Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

58 II 1

1. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 22. Januar 1932

Sachverhalt

I. i. 8. Rinder Mannhart gegen Witwe Mannhart.

ZGB Art. 214 Abs. 3 : Durch Ehevertrag kann gültig und nicht mit Herabsetzungsklage anfechtbar vereinbart werden, dass der ganze Vorschlag dem überlebenden Ehegatten gehören soll.

Die seit 1912 verheirateten Ehegatten Mannhart hatten am 22. Dezember 1925 mit Genehmigung der Vormundsgchaftsbehörde einen Ehevertrag mit folgenden Bestimmungen abgesechlossen :

« Art. 1. Áls Güterstand wird grundeätzlich die Güterverbindung gemäss Art. 194 ff. ZGB beibehalten. Art. 2. Während der Ebe gilt die Vorschlagsteilung gemäss Art. 214 Al. 1 ZGB. Beim Tode des einen Ehegatten s0ll der Überlebende den ganzen Vorschlag zu Eigentum erhalten. Rückschlagsteilung nach Gesetz, » Als nach dem im Jahre 1929 erfolgten Tode des Ehemannes dessen Witwe und die gemeinsamen noch unmündigen Kinder einen Erbteilungsvertrag lediglich über das eingebrachte Mannesgut von 21,913 Fr. 60 Cts. abschlossen, während sich nach Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag von 23,484 Fr. 45 Cts. ergeben hatte, verweigerte die Vormundschaftsbehörde die Genehmigung dieses Vertrages, nach welchem die Kinder zusammen nur 16,435 Fr. 20 Cts. erhalten würden.

Auf Veranlassung der Vormundschaftsbehörde erhob der Beistand der Kinder beim Bundesgericht die vorliegenAS 58 IL — 1982 l 2 Familienrecht, N® L.

de Klage gegen die Mutter mit den Anträgen, sie haben vom Nachlases ihres verstorbenen Vaters « einen » Erbteil von 28,177 Fr. 55 Cts. — d. i. /, der Summe aus dem . eingebrachten Mannesgut und ?/, des Vorschlages —, eventuell von 22,894 Fr. 20 Cts. — d. i. 8/, jener Summe nach Abzug der verfügbaren Quote von 13 /16 derselben — zu erhalten. Die Klage wird damit begründet, dass die Vereinbarung der Ehegatten über die Beteiligung am Vorschlage mangels Beobachtung der Erbvertragsform ungültig oder doch als Verfügung Von Todes wegen der Herabsetzung unterworfen sei. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Klage an.

Erwägungen

Stehen die Ehegatten unter dem Güterstande der Güterverbindung, s0 gehört nach Art. 214 Abs. 1 ZGB der sich bei der Auflöeung des ehelichen Vermögens nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ergebende Vorschlag zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben ; doch kann nach Art. 214 Abs, 3 eine andere Beteiligung am Vorschlage durch Ehevertrag verabredet werden. Die gesetzliche Ordnung der Beteiligung am Vorschlag ist also nachgiebiges Recht, und der Parteivereinbarung darüber ist keine andere Schranke gesetzt, als dass síie als Ehevertrag abgeschlossen werden muss, also zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung mit Unterzeichnung durch die Parteien und, wenn nicht schon vor der Ehe geschlossen, der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedarf (Art. 181 ZGB). Infolgedessen lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass die Ehegatten die Beteiligung am Vorschlag an Bedingungen knüpfen, was je einfach eine Seite der Privatautonomie ist (vgl. von Toux, Obligationenrecht S. 642). Nichts anderes haben die Ehegatten Mannhart durch den streitigen Ehevertrag getan, der darauf hinausläuft, dass im Valle der Beendigung des Güterstandes der GüterFamilienrecht. N° 1. 3 verbindung durch den Tod des Mannes der ganze Vorschlag der Frau, dagegen im Falle der Beendigung des Güterstandes der Güterverbindung durch den Tod der Frauder ganze Vorschlag dem Manne gehören soll, Den Klägern ist zuzugeben, dass eine solche Vereinbarung je eine Anordnung auf den Todesfall hin sowohl seitens des einen als seitens des andern Ehegatten in sich schliesst (freilich nicht über deren eigenes Vermögen, wie noch Zu zeigen sein wird). Allein hieraus darf nicht geschlossen werden, dass zu ihrer Gültigkeit die Beobachtung der in Art. 214 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Form des Ehevertrages nicht ausreiche, sondern die Beobachtung der qualifizierten Form des Erbvertrages (öffentliche Beurkundung unter Mitwirkung von zwei Zeugen, Art. 512 und 499 ff. ZGB} erforderlich sei. Von seltenen Ausnahmen abgesehen wird ja jede Vereinbarung über eine andere Beteiligung am Vorschlage virtuell eine Anordnung auf den Todesfall hin enthalten ; Vereinbarungen über eine andere als die gesetzliche Beteiligung am Vorschlage lediglich für den Fall der Scheidung oder des Eintrittes

des ausserordentlichen Güterstandes werden kaum vorkommen. Ob diese Anordnung auf den Todesfall hin auch aktuell werde, wird erst durch später eintretende Tatsachen bestimmt, je nachdem das Ende des Güterstandes der Güterverbindung durch den Tod desjenigen Ehegatten herbeigeführt wird, welcher dem andern eine gröseere Beteiligung am Vorschlage zugestanden hat, oder aber durch den Tod des andern Ehegatten oder einen andern Endigungsgrund als den Tod (Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe, Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes). Dass alle diese Vereinbarungen mit virtuellen Anordnungen auf den Todesfall hin unter Art. 214 Abs. 3 ZGB fallen und insbesondere auch wirksam sein müssen, wenn die darin enthaltene Anordnung auf den Todesfall hin aktuell wird, lässt sich nicht in Zweifel ziehen, ansonsk Art, 214 Abs. 3 ja toter Buchstabe bliebe. Dann isé aber schlechterdings nicht einzusehen, wieso Art.

4 Familienrecht, N° 1, 214 Abs. 8 ZGB trotz seiner allgemein gehaltenen Fassung nicht auch diejenigen Vereinbarungen über eine andere Beteiligung am Vorschlag umfassen sollte, welche aus- . schliesslich aus einer Anordnung auf den Todesfall hin bestehen, indem eine andere Beteiligung überhaupt nur für den Fall des Todes desjenigen Ehegatten vereinbart wird, welcher dem andern eine grössere Beteiligung am Vorschlage zugestehen will, während es für die Beendigung des Güterstandes der Güterverbindung aus einem andern Grund, also auch durch den Tod des andern Ehegatten, bei der gesetzlichen Ordnung sein Bewenden haben soll. Es können sehr beachtenswerte Gründe sein, welche die Ehegatten veranlassen, eine von der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag abweichende Ordnung gerade für den Fall zu treffen, dass ihre Ehe und ihr Güterrechtsverhältnis das normale Ende durch den Tod des einen Ehegatten finde. Tst zunächst eine solche Vereinbarung über die Beteiligung am Vorschlage für den Vall des Todes des einen Ehegatten getroffen worden — und nach dem Gesagten als Ehevertrag wirksam —, 80 weist eine später noch hinzugefügte Vereinbarung über die Beteiligung am Vorschlage für den Fall des Todes des andern Ehegatten keinen anderen rechtlichen Charakter auf und muss daher ebenso durch Ehevertrag getroffen werden können. Und zwar kann es hiefür keinen Unterschied ausmachen, ob die neu getroffene Vereinbarung die gleiche Beteiligung am Vorschlage vorsehe wie die frühere, oder eine andere, vielleicht gerade die reziproke. Es macht aber auch keinen grundsätzlichen Unterschied aus, ob die beiden Vereinbarungen sukzessive geschlossen oder aber, wie hier, von vorneherein zu einer einzigen miteinander verbunden werden. Endlich fallen solche Vereinbarungen nicht etwa deswegen aus dem Rahmen des Art. 214 Abs. 3 ZGB, weil einer der Ehegatten — oder der eine und der andere reziprok für den umgekehrten Vall — von jeder Beteiligung am Vorschlag ausgeschlossen wird ; denn wie Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 ergibt, Familienrecht. Ns® 1. 5 spriecht das Gesetz von der Vereinbarung « anderer » Beteiligung am Rüekschlag, während doch die Ehefrau nach der gesetzlichen Ordnung regelmüssig von jeglicher Beteiligung am Rüeckschlag entbunden ist, und zudem wäre unerfindlich, wie der Mindestbruchteil des Vorschlages bestimmt werden könnte, der einem Ehegatten

noch belassen werden müsste, damit füglich von seiner Beteiligung am Vorschlage gesprochen werden dürfte. Allein nicht nur in der Form, sondern auch in der Wirkung sind, solche Vereinbarungen über die Beteiligung am Vorschlage, wie sie immer gestaltet sein mögen, dem Erbrecht entrückt. Dies ergibt sich unwiderleglich daraus, dass zum Gegenstück des Art. 214 Abs. 3 ZGB bei der Gütergemeinschaft, nämlich Art. 226 Abs. 1 ZGB : « Anstelle der Teilung des Gesamtgutes nach Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung gesetzt werden », in Absatz 2 das Korrektiv angebracht worden 1st : « Den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten darf jedoch ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden >». Ein Bedürfnis hienach hätte nicht bestanden, wenn Vereinbarungen der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten über eine andere als die hälftige Teilung des Gesamtgutes nur im Rahmen der Verfügungsfreiheit zuläesig wären und, sobald sie diesen Rahmen sprengen, mit der Herabsetzungsklage auf das erlaubte Mass zurückgeführt werden könnten. Anlass zu materieller Beschränkung der Vertragsfreiheit zugunsten der Nachkommen durch diese ehegüterrechtliche Sondervorschrift konnte nur das Bedenken geben, dass sonst die Stellung der Nachkommen allzu prekär wäre, weil die erbrechtliche Schranke nicht Platz greift. Sowohl die Vereinbarung über eine andere Beteiligung am Gesamtgut, als über eine andere Beteiligung am Vorschlage bei der Güterverbindung sind denn auch in Wahrheit gar nicht Verfügungen von Todes wegen über das eigene Vermögen des Verstorbenen, sondern bestimmen erst den Umfang 6 Fanuilienrechti. No 9.

seines Vermögens auf den Zeitpunkt des Todes hin. Es lässt sich überhaupt nicht sagen, dass je ein anderer als der vereinbarte, z. B. der vom Gesetz bestimmte, Anteil am Gesamtvermögen oder am Vorschlage Bestandteil des Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten gebildet habe. Auch ist es micht etwa eine der Ergänzung bedürftige Lücke des Gesetzes, dass eine dem Art. 226 Abs. 2 ZGB ähnliche Vorschrift bei Art. 214 Abs. 3 fehlt, weil eine Vereinbarung gemäüss Art. 214 Abs. 3 anders als eine solche nach Art. 226 Abs. 1 nicht grundsätzlich und regelmässig alles Vermögen der Eltern umfasst (mit einziger Ausnahme des meist nur geringfügigen Sondergutes). Wie dem übrigens sei, 80 sprechen beachtliche Gründe dafür, den Ehegatten zu ermöglichen, den Vorschlag sich gegenseitig. zuzuhalten, unter vorläufigem Ausschlusse jeglichen Erbrechtes der Nachkommen oder gar der Seitenverwandten an einem Anteile desselben.

PDemnackh erkennt das Bundesgerichkt : Die Klage wird abgewiesen.

2. Estratto dalla sontenza 5 febbraio 1932 dalla II sezione civile nella causa 4A, c. f.

Azione per rottura ingiustificata di“promeessa nuziale. — Significato dei termini : « spese sostenute in buona fede in vista del matrimonio » di cui all’art. 92 CCS.

Considerando in diritto :

3. Resta quindi solo da esaminare, se la Corte cantonale sía incorsa in violazione di diritto federale (art. 57 OGF) assegnando all’attrice una gomma di 1300 fchi. per danni materiali (art. 92 CCS). La sentenza querelata basa questo suo giudizio gulla circostanza, comprovata, che dietro desiderio espresso ed insistente del convenuto, Pattrice ebbe ad abbandonare la zua professione di cameFamilienrecht. N° 8, 7 riera d’un pubblico esgercizio, dove guadagnava 250 fchi, al mese, per farsi domestica presso dei privati durante sette mesì, 8subendo una perdita gul guadagno di circa 190 fehi. al mese.

TI disposto dell’art. 92 CCS accorda alla parte cui la rottura del fidanzamento non è imputabile, un’equa indennità « per le spese sostenute in buona fede in visba del matrimonio ». Non esiste nè può esistere discussione sgull’estremo della buona fede e indarno s’obbietterebbe pure, che il cambiamento di occupazione dell’attrice, dal quale easa ebbe a subire una perdita materiale, non sía stato fatto in vista del matrimonio. ' In base agli atti è infatti lecito ritenere, che il convenuto chiese alla fidanzata questo cambiamento affinchè nel pubblico non sì dicesse che lui, uomo di famiglia facoltosa e considerata, sposasse una cameriera di pubblico esercizio, cosa ancor oggi ritenuta come poco convenervole in certi ceti ticinesì. Si è dunque propriamente «in vista del matrimonio » secondo l’articolo 92 precitato, che l’attrice aderì, anche in questo, alle esigenze del fidanzato.

Per quanto ha tratto alla questione, se il danno possa considerarsi come « spesa » (testo francese « dépense ») a sgensi dell'art. 92 CCS, occorre anzitutto osservare, che questa locuzione non riproduce integralmente il senso del termine corrispondente tedesco di « Veranstaltungen » (misure, provvedimenti, atti), di significato molto più estego ; considerazione per cui questa Corte, interpretando l’art. 92 in senso lato, l’ha applicato anche alla diminuzione o perdita di guadagno (lucrum cessans) per il fatto, che la vittima della rottura ingiustificata di matrimonio ha mutato il suo mestiere o la gua professgione, vi ha rinunciato «in vista del matrimonio». Non v’ha motivo per cui questa giurisprudenza, ormai costante, non trovi applicazione nel caso in esame (v., tra altre, la sentenza più recente, non edita, nella causa Kunz c. Rickli del 16 ottobre 1931 : tra gli autori v, specialmente EGGER commento all’art. 92). In merito alla migura del danno

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 92, Art. 181, Art. 194, Art. 214, Art. 226, Art. 499 und Art. 512 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in