’une violation des dispositions de for du droit fédéral.
Mais il doit se pourvoir par la voie du recours de droit public contre la violation de l’art. 59 CF, ou d’une disposition de for de droit cantonal ou contractuel, ou encore contre la violation d’une règle de droit international déterminant les pouvoirs respectifs de la Suisse et des autres Etats en fait de juridiction.
Art. 87 ch. 3, 189 al. 3 OJF, 49 litt. b JAD, 59 CF., 35 al. 2, 11, 144 CCS, et 7 de la loi fédérale du 25 juin 1891 sur les rapports de droit etvil.
Résumé des faits :
Le demandeur Sallaz a assìigné à Genève la Compagnie du chemin de fer P. L. M., en paiement d'obligations émises par cette compagnie, soit gon auteur, en 1857, Les tribunaux genevois s’étant déclarés incompétents pour connaître de cette demande, Sallaz a formé un recours de droit civil au Tribunal fédéral. D’après lui, l’arrêt de la Cour genevoise violerait notamment «les principes du droit des gens reconnaissant au créancier le droit d’agir