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Schuldbebreibungs- und Konkursrecht. Poursuile et Faillite, RE EI —- ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 1. Batscheid vom 19. Januar 1931 i. S. Pran Îess, Nicht gültig 1st der Rechtsvorschlasg, der mit Mangelhaftigkeit der Betreibung begründet wird, Schreibt jedoch das Betreibungsamt eine solche Erklärung einfach auf das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehles, zo muss der Gläubiger binnen zehn Tagen seit dessen Empfang Beschwerde führen, wenn er sie nicht als Rechtsvorschlag gelten lassen will.
On ne peut valablement faire opposîtion à un commandement de Payer, en invoquant un vice de la procédure de poursuite. — Toutefois, lorsque L’office a reproduit purement eb simplement une déclaration du débiteur dans ce sens, gur l’exemplaire du commandement de payer destiné au créancier, cehu-ci doit porter plainte dans les dix jours dès la réception de cet acte, s'il n'entend pas considérer cette déclaration comme une opposition valable.
L’opposizione fondata gu un vizio di procedura dell’esecuzione non è valida. Quando però l’ufficio s'è limitato a riprodurre la dichiarazione fatta in questo senso dal debitore sull’esemplare del precetto esecutivo destinato al creditore, questi deve interporre reclamo entro dieci giorni dalla notifica dell'atto, 86 non vuole che la suddetta dichiarazione sia considerata come un'’opposizione valida.
Sachverhalt
E. Hess gab den ihm auf Begehren seiner getrennten Ehefrau vom Betreibungsamt der Stadt Solothurn am 2 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 1.
15. Oktober 1930 zugestellten Zahlungsbefehl für 475 Fr. am 24. Oktober an das Betreibungsamt zurück mit dem Vermerk : « Erhebe Rechtsvorschlag für den ganzen Betrag da ich den Gerichtsstand Solothurn nicht anerkenne ». Das Betreibungsamt übertrug diesen Vermerk in das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls. Am 4. November begehrte der Vertreter der Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung für 295 Fr. mit dem Bemerken, der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag sei ungültig, da die Bestreitung des Betreibungsortes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde hätte geltend gemacht werden müssen. Als das Betreibungsamt hierauf die Pfändung ankündigte, führte der Betriebene Beschwerde mit wesentlich folgender Begründung : Der am 24. Oktober auf dem Betreibungsamt abgegebene Rechtsvorsehlag sei als richtig anerkannt und an den Vertreter der Gläubigerin weitergeleitet worden. Von dem noch in Betreibung stehenden Rest der Schuld bestehen 13 Fr. 50 Cts. überhaupt nicht, habe er 81 Fr. 50 Cts. bezahlt und verrechne er 250 Fr. Er sehe nicht ein, wieso das Betreibungsamt dazu komme, nachdem es den Rechtsvorschlag akzeptiert habe, die Pfändungsankündigung zu erlassen.
Die kantonale Aufsichtsbebörde hat am 21. November 1930 die Beschwerde gutgeheissen und die Pfändungsankündigung aufgehoben, davon ausgehend, dass der Betriebene Rechtsvorschlag erhoben habe.
Diesen Entscheid hat die Gläubigerin an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde des Betriebenen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
1. Rechtsvorschlag iet in der gewöhnlichen Betreibung die Erklärung des Betriebenen gegenüber dem Betreibungsamte, dass er die in Betreibung gesetzte Forderung (oder einen Teil derselben) oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten wolle Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° LL 3 (Art. 69 Ziff. 3 SchKG). Somit kann ein gültiger Rechtsvorschlag nur in einer Erklärung des Betriebenen gesehenwerden, durch die er den Willen äussert, die Forderung oder deren Eintreibbarkeit zu bestreiten. Erklärt der Betriebene einfach, er wolle Rechtsvorschlag erheben, s0 ist freilich von Gesetzes wegen anzunehmen, er wolle die Forderung oder die Eintreibbarkeit bestreiten, da er ja im Allgemeinen nicht anzugeben braucht, aus welchem Grund er Rechtsvorschlag erhebt, ja, wenn er es gleichwohl tut, mit weiteren Einreden nicht? ausgeschlossen wird, wie Art. 75 SchKG ausdrücklich bestimmt. Allein diese letztere Vorschrift setzt voraus, dass, was der Betriebene zur Begründung seines Rechtevorschlages anführt, auf die Bestreitung der Forderung oder deren Eintreibbarkeit abzielt. Geht aber aus der dem Rechtsevorgchlag beigefügten Begründung hervor, dass der Betriebene die Forderung oder deren Eintreibbarkeit in Wahrheit gar nicht bestreiten will, so liegt eben, entgegen dem gebrauchten Worte, überhaupt kein Rechtsvorschlag vor (Art. 18 OR). So bat denn das Bundesgericht nicht als gültige Rechtsvorschläge folgende Erklärungen angesehen :
« Je sais opposition vu que je ne possêède rien et ne peux pas payer dans ce moment » (BGE 23 I $. 960), « Rechtevorschlag. Sobald zahlungsfähig, werde ich bezahlen » (BGE 31IS. 771 = Sep.-Ausg. 8 S. 317) und « II presente ordine deve essere indirizzato a PBasilea, essendo là la nostra Centrale e non potendo noi, in nessun modo, pronunciare in merito », was in die für den Rechtsvorschlag bestimmte Rubrik geschrieben war (BGE 24 I 8. 156 = Sep.-Ausg. L1 S. 12). Vorliegend hat der Beschwerdeführer als Grund seines Rechtsvorschlages einen Mangel der angehobenen Betreibung angeführt. Dieser angegebene Grund umfasst aber keineswegs die Bestreitung der Forderung oder der Eintreibbarkeit derselben. Auch geht ecs schlechterdings nicht an, die abgegebene Erklärung dahin zu zerlegen, dass der Betriebene einerseits Rechtsvorschlag erhoben und anderseits den Betreibungsort bestritten habe. da letzteres 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 1, ausdrücklich als Grund des ersteren bezeichnet wurde, m.a.W. ersteres nur zum Zwecke des letzteren geschah. Zu Unrecht hat also die Vorinstanz der Erklärung des Betriebenen die Bedeutung des Rechtsvorschlages beigelegt.
2. Allein dies genügt noch nicht zur Gutheissung des Rekurses. Gemäss Art. 76 SchKG hat das Betreibungsamt auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehles entweder den Inhalt des erhobenen Rechtsvorschlages mitzuteilen oder aber vorzumerken, dass kein Rechtsvorschlag erfolgt sel. Beschränkt sich das Betreibungsamt einfach darauf, die vom Betriebenen abgegebene Erklärung auf das Gläubigerdoppel zu schreiben, so kann dies nicht dahin verstanden werden, dass das Betreibungsamt davon ausgehe, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Will der Gläubiger den ihm mitgeteilten Erklärungsinhalt nicht als Rechtevorschlag gelten lassen, so0 muss er daher binnen zehn Tagen secit Empfang des Doppels Beschwerde führen. Die vom Bundesgericht früher (BGE 36 I 8, 321 Erw. 1 = Sep.-Ausg. 13 $. 122 Erw. 1) vertretene gegenteilige Auffassung, dass der Vormerk im Gläubigerdoppel, es sei kein Rechtsevorschlag erfolgt, bezw. die Mitteilung der vom Betriebenen abgegebenen Erklärung auf dem Gläubigerdoppel keine Verfügung des Betreibungsamtes über die Gültigkeit des Rechteavorschlages enthalte, und dass erst das Begehren um Fortsetzung der Betreibung Anlass zu einer solchen Verfügung gebe, erweist sich bei näherem Zusehen unter zwei Gesichtspunkten als unzutreffend : Erstens steht jede Mitteilung einer Erklärung des Betriebenen auf dem Gläubigerdoppel in unverkennbarem Gegensatz zum Vormerk, dass kein Rechtsvorschlag erfolgt sei, und enthält somit die Anerkennung jener Erklärung als gültigen Rechtsvorschlages, ausser wenn geradezu das Gegenteil beigefügt, nämlich gesagt wird, die Erklärung des Betriebenen werde nicht als gültiger Rechtsvorschlag angesehen, was gegebenenfalls gleichzeitig auch dem Betriebenen selbst anzuzeigen ist. Zweitens besteht ein Interesse an der alsbaldigen verbindlichen Feststellung Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 1. ö über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Erklärung des Betriebenen, und zwar sowoh!l ein Interesse des Gläubigers als des Schuldners, damit einerseits der Schuldner im klaren darüber ist, ob er mit der Zwangsvollstreckung zu rechnen habe, anderseits der Gläubiger nicht sich unvorhergesehenerweise einer Hemmung der Betreibung ausgesetzt gehe, wenn er sie später, vielleicht erst gegen den Ablauf des Zahlungsbefehles hin oder zwecks Teilnahme an der für einen anderen Gläubiger vollzogenen Pfändung
binnen der dafür bestehenden Frist fortsetzen wlll. — Mangels Vorliegens des Gläubigerdoppels steht dahin, ob das beschwerdebeklagte Betreibungsamt die Erklärung des Betriebenen obne weiteres, oder aber allfällig mit welcher Beifügung, dorthin übertragen habe. Wäre ersteres der Fall, 80 könnte die Rekurrentin freilich nichts mehr dagegen einwenden, dass die Betreibungsbehörden ihre Betreibung als durch Rechtsvorschlag gehemmt ansehen, weil sie die gegenteilige Auffassung nur binnen zehn Tagen seit der Übersendung des Zahlungsbefehledoppels durch eigene Beschwerde hätte zur Geltung bringen können, m.a.W. die Beschwerde des Betriebenen wäre aus dem Grunde gutzuheissen, dass eine rechtskräftig gewordene Verfügung des Betreibungsamtes vorliege, die seinen Rechtsvorschlag als gültig erachte, wie er in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich behauptet hat. Sollte aber der Rekurrentin auf dem Gläubigerdoppel des Zahlunegsbefehles mitgeteilt worden sein, die Erklärung des Betriebenen werde vom Betreibungsamt nicht als gültiger Rechtsevorschlag erachtet, 80 müsste nach Erwägung 1 hievor die Beschwerde des Betriebenen als unbegründet abgewiesen werden. Die Sache ist daher zur Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.