Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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45. Entscheid vom 27. Oktober 1931 i. S. Kanton Bern.

Im Konkurs ist nur dann vom Kollokationsverfahren üher öffentlichrechtliche Forderungen (und AKkzessorien. solcher) abzusehen, wenn feststeht, dass andere Behördeu als Me Zrrilgernichte zur Entscheidung darüber zuständig ind.

Dans la faillite 1] n’y a lieu de supprimer la procédure de collocation pour les créances de droit public (et leurs accessoires) que s'il est établi que les constatations y relatives ressortissent à d’autres autorités qu’aux tribunaux civils.

Ne! fallimento è lecito zopprimere il procedimento «(i collocazione Per 1 crediti di diritto pubblico (e loro accessori) solo ove risulti, che les contestazioni, che li concernono, non sono (i competenza dei tribunali crvili.

In den Konkursen über Johann Kocher, Gottfried Kocher und Emil Grimm liess das Konkursamt BernStadt die von den Rekurrenten angemeldeten Grundsteuern in den Kollokationsplänen bezw. Lastenverzeichnissen als grundpfandversicherte Forderungen zu, dagegen die Steuerzuschläge nur als unversicherte Forderungen fünfter Klasse.

Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerden unter Hinweis auf BGE 48 IIT 8. 228 ff. und nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde Rekurs an das Bundesgericht mit den Anträgen, es seien die das Grundpfandrecht für die Steuerzuschläge abweisenden Kollokationsverfügungen aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, die Grundsteuerzuschläge in den Lastenverzeichnissen pro memoria vorzumerken, s0wie die erforderlichen Vorkehren für die definitive Anerkennung oder Ablehnung der Grundpfandsicherung der in Rede stehenden Grundsteuerzuschläge zu treffen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Nach dem angerufenen Präjudiz sollen öffentlichrechtliche Forderungen nicht zum Gegenstand einer Kollokationsverfügung gemacht werden, die dann durch Klage beim Konkursgericht angefochten werden müsste — das doch nicht zur Entscheidung über den Bestand solcher Forderungen berufen wäre, sondern sich darauf zu beschränken hätte, sein Urteil bis zur Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbehörde auszusetzen und schliesslich dementsprechend auszufällen —, sondern zunächst lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorgemerkt und erst nach Massgabe des Entscheides der zuständigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbehörde definitiv eingestellt werden. Dass diese Rechtsprechung durch Árt. 119 Abs. 3 des seither erlasgenen Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 erschütterb worden sei, wie die Vorinstanz anschliessend an. BLUMENSTEIN, Steuerrecht BS. 659 und 674, sowie Berner Festgabe für das Bundesgericht 8. 228 und 258, meint, kann nicht zugegeben werden. Denn die Vorschrift, dass «die rechtskräftige Festsbellung zollrechtlicher Ansprüche auf Grund des vorliegenden - Gesetzes 78 Schuldbetreibungs- und Konkurereeht. No 45, für den Richter auch bei Bestreitung im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren verbindlich ist », 186 von den gesetzgebenden Behörden zweifellos nicht zum Zweck aufgestells worden, eine bei der Anwendung des SchKG aufgetauchte Frage zu ordnen, sondern um zu verhindern, dass die im Betreibungs- oder Konkursverfahren zu treffenden . gerichtlichen Entscheidungen sich über die bereits von den Zollbehörden getrofsnen Entscheidungen hinwegsetzen. Dann kann aber aus ihr nicht durch Gegensgchluss gefolgert werden, dass sie geradezu anordne, zollrechtliche Ansprüche, über die noch keine rechtskräftige Feststellung der Zollbehörden vorliegt, seien gegebenenfalls im Kollokationsprozesse vor dem Konkursgericht auszutragen. Dagegen wird jene Reechtsprechung bloss durch Zweckmäsesigkeitserwägungen gestützt und mügsste daher aufgegeben werden, sobald sich herausstellen sollte. dass sie weniger Vorteile als Nachteile bietet, was jedoch bis anhin nicht dargetan ist. Indessen glauben die Rekurrenten zu Unrecht, aus ihr etwas herleiten zu können. Die Ausschaltung des. Konkursgerichtes von

der Entescheidung über Konkurseingaben lässt sich natürlich nur insoweit rechtfertigen, als bezüglich der zu beurteilenden ‘ Streitfragen die Zuständigkeit der Zivilgerichte unzweifelhaft zugunsten der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungesgerichten ausgeschlossen ist, wie dies im Valle des Präjudizes zutraf. Freilich wird auch die vorliegend streitige Frage, ob der Steuerzuschlag gleich wie die Grundsteuer, an die er anschliesst, grundpfandversichert sei, ¡zweifellos vom kantonalen öffentlichen (Verwaltungs-) Rechte beherrscht. Allein was für eine Behörde zur Entscheidung darüber berufen sei, ob Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte oder aber die Zivilgerichte, is nach den Anusführungen der Vorinstanz weder durch die kantonale Gesetzgebung geordnet noch durch die bisherige Rechteprechung abgeklärt worden. Angesichts dieser Unsicherheit bezüglich der Entscheidungskompetenz liegt kein zurei-

4 Sohuldbetreibungs- und Konlurerecht. N° 46. 179° chender Grund dafür vor, von Kollokatiosverfügungen. über das Grundpfandrecht für die streitigen Steuerzusechläge abzusehen, und können -sich die Rekurrenten nicht mit Fug dagegen beschwerén, auf den Weg der gerichtlichen Kollokationsklage gedrängt zu werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr - u. Konkurskammer Der Rekurs wird abgewiesen.

46. Entazhoid vom 2. November 1931 i. S. Pederapiel.

Gewahrsam der mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau am gemeinsam benützten Hausrat : beurteilt sich unabhängig von dem zwischen den Ehegatten gelienden Güterstand (Änderung der Rechtesprechung).

Art. 106 f. SchKG. i La question de la possession par la femme des meubles et ustensiles de ménage employés en commun Par les époux doit être résolue sans égard au régime matrimonial (modification de la jurisPrudenecse}.

TI quesito s0 la moglie possegga dei mobili e utensili domestici usati in comune da coniugi che convivono ha da essere risolto indipendentemente dal regime dei beni esistente fra essií (modificazione della giurisprudenza) Art. 106 LEE, 4A. — Am 31. August 1931 pfändete das Betreibungsamt_“ Davos in der Betreibung des Rekurrenten gegen den Schuldner Saluz verschiedenen in der Wohnung des Schuldners befindlichen Hausrat, der von der Ehefrau des Schuldners zu Eigentum angesprochen wurde. Als das Amt dem Gläubiger Frist zur Klage gemäss Art. 109 SchKG ansetzte, führte dieser hiegegen Beschwerde mit der Begründung, die Drittansprecherin habe nicht, Gewahrgam an den angesprochenen Objekten, da aie mit dem Schuldner unter dem gesetzlichen Güterstand lebe ; - der (von den Eheleuten Saluz angerufene) Gütertrennungs-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 106 und Art. 109 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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