57 II 583
94. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1981 i. S. Sennhauser u. Kons. gegen Halle.
Verjihrungsunterbrechung zufolge Forderungsanerkennung (OR Art. 135 Ziff. 1).
Die Anerkennung einer Forderung braucht, um gemiss Art. 135 Ziff. 1 OR eine die Verj&àhrung unterbrechende Wirkung zu entfalten, nicht zu dem Zwecke erfolgt zu sein, den Verpflichtungswillen zum Ausdruck zu bringen ; vielmehr geniigt hiefitr, dass der Schuldner ausdriicklich oder durch konkludente Handlungen seiner Meinung Ausdruck gegeben hat, die Schuld bestehe noch (vg. v. TUHR OR TI S. 614 f., Oser, Kommentar zu Art.1350R Note 3 a S. 653; Fick, Kommentar zu Art. 135 OR Note 10 S. 277; HAFNER, Kommentar zu Art. 154 aOR Note 1 b S. 64). Es bedarf also, entgegen der von Becker (in seinem Kommentar zu Art. 135 Note TI 1 S. 535) geiusserten Auffassung, keiner Willenserklérung, d. h. keines Rechtsgeschéftes. Das ergibt sich unzweideutig aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst, das in Art. 135 Ziff. 1 OR als Beispiele einer Forderungsanerkennung (« namentlich auch », « notamment », «in specie ») auffiùhrt : « Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Biirgschaftsbestellung », d. h. Rechtshandlungen, deren Zweck in der Erfiullung oder Sicherstellung der beziigl. Verbindlichkeit, nicht in deren Anerkennung besteht. Geniigt somit zur Unterbrechung der Verjàhrung auch eine blosse Wissenserkléàrung, so tritt diese Wirkung aber auf alle Falle nur ein, wenn aus der Ausserung des Schuldners unzweideutig sich ergibt, dass er sich als rechtlich und nicht nur als moralisch verpflichtet erachtet (vgl. auch BGE 23 S. 940 f.). In der Regel, d. h. wenn eine auf einem normalen, den guten Sitten entsprechenden Schuldgrund beruhende Forderung in Frage steht, wird dies, sofern aus dem Verhalten des Schuldners nicht klar das Gegenteil hervorgeht, zu vermuten sein. Wo aber die Klagbarkeit der beziigl.
584 Frozessrecht. N° 95.
Forderung wegen Sittenwidrigkeit oder aus anderen Griinden zweifelhaft erscheint, darf aus einer Anerkennungs- , erklàrung bezw. Ausserung in der Regel nur auf das Zugestàndnis einer moralischen Schuldpflicht geschlossen werden ; auf jeden Fall ist bei derartigen Verhàltnissen, wenn auch nur die geringsten Zweifel bestehen, die Annahme der Anerkennung einer rechtlichen Schuldpflicht zu verneinen.
IV. PROZESSRECHT