Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

57 II 603

602 Versicherungsvertrag. No 98.

führt die Vorinstanz darauf zurück, dass dem deutschen Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung nicht wohl etwas anderes übrig geblieben sei, als das Angebot der amerikanischen Versicherungsgesellschaften anzunehmen. Diese Annahme kann sich auf die Erfahrungstatsache stützen, dass gutstehende, nicht etwa erst neu gegründete grosse Versicherungsgesellschaften über die Deckungskapitalien hinaus noch namhaftes Vermögen angesammelt haben, und hält sìich insofern im Rahmen der den kantonalen Gerichten vorbehaltenen Beweiswürdigung.

Eine weitergehende Aufwertung können die Kläger nicht mit Fug verlangen. Insbesondere gibt hiefür hier, im Unterschied zu dem in BGE 53 11 S. 76 beurteilten Fall, die Art der Versicherung keine Rechtfertigung ab. Zuzugeben ist freilich, dass die Beklagte auch eine höhere Aufwertung ohne Schwierigkeiten ertragen könnte, weil ihre nicht zum deutschen, speziell zum schweizerischen Versicherungsbestande gehörenden und daher untereinander gleich zu behandelnden Markversicherungen zweifellos wenig zahlreich im Verhältnis zu allen übrigen gewinnbringenden Geschäften sind. Allein nach dem die Aufwertung beherrschenden Gebote des Handelns nach Treu und Glauben darf die Aufwertung den Schuldner nicht schwerer belasten, als sich mit der Billigkeit verträgt. Dieser Rahmen würde überschritten, wenn schlechthin auf seine Leistungsfähigkeit abgestellt werden wollte ; vielmehr muss die Aufwertung auch in einem angemessgenen Verhältnis zum Gewinn stehen, welchen die Beklagte mit dem nicht für das Deckungskapital zu reservierenden Teil der eingezogenen Prämien zu machen in der Lage war.

Die im Jahre 1920 von den Klägern vorgeschlagene und von der Beklagten angenommene Ablösung der noch geschuldeten Tahresprämien durch eine einmalige Prämienzahlung für ihren Standpunkt in Anspruch zu nehmen, kann weder der einen noch der anderen Partei zugestanden werden, da bei beiden Parteien Spekulationsabsicht obgewaltet haben dürfte.

Somit ist das angefochtene Urteil im wesentlichen in Anlehnung an dessen Entscheidungsgründe zu bestätigen, wobei mit der Vorinstanz von einer Anderung des Urteils der ersten Instanz, die zu einem Drittel (statt 34 %) aufgewertet hat, abzusehen ist, weil bei einer ausschliesslich nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung auf einen derart geringfügigen Unterschied nichts ankommen kann.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juli 1931 wird bestätigt.

Sachverhalt

VII. VII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 99. Anszug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 9. Dezember 1931

I. i. S. Schülke & Mayr A.-G. gegen Cofmann-Nicoresti.

Markenschutz:

Verwandlung eines Individualzeichensineine generelle Sachbezeichnung. Voraussetzungen. — «Lys0ol» ist heute noch Individualzeichen (Erw. 4).

Defensivzelchen Sind ungültig nach schweizerischem Reeht (Erw. 12).

dus dem Tatbestand :- A. — Die Klägerin, Firma Schülke & Mayr A.-G. in Hamburg, ist seit Jahren Inhaberin der im schweiz. Markenregister unter Nr. 37381 und im internat. Markenregister unter Nr. 33387 für Desinfektionsmittel eingetragenen Wortmarke « Lysol ». Im Jahre 1929 liess der damals 664 Markenschutz. N° 99, in Brüssel wohnhafte Beklagte, C. A. Cofmann-Nicoregsti, auf Grund einer im Jahre 1928 in Belgien erfolgten Hinterlegung ebenfalls für Desinfektionsmittel, die Wortmarken “« Lysolats » und « Lysovet » unter Nr. 61382 und. 61383 im internat. Markenregister eintragen. Daraufhin hinterlegte die Klägerin ihrerseits auf Grund von in Deutsechland erfolgten Eintragungen dieselben Wortmarken « Lysolats » und « Lysovets », s0wie die weitere Wortmarke « Lysotabs » unter Nr. 62029, 65952 und 66101 beim internationalen Amt für geistiges Eigentum.

B.-—Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die internat. Marke «Lysolats » des Beklagten sei für das Gebiet der Schweiz ungültig zu erklären, da diese sich nur unwesentlich von der Marke « Lysol » unterscheide, auf die die Klägerin zufolge früheren Gebrauches und früherer Eintragung ein besseres Recht besitze als der Beklagte.

Der Beklagte verlangte widerklageweise die Ungültigerklärung der klägerischen Marke «Lysol » (soweit diese im internat. Markenregister eingetragen, für das Gebiet der Schweiz), da diese nur deskriptive Bedeutung habe, von Anfang an lediglich eine Sachbezeichnung gewesen und daher als Marke nicht schutzfähig sei ; eventuell sel sie jedenfalls im Laufe der Zeit zur blossen Sachbezeichnung geworden. Sodann verlangte der Beklagte, die internat. Marken « Lysolats », « Lysovets » und « Lysotabs » der Klägerin seien für das Gebiet der Schweiz ungültig zu erklären, da diese unzulässige Nachahmungen der bezgl. beklagtischen Marken darstellten und zudem blosse Defensivzeichen seien, denen nach schweizerischem Recht kein Schutz zukomme.

C. — Das Bundesgericht hat das Hauptklagebegehren auf Ungültigerklärung der beklagtischen internat. Marke « Lysolats » für das Gebiet der Schweiz geschützt, andererseits aber auch das Widerklagebegehren auf Ungültigerklärung der klägerischen internat. Marken « Lysolats », « Lysovets » und « Lyzotabs » für das Gebiet der Schweiz gutgeheissen.

Erwägungen

2. (« Lysol » ist keine Beschaffenheitsbezeichnung).

3. (« Lysol » ist von der Klägerin bezw. ihrer Rechtsvorgängerin von Anfang an als Phantasiebezeichnung und Dicht als Sachbezeichnung verwendet worden).

4. Es fragt sich nun aber, ob, wie der Beklagte weiter geltend macht, das ursprüngliche Individualzeichen « Lys0l » nicht im Laufe der Zeit zur generellen Sachbezeichnung für Desinfektionsmittel der fraglichen Art geworden sei : denn wenn, dies zutreffen würde, entfiele jeder markenrechtliche Schutz, unbekümmert darum, dass das Zeichen von der Klägerin im internationalen und schweizerischen Markenregister eingetragen worden ist (vgl. BGE 55 II

8. 349). Da der vorliegende Rechtsstreit sich um den von der Klägerin in der Schweiz beanspruchten Markenschutz dreht, sind — nach der neuen Praxis des Bundesgerichtes (vgl. BGE 55 TI 8. 152 Erw. 2 und die daselbst angeführten Entscheide) — zur Beurteilung dieser Frage die Verhältnisse masegebend, wie sie sich hinsichtlich der Bedeutung und Verwendung des Wortes « Lysol » in der schweizerischen, Verkehrsauffassung gebildet haben, d. h. es gilt bier das Territorial- oder Nationalitätsprinzip. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Marke zwar im Ausland nicht Freizeichen ist, wohl aber im Inland als solches betrachtet werden muss, oder umgekehrt. Hiebei hat das Bundesgericht in seinem Entscheide in Bd. 55 IT S. 347 freilich ausgeführt, dass dieses Prinzip nicht absolut angewendet werden dürfe ; denn es springe in die Augen dass, wo ein Erzeugnis von Weltruf in Frage stehe, sich in den verschiedenen Ländern eine übereinstimmende Auffassung bilden wird, d. h. dass die Anschauungen der interessierten Verkehrskreise im Ausland auch diejenigen des Inlandes beeinflussen. Diese Überlegung greift aber hier deshalb nicht Platz, weil es der Klägerin während der Zeit des Weltkrieges zum mindesten in den Staaten der TN Markenschutz. X® 99, Entente nicht möglich war, ihrem Markenrecht Nachachtung zu verschaffen. Die Vorinstanz hat daher, angesichts dieser besondern Verbältnisse, mit Recht von einer Berücksichtigung der im Ausland herrschenden Anschauungen abgesehen und sich streng an das Nationalitätsbezw. Territorialitätsprinzip gehalten. Sie bat zu diesem Behufe eine Reihe von in der Schweiz niedergelassenen Drogisten, Apothekern, Ärzten, Tierärzten und Spitalverwaltern einvernommen, die mit wenig Ausnahmen der Ansicht Ausdruck gegeben haben, dass « Lysol » ein geschützter Markenartikel der Klägerin sei. Die Vorimstanz hat daher angesichts dieser Aussagen die Einrede des Beklagten, wonach « Lysol » zu einem Freizeichen geworden sei, verneint, obwohl ein grosser Teil des kausenden Publikums nicht mehr wisse, dass « Lysol » eine Marke darstelle. Die Feststellung über die in den verschiedenen Kreisen herrsechenden Auffassungen sind tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich. Dagegen bildet es eine Rechtsfrage, wie diese

Auffassungen mit Bezug auf die Beurteilung des behaupteten Freizeichencharakters der streitigen Marke zu würdigen seien. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entecheide in Bd. 55 II 8. 347 dahin geäussert, dass unter den für diese Beurteilung massgebenden « beteiligten Verkehrskreisen » einerseits die Berufsleute; d. h. die Fabrikanten und Händler und: andererseits das kaufende Publikum zu verstehen sei. Damit wollte jedoch nicht gesagt werden, dass die Umwandlung einer geschützten Marke in ein Freizeichen" schon dann als vollzogen zu erachten sei, wenn auch nur dem letztern das Bewusstsein an der Zugehörigkeit des fraglichen Zeichens zu einem bestimmten Produzenten oder Händler geschwunden ist. Die Umwandlung einer geschützten Marke in ein Frei- __ zeichen stellt sich als etwas Aussergewöhnliches dar und tritt nur unter ganz besondern Umständen ein, d. h. lediglich dann, wenn überhaupt keiner der in Betracht kommenden Verkehrskreise sich des Schutzes mehr Markenschutz., N9 99. GOT bewusst ist. Wollte man die Auffassung des kaufenden Publikums für sich allein scbon als massgebend erachten, s0 würden dadurch gerade die wertvollsten Marken ihrer Schutzwirkung beraubt. Es ist ja das Ziel des Produzenten. oder Händlers, der eine Wortmarke als Warenzeichen verwendet, damit für sgein Produkt ein bestimmtes Schlagwort einzuführen ; und je mehr es ihm gelingt, dass seine Ware im Verkehr unter diesem Schlagwort an Stelle der Sachbezeichnung gehandelt wird, desto mehr gewinnt gseine Marke an Bedeutung. Eine derartige Entwicklung führt aber notgedrungen dazu, dass das kaufende Publikum sich des blossen Markencharakters des fraglichen Schlagwortes bald nicht mehr bewusst ist, d. h. dass es die Herkunftsbezeichnung für die Sachbezeichnung nimmt. Es ist nun aber nicht einzugehen, warum eine Marke, die eine derartige Wirkung entfaltet — welcher Erfolg ja dem Verdienste des betreffenden Markeninhabers zuzuschreiben ist — des besondern Schutzes verlustig gehen sollte. Das kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch der Zwischenhändler und allfällige Produzenten sich der Eigenschaft eines Zeichens als Marke einer bestimmten Person oder Firma nicht mehr erinnern, was in der Regel voraussetzt — und darin liegt in der Hauptsache die Rechtfertigung für den Verlust der Schutzrechte —, dass der betreffende Markeninhaber deren Benützung als

Warenzeichen für Waren Dritter widerstandslos geduldet hat (vgl. auch die Kommentare zum deutschen Warenzeichengesetz : FINGER 3. Auflage $. 130 ; HAGENS S. 81, 223 fff. ; SELIGSOHN - 3. Auflage S. 207 ff. ; PINZGER und HEINEMANN S, 244 ff. ; den Entscheid des Reichsgerichtes in Zivilsachen Bd. 108 Nr. 2 Ss. 8 fÆ., insbesondere SS. 13). Bei dieser Sachlage kann aber angesichts der vorerwähnten Festetellung der Vorinstanz nicht davon die Rede sein, dass 4 Lysol » zu einem Freizeichen geworden se1, zumai als, wie sich ebenfalls aus dem angefochtenen Entscheide ergibt, die Klägerin durch zahlreiche Inserate in Fachund Tageszeitungen auf die Markeneigenschaft der BeOs Markenschutz. XS 99, zeichnung « Lysol » aufmerksam gemacht hat und auch sonst gegen die ihr bekannt gewordenen Fälle von Ver- . letzungen ihrer Markenrechte jeweils eingeschritten ist (vgl. auch BGE 55 IT 8. 347 f.). Die Vorinstanz hätte sogar davon Umgang nehmen können, die in Ärzte- und Veterinärkreisen über diese Frage bestehenden Auffassungen zu erkunden ; es hätte nach dem Gesagten genügt, dass die Drogisten und Apotheker, die sich mit dem Vertrieb des klägerischen Desinfektionsmittels befassen, in ihrer überwiegenden Mehrheit in dem Wortzeichen « Lysol » nach wie vor eine Herkunftsbezeichnung erblicken, was hauptsächlich darauf zurückzuführen sein wird, dass — Wie s1ch aus einem bei den Akten liegenden, in einem frühern von der Klägerin angestrengten Prozess erstatteten Gutachten ergibt — die Grossisten in 1hren Katalogen (auf Grund derer die Zwischenhängdler ihre Bestellungen aufzugeben pflegen) die mit einem -geschützten Warenzeichen versehenen Produkte deutlich kenntlich machen. Gegen die beklagtische Anffassung spricht auch, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, der Umstand, dass Lysol nicht in der schweizerischen Pharmakopoe, bei deren Redaktion die Aufnahme von Wortmarken grundsätzlich vermieden wurde, aufgeführt ist. Diesen Feststellungen gegenüber spielt der Umstand keine Rolle, dass in vereimzelten behördlichen Erlassen, in Wörterbüchern und in verschiedenen -wissenschaftlichen Werken das Wort « Lysol » im Sinne einer Sachbezeichnung oder doch ohne Hinweis auf seine Markenqualität verwendet wurde ; denn solchen Veröffentlichungen liegt ihrem Zwecke nach der Hinweis auf Individualrechte und Warenbezeichnungen auch da, wo solche bestehen und

in Fachkreisen bekannt sind, in der Regel ferne (vgl.

Der Beklagte hat geltend gemacht. dass verschiedene Drogisten und Apotheker unter der Bezeichnung « Lysgol » ein Desinfektionsmittel verkauften, das nicht aus der Fabrik der Klägerin stamme, und er war in der Lage, diese Behauptung an Hand verschiedener Beispiele zu belegen. Auch dieser Einwand ist nicht schlüssig und zwar schon deshalb nicht, weil die Vorinsetanz für das Bundesgertcht verbindlich festgestellt hat, diese Leute hätten gewusst, dass ihr Vorgehen nicht korrekt sei und dass unter dem Namen « Lysol » nur die Ware der Klägerin verkauft werden dürfte. Unbehelflich ist endlich auch der Umstand, dass (worauf der Beklagte ebenfalls noch hingewiesen hat) die Klägerin es den Wiederverkäufern gestattet, ihr Produkt, das sie diesen in grössern Mengen liefert, für den Detailverkauf in kleine Fläschchen abzufüllen und darauf eine Etikette anzubringen, die lediglich die Bezeichnung « Lysol », ohne Hinweis auf die klägerische Firma, so0wie den Namen des betreffenden Wiederverkäufers trägt. Woh! birgt dieses Vorgehen die Gefahr in sich, dass mit der klägerischen Marke Missbrauch getrieben wird. Das iat jedoch vorliegend deshalb ohne Belang, da die Klägerin, soweit solche Missbräuche vorgekommen und ihr zur Kenntnis gelangt sind, diesen jeweils nach Kräften entgegengetreten ist, s0 dass nach den mehrfach erwähnten Feststellungen der Vorinstanz das Bewusstsein vom Markencharakter der Bezeichnung « Lysol » in den massgebenden Fachkreisen bis anhin nicht erschüttert worden ist.

D — oro oo Demnach ist die schweizerische Marke Nr. 37 381 de Klägerin als gültig zu erachten. Dieselben Erwägungen führen aber auch zur Anerkennung der gleichlautenden internationalen Marke Nr. 33 387 der Klägerin, da diese — gie beruht ebenfalls auf einer in Deutschland erfolgten Eintragung — nach den gleichen Grundsätzen wie die erstere zu beurteilen ist (vgl. PuLET, Le régime international de la propriété industrielle 8. 368 /69) und der Beklagte gegen beide Marken dieselben Einwendungen erhoben hat.

6. (« Lysolats » unterscheidet sich nicht genügend von « Lysol »).

610 Tarkenzgchntz. No 99, TIL —

12. Die Klägerin bestreitet nieht, dass sie die Marken + « Lysovet », « Lysolats » und « Lysotabs » als Defensivzeichen habe eintragen lassen, d. h. als Marken, denen keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern die lediglich zur Verstärkung des Schutzes ihrer Hauptmarke « Lysol » bestimmt sein sollen. Solehe Marken verstossen aber gegen das Grundprinzip, auf das das schweizerische Markenschutzgesetz aufgebaut ist, wonach das Recht an einer Marke auf ibrem tatsächlichen Gebrauch (ihrer Anbringung an der Ware oder deren Verpackung) beruht. Dieser erzeugt das Recht an der Marke und wahrt deren Rechtsbeständigkeit, während deren Eintrag im Markenregister lediglich dekliaratorische Bedeutung zukommt. Freilich ist dem Inbaber durch Art. 9 MSchG eine Karenzzeit eingeräumt, indem die Löschung einer Marke erst verlangt werden kann, wenn er während drei aufeinanderfolgenden Jahren keinen Gebrauch von, ihr gemacht hat : und auch dann besteht ein Löschungsanspruch nur, « sofern der Inhaber die Unterlassung des Gebrauches nicht binreichend zu rechtfertigen vermag ». Die Vorinstanz hält daber dafür, dass angesichts dieser letzterwähnten Einschränkung, die anlässlich der Revision von 1928 — um eine Übereinstimmung mit Art. 5 letztem Absatz der revidierten Pariser Übereinkunft herzustellen — in das Gesetz aufgenommen worden ist, auch blosse Defensivzeichen nunmehr als zulässig zu erachten seien (ebenso Kors, Die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit eines Markenzeichens, Berner Dissertation 1930 S. 17 ff. ; y. WALDKIRCH, Der Gebrauch der Marke nach schweizerischem Recht, in ZSchwR Neue Folge Bd. 50 8. 151 f.). Dem kann nicht beigetreten werden. Durch diesen Zusatz wurde gegenüber dem bisherigen Rechtszustand lediglich bewirkt, dass der vorübergehende Nichtgebrauch einer Marke, selbs6 wenn dieser länger als drei Jahre dauert, unter Umständen ausnahmsweise nicht . den Verlust des Markenschutzes zur Volge hat;

doch wollte damit an dem Grundsatz an sich nichts geändert werden, dass das Recht an der Marke auf deren tatsächlichen Gebrauch beruht, d. h. es wurde damit nicht anerkannt, dass auch solche Marken rechtsgültig seien, die, wie dies bei Defensivzeichen der Fall ist, der Inhaber zum vorneherein überhaupt gar nie zu benutzen gedenkt. Das ergibt sich unzweideutig aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Es wurde seinerzeit von Seiten der Schweizergruppe der internationalen Vereinigung für den gewerblichen Rechtsschutz beantragt, es solle dem Art. 9 MSchG der Zusatz beigefügt werden : « Als gerechtfertigt ist insbesondere zu betrachten die Unterlassung des Gebrauches von Defensivmarken ». Dieser Antrag fand jedoch bei den Räten kein Gehör und zwar nicht, weil man eine derartige Bestimmung angesichts des vorangehenden neuen Zusatzes für überflüssig erachtet hätte, sondern weil man Defensgivmarken als mit dem Grundprinzip des schweizerischen Markenrechtes unvereinbar nicht anerkennen wollte (vgl. die Voten der Berichterstatter im Nationalrat TscHUMmI und BoLLE, Sten. Bull. Nat. Rat 1928 S. 847 /848). Angesichts dieser klaren Willenskundgebung des Gesetzgebers erscheint somit die von KoLB (a.a.O. S. 19) geäuaserte Auffassung ohne weiteres irrig, dass aus dem Fehlen einer die Defensivzeichen ausschliessenden Bestimmung auf die Zulässigkeit solcher Marken geschlossen werden müsse. Diese Auffassung wäre aber auch ohne Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht zu hören, da ein derart tiefgreifender Einbruch in das System des Gesetzes ohnehin klar und unzweideutig hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Verweigerung der Anerkennung von blossen Defensivzeichen beruht übrigens nicht nur auf rein theoretischen Erwägungen, sondern es sprechen, auch gewichtige praktische Gründe gegen deren Zulassung. Es kann schon grundsätzlich nicht Sache des Markeninhabers sein, an Stelle des Richters selber den Schutzkreis seiner Marke zu umschreiben. Wenn er dadurch den ihm gesetzlich zukommenden 612 Markenschutz. N° 99, Bereich überschreitet, masst er sich damit zudem zum Nachteil der übrigen Produzenten und Händler Reehte an, . an denen er nicht das geringste schutzwürdige Interesse besitzt. Das hat auch v. WALDKIRCE (a.a.O. S. 152) erkannt ; doch glaubte er, diesem Bedenken dadurch begegnen zu können, dass er den Grundsatz aufstellte, es

dürfe bei einer Klage auf Grund eines Defensivzeichens dieses nicht für sich allein, wie eine selbständige, tatsächlich gebrauchte Marke, gewürdigt werden, sondern nur im Zusammenhang mit dem Hauptzeichen, dessen Schutz es verstärken soll. Allein, wenn es zur Beurteilung der Zulässigkeit einer angefochtenen Marke doch einzig auf deren Ähnlichkeit mit dem Hauptzeichen ankommt, ist nicht einzusehen, welcher praktische Wert einem Defensivzeichen noch zukommen würde. Fine solche Regelung vermöchte auch vor Art. 6 Abs. 1 MSchG nicht standzuhalten, der als Voraussetzung für die Gültigkeit einer Marke ganz allgemein eine genügende Unterscheidbarkeit von schon früher eingetragenen Marken verlangt, ohne hievon gewiesse Kategorien auszuschliessen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher nicht nur die klägerische Defensivmarke « Lysovet », sondern auch « Lysolats » und « Lysotabs » als ungültig zu erklären, Die Klägerin hat allerdings noch geltend gemacht, gemägs Art. 9 MSchG stehe es ihr während der ersten drei Jahre vom Datum des Eintrages an gerechnet völlig frei, diese Marken zu gebrauchen oder nicht ; diese Frist sei aber noch nicht abgelaufen, so0 dass der Beklagte auch aus diesgem Grunde deren Löschung zum mindesten heute noch nicht verlangen könne. Dieser Einwand ist deshalb nicht zu hören, weil die Klägerin selber ausdrücklich zugegeben hat, die Marken überhaupt nie gebrauchen zu wollen. Angesichts dieser unzweideutig endgültigen Willensäuserung der Klägerin trifft aber die Frist des Art. 9 MSchG, der unter solchen Umständen jede Rechtfertigung abginge, meht zu.

VIII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D’INVENTION

100. Anszag aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 8. Dezember 1931 i. S. Meyer gegen DP, Ringier & Cie, Patentverletzungsklage. Die Einreichung eines Rechtsgutachtens ist auch nach Ablauf der Berufungsfrist statthaft, wenn es dem Berufungsgegner noch rechtzeitig vor der Verhandhing zugestellt werden kann, Es 186 aber nur zu berücksichtigen, soweit es von dem für das Bundesgericht verbindlichen Tatbestand ausgeht und sich mit den Parteianträgen deckt.

Verfahrenspatent für die Erfindung eines Verfahrens zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung von Tiefdruckformen. Unterscheidung zwischen Verfahrens- und Kombinationspatent.

A. — Die Klägerin, P. Ringier & Co. in Zofingen, meldete am 23. März 1928 für die Erfindung eines Verfahrens zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung von Tiefdruckformen ein Patent an, das am 15. März 1929 unter Nr. 131.838 durch das eidgenösslische Amt für geistiges Eigentum eingetragen wurde...

Der Hauptanspruch des schweizernischen Patentes Nr. 131.838 lautet :

« Verfahren zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung von Tiefdruckformen, dadurch gekennzeichnet, dass man von Bildvorlagen nichttransparente Negativbilder herstellt und letztere in der gewünschten Anordnung für die Druckform montiert und von diesem montierten Negativ auf photographischem Wege ein Diapositiv herstellt. » ©

Die beiden Unteransprüche des Patentes lauten :

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Art. 6 und Art. 9 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2002, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2019, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in