Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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73. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Novomber 1932

Sachverhalt

I. i. S. Migros A.-G. gegen Tanner und Baumgartner. Eine Kiage wegen unlauteren Wettbewerbes kann auch von einem Betroffenen, der nicht ausdrücklich persönlich angegriffen wurde, angehobon werden. OR Art. 48.

Der eingeklagte Zeitungsartikel der Beklagtschaft (Migros A.-G.) stellt sich aïs eine Geschäftsreklame auf dem Gebiete des Kafsfeehandels dar. Sein Zweck ist offensichtlich der die Vorteile. welche die Migros A.-G. den Koneumenten vietet oder zu bieten glaubt, m möglichst helles Licht zu rücken Ohbligationenrecht, NC 7, 451 und !hre Leistungen über diejenigen der Klägerin zu stellen. Dabei hat die Beklagtschaft freilich keine bestimmten Namen, also auch nicht denjenigen der Klägerin, ausdrücklich genannt. Die Beklagtschast hält dieser daher in erster Linie die Einrede der mangelnden AKktivlegitimation entgegen. Dieser Einwand ist jedoch nicht begründet. Art. 48 OR erkennt einen Unterlassungs- und allfälligen Schadenersatzanspruch ganz allgemein demjenigen zu, der durch unwahre Auskündung oder andere Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigt wird ; dazu bedarf es aber keineswegs eines unmittelbar gegen bestimmte Konkurrenten gerichteten Angriffs. Jede irreführende, schwindelhafte Reklame, wie überhaupt jede unrichtige Angabe über geschäftliche Verhältnisse, welche den Anschein eines besonders günstigen Angebotes erweckt, kann geeignet sein, andere Gewerbetreibende, insbesondere dicjenigen, die in demselben Geschäftszweig tätig sind, in ihrer Kundschaft zu beeinträchtigen ; denn wer durch ein solches Gebahren Kunden an sich lockt, entzieht diese gleichzeitig seiner Konkurrenz. In solchen Reklamen wird aber äusserst häufig nicht auf bestimmte mit Namen genannte Konkurrenten Bezug genommen, sondern die betreffenden Gewerbetreibenden beschränken sich oft darauf, ihre eigenen Leistungen ganz allgemein denjenigen der Konkurrenz gegenüberzustellen. Wieso nun die Betroffenen sich gegen ein derartiges Gebahren — durch das sìie unter Umständen in gleichem Masse gefährdet bezw. geschädigt werden, wie wenn der Angriff direkt gegen sie erfolgte — nicht sollten zur Wehre setzen können, ist schlechterdings nicht erfindlich. Bei der gegenteiligen Auffassung würde für eines der wichtigsten Gebiete des Wettbewerbes der Schutz gegen illoyales Gebahren in einer Weise beschränkt, die geradezu auf eine Schutzlosigkeit hinauslaufen würde ; denn derjenige, der sich nicht scheut, die Leistungen seiner Konkurrenten durch unwahre Angaben herunterzumachen, um dadurch seme eigenen Leistungen in umso helleres Licht zu rücken, wird

leicht Mittel und Wege finden, zu diesgem Ziele auch ohne ausdrückliche Nennung der Namen seiner Gegner zu * gelangen. Es kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Nachweis eines Schadens in solchen Fällen meist nur sehr schwer und off sogar überhaupt nicht zu erbringen ist. Das mag ja an sich richtig sein, doch ist dies kein Grund, um deshalb einen Ersatzanspruch zum vorneherein zu versagen, und insbesondere rechtfertigt dies nicht, den Betroffenen selbst des wirksamen Schutzanspruches auf Erlass eincs bezüglichen Verbotes zu berauben. Das Bundesgericht hat daher schon unter der Herrschaft des alten OR, das noch keine besondere Bestimmung über den unlauteren Wettbewerb enthielt, dem Betroffenen anch in Fällen, wo dieser nicht persönlich angegriffen wurde, einen Klageanspruch wegen unlauteren Wettbeswerbes implicite zuerkannt (BGE 19 8. 256 ; vgl. auch das Urteil der Cour de J. Civ. Genève vom 20. Januar 1906, zitiert in SJZ 2. Jahrgang S. 307). Seit Inkrafttreten des neuen OR kann angesichts der weiten Fassung des Art. 48 OR hierüber ohnehin kein Zweifel mehr bestehen (vgl. auch OsER, Kommentar zu Art. 48 OR IT Aufl. IT Note 4 8. 338/9 ; GERMANN, Vorarbeiten zur eidg. Gewerbegesetzgebung SS. 88 fÆ., 109 f. ; CHÉNEVARD, Traité de la coneurrance déloyale Bd. I $. 18 ff. Bd. TI Ss. 186 ff.). Diese Rechtsauffassung deckt sich denn auch mit den Rechtsordnungen der umliegenden Staaten, wo die Judikatur teils auf Grund allgemeiner Erwägungen, teils auf Grund aus- ¿lrücklicher bezüglicher Vorschriften zum selben Resultate gelangte (vgl. die Zitate bei GERMANN, a.a.O. S. 94 f.).

Obligationenrecht, Ne 74. 4:353

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 48 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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