Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

57 III 108

30. Urteil der IL Zivilabteilung vom 2. Juli 1931

Sachverhalt

I. i. S. Rüdissor und Konsorten gegen Lüönd und Huber, Anfechtungsklage (ausso0r Konkurs): Der Beklagte hag selbss dann keinen Anspruch auf Teilnahme am Prozoeasergebnis, wenn er in der gleichen Pfändungsgruppe wie die Anfechtungskläger zu-Verlust gekommen ist. (Erw. 2) Stehen die mehreren Anfechtungskläger im gleichen Rang, s0 haben sie, wenn der Beklagte zur Herausgabe von Bargeld verpflichtet wird, Anspruch auf direkte Aushändigung des Geldes an sie unter Umgehung des Betreibungsamtes (Erw, 3). Art. 291 SchKG.

Action révocatoire en dehors de la faillite. Le défendeur n’a pas droit à une part du produit du Procès, fût-il resté en perte dans la même série de saisie que les demandeurs (consid. 2).

Lorsque. les demandeurs ont le même rang, ile ont droit à un versement direct entre leurs mains, sans passer par l'office des poursuites, sí le défendeur est tenu doe Payer en espècea (consid. 3).

Árt. 291 LP.

Azione rivocatoria fuori fallimento : Il convenuto non. ha diritto ad une parte dell'utile della causa quand’ anche fosse rimasto perdente nello stesso gruppo che l’attore (conszid. 2), Se gli attori hanno lo stess0 rango, essì hanno diritto a che il pagamento siía fatto direttamente ad essìi, 86NZa PaASSaro Der il tramite dell’ ufficio esecuzioni, quando il convenuto è obbligato a Pagare in contanti.

Tatbestand (gekürzt) :

Die Kläger waren mit ihren Betreibungen gegen À, Reichmuth in der nämlichen Pfändungsgruppe wie die Beklagten zu Verlust gekommen. Eine hierauf von ihnen gegen die Beklagten eingereichte Anfechtungsklage wurde von den kantonalen Gerichten geschützt ; indessen wurde dabei verfügt, dass die Beklagten den Geldbetrag, um den. sgich der Streit noch drehte, nicht den Klägern, sondern dem Betreibungsamt zur Verteilung herauszugeben habe und dass an diesem Prozessergebnis auch die Beklagten nach Massgabe ihrer Verlustscheinforderungen anteilsberechtigt seien, mit folgender Begründung :

Zwar mache bei einer Anfechtungsklage ausserbalb des Konkurses das Anfechtungsurteil nur Recht für den klagenden Gläubiger, nicht aber (im Falle einer Pfändungsgruppe) für die weitern Mitglieder dieser Gruppe. Dieser Grundsatz müsse jedoch eine Einschränkung erfahren mit Bezug auf einen Beklagten, der zugleich Gruppengläubiger sei, weil die Stellung des Beklagten im Anfechtungsprozess ausserhalb des Konkursges ähnlich derjenigen des Beklagten im Widerspruchsprozess nach Arf. 109 SchKG sei, welcher ebenfalls am Prozessgewinn teilnehme, wenn er zugleich Gruppengläubiger sei. Es sei auch durchaus gerechtfertigt, die Beklagten (als Gruppengläubiger) anders zu behandeln als die übrigen nicht klagenden Gruppengläubiger, denn die erstern hätten im Gegensatz zu den letztern keine Möglichkeit gehabt, die Rechtshandlung, an der sie selbst beteiligt gewesen seien, paullianisech anzufechten.

Die von den Klägern hiegegen eingereichte Berufung wurde vom Bundesgericht gutgeheissen.

110 Schuldbetreibungs- und Konkursreoht sZivilabteilungen). N° 30.

Erwägungen

1. . . (Prozessuales).

2. N ach Art. 291 SchKG und der Auslegung, welche diese Bestimmung im Fall der Anfechtung ausserhalb des Konkurses in der Rechtsprechung (BGE 43 III 214: 83 ITI 119) gefunden hat, ist der Anfechtungsbeklagte verpflichtet, das anfechtbar Erworbene zurückzuerstatten, soweit dies zur Befriedigung des. oder der Anfechtenden erforderlich ist. An dieser Verpflichtung vermag im vorliegenden Fall weder die Zubehörigkeit der Beklagten zur Pfändungsgruppe der Kläger noch der Umstand,- dass niemand gegen sich selbst klagen kann, etwas zu ändern :

Die Tatsache, dass beide Parteien zur nämlichen Pfändungsgruppe gehörten, - gab den Klägern lediglich Anspruch darauf, aus dem Erlös der für die Gruppe gepfändeten Objekte im gleichen Verhältnis wie die Kläger befriedigt zu werden. Dies ist jedoch geschehen und damit sind die Reehte der Beklagten aus dieszem Pfändungspfandrecht erledigt ; das letztere erstreckte sgich nicht auch noch auf den (in der Pfändungeurkunde nicht als gepfändet aufgeführten) Anfechtungsanspruch. Von einer analogen Anwendung von Art. 200 SchKG in dem Sinn, dass der Anfechtungsanspruch, sofern die Verwertung mit einem Verlust abschliesst, als ebenfalls für die Gruppe gepfändet zu gelten habe, kann keine Rede sein. Art. 200 SchKG erklärt sich dureh die Natur des Konkurses als einer Generalexecution, während die Betreibung auf Pfändung auch im Fall einer Gruppenbildung Spezialexecution bleibt. — Infolgedessen kann auch nicht von einer Analogie der Stellung der Beklagten mit derjenigen eines Widerspruchsbeklagten, der der gleichen Gruppe wie der Kläger angehört und am vindizierten Objekt selbst ebenfalls Pfändungspfandrecht erwirkt hat, gesprochen werden.

Sodann steht der Anfechtungeanópruch als solcher (ausser Konkurs) nur den durch die anfechtbare Handlung benachteiligten Gläubigern zu. Dass die Beklagten, selbst wenn siíie für ibre (durch das angefochtene Geschäft nicht gedeckte) Restforderung einen Verlustechein erlangt haben, nicht zu diesen Benachteiligten gehören, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Wenn aber demzufolge auf Seite der Beklagten überhaupt die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anfechtungsanspruches fehlten, s0 ist dem Einwand, die Beklagten seien an der Geltendmachung eines solchen Anspruches durch die Unmöglichkeit, sich gelbst einzuklagen, gehindert worden, der Boden entzogen. TInfolgedessen liegt auch keine Beeinträchtigung irgendwelcher betreibungsrechtlicher Befugnisse der Beklagten darin, dass ihnen kein Anteil am Prozessergebnis eingeräumt wird.

3. Das Bundesgericht hat sodann bereits in BGE 47 LIT 93 ausgesprochen, dass dann, wenn die Anfechtung für den Beklagten die Verpflichtung zur Herausgabe von barem Geld zur Folge hat, wie das im vorliegenden Fall zutrifft, der Kläger Anspruch auf direkte Bezahlung. haben soll. Hieran ist äuch für den Fall festzuhalten, wo sgich: mehrere Kläger in das Prozessergebnis zu teilen haben ; denn auch hier würde sich die Tätigkeit des Betreibungsamtes auf die Entgegennahme und Ablieferung des Geldes beschränken und daher unnötigerweise Kosten verursachen. Anders wäre es lediglich dann zu halten, wenn mehrere Ánfechtungskläger, die nicht im gleichen Rang stehen, auf den Prozesserlös Ánspruch erheben. Hier erschiene es allerdings zweckmässiger, wenn das Betreibungsamt das Geld zunächst einzöge und hernach durch Erlass einer Kollokationsverfügung einen allfälligen Rangstreit provozierte. Im vorliegenden Fall sind jedoch die drei Kläger einig darüber, dass die 19570 Fr. ihnen im Verhältnis ihrer Verlustscheinforderungen zukommen, sgodass ihnen ein direkter Anspruch auf Aushändigung des Wertersatzes zugesprochen werden kann.

___ OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 200 und Art. 291 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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