Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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88. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteïlang vom 17. Novembzr 1931 i. S. Eneleute Tobler gegen Müller.

Das Adhäsionsurteil des st. gallischen Kantonsgerichtes als Strafgericht, durch das nur ein Teil der Zivilforderungen kantona!l letztinstanzlich beurteilt, ein Teil mangels Spruchreife aber auf den Zivilweg verwiesen worden ist, stellt hinsichtlich des bsurteilten Zivilpunktes ein der Berufung unterliegendes Haupturteil dar. OG Art. 58.

Aus dem Taibestand :

Die Kläger haben in dem gegen den Beklagten erôffneten Strafverfahren wegen fahrlässiger Tôtung ihrer Tochter, grob fahrlässiger Eigentumsbeschädigung und Verletzung des Motorfahrzeugkonkordates folgende Zivilansprüche angemeldet : a) Todesfallkosten und Sachschaden 1261 Fr: b) Versorgerschaden 7908 Fr. ; c) Genugtuung 10,000 Fr.

Die Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen als Appellationsinstanz hat durch Urteil vom 1. Juli 1931 den Klägern je 1000 Fr. Genugtuung und 963 Fr. 90 Cts. für Todesfallkosten und Sachschaden zugesprochen und den Anspruch auf Ersatz des durch Verlust der Versorgerin entstandenen Schadens auf den Zivilweg verwiesen.

Erwägungen

Die Verweisung der Kläger für ihre Schadenersatzforderung wegen Verlustes des Versorgers auf den Zivilweg ist auf Grund des Art. 153 der Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 1912 erfolgt, der bestimmt : « Soweit die Zivilklage sich nicht als spruchreif erweist, wird sie zu gesonderter Behandlung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen » ; Art. 172 des gleichen Erlasses erklärt die zitierte Bestimmung als auch auf das Strafverfahren vor den Bezirksgerichten anwendbar.

Wenn die Verweisung von Amtes wegen erfolgen würde, ohne dass es neuer Schritte der Berechtigten bedürfte, hätte es sich fragen kônnen, ob das angefochtene UÜrteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes, durch das nur ein Teil der Rechtsbegehren der Berufungskläger beurteilt worden ist, ein letztinstanzliches kantonales Haupturteil im Sinne des Art. 58 Abs. 1 OG sei. Da jedoch die Verweisung auf den Zivilweg nach dem Strafprozessrecht des Kantons St. Gailen, wie übrigens nach den Gesetzen der meisten andern Kantons, die Bedeutung

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 58 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in