Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

58 III 118

30. Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Wyss, Betreibungs- und Konkursprotokolle, Art. 8 SchKG.

Die Batreibungs- und Konkarsbücher sind (im Gegensatz zu den Urkunden) von Bundesrechts wegen länger als zehn Jahre aufzubewahren.

An den Interessennachweis darf das Amt nicht umso Strengere Anforderungen stellen, auf je weiter zurück Einsicht in Protokolle oder Auszüge aus solchen verlangt werden. Der Nachweis eines Prozessverhältnisses mit dem Schuldner genügt in jedem Falle.

Registres des poursuites ct des faillites. Ari. 8 LP.

Le dróit fédéral ordonne que les rezistres de poursuite et de faillite (par opposiíition aux actes de poursuite et de faillite) soient conservés plus de dix ans.

Si le reguérant doit bien justifier de son intérêt à consulter les registres ou à en demander des extraits, il n’est pas admissible - toutefois de rendre cette justification plus difficile à raison de l’ancienneté de l’inscription. La preuve que le requérant est en procès avec lo débiteur constitue en tout cas une justification suffisante.

Hegistri d’esecuzioni e fallimenti, art. 8 LEF.

A differenza di quinto è il caso per gh atti d’eseéuzione e di fallimento, il diritto felerale presecrive che i registri delle esgecuzioni e dei fallimenti siano conservati più di 19 anni.

So l’istante deve giustificare il proprio interesss .a compulsare i razistri o a chielerne dozli estratti non è però lecito di rendere questa giustificazione più difficile pel motivo che liscrizione è di data remota. In ogni caso la prova che l’istante ha una Causa% contro il debitore costituisce una giustificazione Suffíiciente.

Sachverhalt

A. — Arthur Wyss verlangte vom Betreibungsamt Basel-Stadt ein Verzeichnis der gegen Leonhard Kächele in den Jahren 1914-1915 geführten Betreibungen. Er stützte das Begehren auf einen Verlustschein und auf Schuldbetreibungs- und Konkurszrecht, Ns 30, 119 Ausweise über zwei zwischen ihm una Kächele hängige Ehrbeleid':gungs- bezw. Eigentumsprozesse.

Das Betreibungsamt erklärte, dass in den J ahren 1914-15 keine Verlustscheine gegen Kächele ausgestellt worden seien, weigerte sich aber, die Betreibungsregister jener Jahre hervorzusuchen.

B. — Wyss erhob Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zur Pratellung des verlangten Verzeichnissges anzuhalten.

Die kantonale Aufsichtebehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 4. Juli 1932 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es mit dem Interessennachweis zum vorneherein sehr streng zu nehmen sei, wenn auf so lange Zeit zurück Auskünfte verlangt werden. Deshalb seien auch nach dem bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr. 20 wenigstens die Betreibungsbegehren und Korrespondenzen nur 10 Jahre aufzubewahren. Wo aber wie hier die Auskunft in erster Linie zu Prozesszwecken erfolgen solle, dürfe vollends auf die Möglichkeit verwiesgen werden, sie auf amtlichem Wege durch das Gericht einholen zu lasgen.

C. — Gegen diesen Entscheid rekurrierte Wyss unter Wiederholung des in der Beschwerde gestellten Antrages rechtzeitig an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Der Rekurrent verlangt Auszüge aus den Betreibungsregistern. Mit Betreibungsurkunden, für welche die Aufbewahrungsfrist im bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr. 20 vom 20. Februar 1907 geordnet ist, haben Gesguch und Beschwerde also nichts zu tun.

Dass die Register im Gegensatz zu den Betreibungsurkunden länger als 10 Jahre aufzubewahren sind, setzt das erwähnte Kreisschreiben als. bundesrechtliche Vorschrift nebenbei voraus. Das Betreibungsamt erklärt hier denn auch nicht etwa, dass die Register aus den Jahren 1914 und 1915 nicht mehr vorhanden seien. Jedenfalls so lange, 120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 30.

als die Pflicht zur Aufbewahrung besteht, müssen aber gestützt auf Art. 8 SchKG auch Auskünfte und Auszüge daraus verlangt werden können. Und zwar erlaubt das Gesetz micht, an das nachzuweisende Interesse ums strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die betreffenden Betreibungen zeitlich zurückliegen. Es muss nur dargetan werden, dass tatsächlich noch ein Interesse bestehe. Das hat der Rekurrent zum mindesten mit den Ausweisen über die beiden Prozesse hinreichend getan ; denn dass auch weit zurückliegende Betreibungen für Prozesse eine Rolle spielen können, ist nicht zu verkennen. Eine genaue Umschreibung dieser Rolle kann dabei nicht gefordert werden. Die Tatsache, dass sich der Rekurrent über die Prozesse ausgewiesen hat, muss ebensowohl genügen, wie wenn er geschäftliche Beziehungen mit Kächele dargetan hätte. Verhält es gich aber so0, s0 braucht er sich auch nicht auf den Umweg über das Gericht verweisen zu lassen, sgondern kann die Auskünfte direk verlangen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Basel-Stadt angehalten, dem Rekurrenten das verlangte Verzeichnis zu erstellen.

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÊTS DES SECTIONS CIVILES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 8 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in