Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

57 II 555

90. Urteil der IL, Zivilabteilang vom 2 Oktober 1931

Sachverhalt

I. i. S. Sohweiz, Unfaliversicherungsges llechaft in Winterthur gegen Ronrbach geb, Ry!

Abonnentenversicherung. Selbstkontrahieren.

1. Die Bezahlung des Abonnementsbetrages als Bedingung für die Wirksamkeit der Versicherung. Erw. 1.

2. Zahlung eines Abonnenten, der zugleich Ablagehalter ist, an sich selber ? Erw. 2, A. — Am 15. September 1928 verunglückte auf der Brücke, welche das Industriegeleise der Cellulosefabrik Attisholz über die Aare führt, der bei der Fabrik angestellte Gottfried Rohrbach. Er wollte auf sgeinem Velo neben dem Geleise über die Brücke fahren, wurde von einem aus der andern Richtung kommenden Rangierzug erfasst, kam unter die Räder und starb wenige Minuten darauf.

B. — Rohrbach hatte seit dem 9. Juli 1926 das im Verlage von G. Meyer, Zürich, erscheinende « Schweizerische Familien-Wochenblatt » und seine Ehefrau seit dem 27. Januar 1928 das vom Regina-Verlag A.-G., Zürich, herausgegebene « Schweizer Heim » abonniert. Mit jedem dieser Abonnements war für beide Ehegatten eine Unfallversicherung bei der « Winterthur » verbunden. Die Versicherungssumme betrug für den Todesfall 3500 Fr. pro Person und Abonnement, bezw. beim « SchweizerHeim » 7000 Fr., für den Fall, dass der Tod die Folge eines Verkehrsunfalls war. Im übrigen bestimmten die Policen u. a. übereinstimmend Folgendes :

Die Bezahlung des Abonnements für die Zeit, während welcher sich der Unfall ereignet, is Voraussetzung für die Versicherung (§ 1). Wird das Blatt vereinbarungsgemäss vom Abonnenten .bei der Ablage abgeholt oder ihm ins Haus gebracht, so ist das Abonnement bei Nichtabholung bezw. Nichteinlösung von zwei Heften unterbrochen. Ist das Abonnement unterbrochen, s0 beginnt es erst wieder mit dem Zeitpunkt, in welchem die rückständigen Abonnementsbeträge bezahlt werden. Die Versicherung hört sofort mit dem Aufhören des Abonnements auf (§ 5). Von der Versicherung ausgeschlossen sgind Unfälle, welche der Versicherte durch wissentliche Nichtbeachtung der zum Schutze von Leben und Gesundheit erlassenen gesetzlichen Vorschriften, bei strafbaren Handlungen oder bei Wagnissen erleidet (§ 4). Auf die Hälfte reduziert sich die Entschädigung, wenn der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist (§ 6).

Rohrbach besorgte zugleich die Ablage des « Schweizerischen Familienwochenblattes » und seine Eheírau diejenige des « Schweizerheims » für die Gemeinde Bannwil. Als Ablagehalter hatten sie die Aufgabe, die Zeitschriften den in der Gemeinde wohnhaften Abonnenten ins Haus zu bringen und für jede Nummer den Abonnementsbetrag

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