Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

58 II 333

52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1932 i. S. Müiler-Meyer und Ronzorten gt gen Meyer, Passivlegitimation gegenüber der Klage aus Art. 633 ZGB : Keine notwendige Streitgenossenschaft.

Im Verlauf der Teilung des väterlichen Nachlasses machte der Kläger gegen einzelne seiner Geschwister die vorliegende Klage auf Feststellung von Lohnansprüchen aus Art. 633 ZGB anhängig. Die Beklagten hielten dieser Klage u. a. die Einrede der mangelnden Passivlegitimation entgegen, da der Kläger nicht alle Miterben ins Recht gefasst habe.

Vom Bundesgericht wurde diese Einrede verworfen aus folgender i Sachenrecht. N° §§3. 333 Erwägung :

. . Die Bestreitung der PassivIegitimation sodann ist verfehlt, weil die Klage aus Art. 633 ZGB als TeilungsKlage nur gegen diejenigen Miterben zu richten ist, welche sich dem Anspruch widersetzen, nicht aber gegen solche, die den Anspruch, sei es nun vorbehaltlos wie der Bruder Edwin, sei es mit dem vom Richter gegenüber den Beklagten noch festzusetzenden Betrag, wie es die Mutter getan hat, anerkannt haben. Eine Verschiebung der Erbgquoten zum Nachteil der Beklagten wird damit nicht bewirkt. Gegenüber denjenigen Erben, welche nicht eingeklagt worden sind, obwohl gie den Anspruch nicht anerkannt haben, is bei der Bemessung der Teilungsquote des Klägers eben der Lohnanspruch ausser Betracht zu lassen, d. h. der Anteil des Klägers vermindert sich um den Betrag, um den sich der Anteil der nicht eingeklagten Miterben erhöht. Der Kläger allein trägt daher das Risiko, das aus der Nichteinklagung einzelner Erben entsteht.

IV. SACHENRECHT DROITS RÉELS 53. Anuszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 14. Juli 1932 i. BS. Jakob Rumpel und Eonsorten gegen Jakob Rumpel. Ehegatten, welche als Miteigentümer einer Liegenscbaft im Grundbuch eingetragen sind : Die Ehefrau und ihre Erben können sich für den ihnen obliegenden Beweis dafür, dass die Hälfte der Liegenschaft zum Frauengut gehört (Art. 196 Abs. 1 ZGB), auf die Vermutung des Art. 937 ZGB berufen.

Sachverhalt

Der Beklagte hatte seinerzeit mit seiner Ehefrau eine Liegenschaft erworben ; auf Grund des Kaufvertrages 334 Sachencecht. N° 53.

wurden beide als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Beim Tod der Ehefrau entstand zwischen dem Ehemann und den Kindern Streit darüber, wem die Tiegenschaft gehört habe. Die Kinder klagten auf Feststellung, dass die Hälfte des Erlöses aus der inzwischen verkauften Liegenschaft zum Nachlass der Ehefrau gehöre und dass der Beklagte daher zu entsprechenden Leistungen an die Kläger zu verpflichten sei.

Die kantonalen Gerichte haben die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Kläger seien dafür beweispflichtig, dass die eine Liegenschaftshälfte seinerzeit aus Mitteln der Ehefrau erworben oder aber der letztern vom Beklagten geschenkt worden sei ; dieser Beweis habe aber nicht erbracht werden können.

Auf Berufung der Kläger hin hat das Bundesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen aus folgenden

Erwägungen

Die Kläger erheben Anspruch auf die Hälfte des Erlöses aus der Liegenschaft mit der Begründung, diese Hälfte gehöre zum Vermögen der Erblasserin. Nach Art. 196 ZGB, der auch im Verhältnis eines Ehegatten zu den Erben des andern gil — die Erben sind nicht Dritte, sondern stehen an Stelle des verstorbenen Ehegatten ; vgl. Art. 248 II ZGB —, haben die Kläger die Zugehörigkeit dieses Vermögenswertes zum- Frauengut zu beweisen. - Dieser Beweispflicht sind sie durch den Hinweis auf den Grundbucheintrag nachgekommen ; denn gemäss Ärt. 937 ZGB begründet der Eintrag eine Vermutung des Eigentums der Erblasserin an der Hälfte jener Liegenschaft bezw. des Erlöses. Allerdings verschafft der Eintrag das Eigentum nur in Verbindung mit einem gültigen Rechtsgrund. Es ist jedoch nicht Sache des Eingetragenen, die Gültigkeit des Rechtsgrundes zu beweisen ; vielmehr hat infolge der Vermutung des Art. 937 ZGB derjenige, welcher die Ungültigkeit behauptet, den Beweis dafür zu erbringen. Als Rechtsgrund des Eintrages kommt nur der Kaufvertrag in Betracht, durch den der Beklagte zusammen mit der Erblasserin die Liegenschaft erworben hat. Dass dieser Vertrag aus irgend einem Grunde ungültig sei, 8ei es wegen Handlungsunfähigkeit einer Vertragspartei, Formmangel, Trrtum usw., hat auch der Beklagte nicht behauptet. Der Umstand, dass die Mittel für den Kauf vom Beklagten stammten, und dass der Grund für das gewählte Vorgehen darin bestanden habe, den Hypothekargläubigern gegenüber auch die Erblasserin als Schuldnerin eintreten zu lassen, alles das berührt die Gültigkeit des Rechtsgrundes nicht, sodass auch das zu Gunsten der Erblasserin eingetragene Miteigentum bestehen bleibt. Es kann sich nur darum handeln, ob unter den Ehegatten Rumpel eine — obligatorische — Abrede in dem Sinne zustandegekommen ist, dass die Erblasserin nur nach aussen als Eigentümerin auftreten, dem Beklagten gegenüber dagegen auf die Geltendmachung des - Eigentums verzichten wolle. Einer solchen internen Abrede steht von Gesetzes wegen nichts entgegen. Da stch jedoch der Anteil eines Miteigentümers an den Erträgnissen, Lasten und am Liguidationserlös, wo nichts anderes feststeht, nach der Eigentumsquote richtet (vgl. Art. 646 D und IT! und 649 ZGB), welche im vorliegenden Falle die Hälfte ausmacht, is es wiederum Sache dessen, der eine andere Verteilung verlangt, den Beweis für den

Bestand einer abweichenden Vereinbarung zu leisten (die Behauptung einer solchen Abrede, dass der ganze Erlös aus der Liegenachaft ihm zufallen solle, wird darin erblickt werden können, dass der Beklagte ausführt, er habe seiner Frau keinerlei Schenkung machen wollen). Die Vorinstanz hat daher die Beweislast unrichtig verteilt, als sie von den Klägern den Beweis dafür verlangte, dass sich das Innenverhältnis mit dem Aussenverhältnis decke.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 196, Art. 633, Art. 649 und Art. 937 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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