Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

58 III 158

158 Schuldhbetreibnngs- und Konkursreckt, No 39, 39. Entecheid vom 20. September 1932 i. S. Bau- und Holzarbeiterverband der Schweiz, Sektion Basol, Wer Eigentumsansprache an der gepfändeten Sache erhoben, dann aber im Laufe des bioss mit paulianischer Anfechtung begründeten WiderspruchsÞprozesses Wieder zurückgezogen hat, 1st deswegen nicht von der Teilnahme an der Pfändung ausgeschlossen (sofern die Voraussetzungen dazu vorliegen). Art. 1190/1 SchKG.

Celui qui, après avoir revendiqué la propriété de l’objet saisì, y a renoncé au cours du procès en revendication fondé uniquement Sur l’action révocatoire paulienne, n’est pas déchu du droit de participer à la saisle, autant que les conditions d’une participation sont réalisées (art. 110 et 111 LP).

Chi ha rivendicato in proprietà un oggetto pignorato e pol, nel corso delle causa di rivendicazione, basata soltanto sull’azione r¿vocatoria, vi ha rinunciato, non è escluso dal participare al Þignoramento, sempre che del reato si verifichino le condizioni di una participazione (art. 119 e 111 LEF).

4A. — Der Rekurrent hat in seiner Betreibung gegen Viktor Tschopp-Winter am 8. Februar 1932 einen Verlustschein erhalten, dann aber am 15. April Nachpfändung auf das « Guthaben an die Basler Kantonalbank Basel laut Sparheft No. 4248 auf den Namen der Ehefrau Maria Agata Teschopp-Winter lautend im Totalbetrage von 1850 Fr. » verlangt, die am 19. April 1932 vollzogen wurde. Da die Ehefrau des Schuldners Eigentumsansprache erhob, setzte das Betreibungsamt dem Rekurrenten gemäss Art. 109 SchKG Frist zur Widerspruchsklage gegen sie an, während welcher der Rekurrent am 7. Mai « Anfechtungsklage » mit dem Antrag erhob, « es sei festzustellen, dass das .…. gepfändete …. Guthaben . der Beklagten nicht zusteht, sondern der gegen TschoppWinter gerichteten Betreibung und Pfändung untersteht ». Am 24./25. Mai verlangte die Ehefrau des Schuldners für 1200 Fr. Teilnahme an der Nachpfändung des Sparkasseguthabens, die ihr durch Bildung der Gruppe No. 2376 bewilligt wurde. Am 2./3. Juni schrieb der Vertreter der Beklagten an das Betreibungsamt, « dass Frau TschoppWinter das Eigentum an Pfandobjekt No. 1 nicht mehr beansprucht. Sie hat ihr Guthaben abgetreten an den Schuldner, welcher somit Eigentümer des Pfandgegenstandes ist ». Und am 3. Juni schrieb er dem Prozessgericht, « dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Beklagte hat das in Frage stehende Sparguthaben auf den Schuldner zu Eigentum übertragen. Der betreffende Pfandgegenstand unterliegt somit der Pfändung. Die Kosten der Klage werden von der Beklagten übernommen. » Am T1. Juni schrieb er dem Prozessgericht weiter : « In Sachen ……. wird hiemit die Klage zufolge des Umestandes, dass die Beklagte nicht mehr Eigentümerin der gepfändeten Forderung ist, anerkannt ».

Sachverhalt

B. — Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekurrent unter Berufung auf BGE 44 III 8. 1 Wegweigung der Ehefrau des Schuldners von der Teilnahme an der Nachpfändung.

C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. JI uli 1932 die Beschwerde abgewiesen.

D. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Im Falle des vom Rekurrenten angezogenen Präjudizes war die Anfechtungsklage nicht im Widerspruchsverfahren, sondern selbständig geführt worden. Die Wirkung der Gutheissung dieser Anfechtungsklage bestand nach dem Präjudiz darin, dass der anfechtbar veräusserte Vermögensgegenstand zwar vom obsiegenden Kläger gepfändet werden könne, dagegen von niemand anderem, weil er nach wie vor dem Anfechtungsbeklagten gehöre und nicht etwa an den betriebenen Schuldner zurückgefallen seìi. Hieraus folgte die Unzulässigkeit der Teilnahme 160 Seluldhbetreibungs- und Konkursrecht. N® 39.

irgendwelchen anderen Gläubigers an der nachträglich vollzogenen Pfändung des anfechtbar erworbenen Vermögensgegenstandes ohne weiteres. Die gleiche Folgerung würde sich im vorliegenden Fall unwiderleglich aufdrängen, wenn die Ehefrau des Schuldners sich der im Widerspruchsverfahren erhobenen Anfechtungsklage des Rekurrenten einfach unterzogen hätte. Allein die Ehefrau des Schuldners ist weiter gegangen und hat zunächst durch Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt ohne Umschweife die erhobene Eigentumsansprache am gepfändeten Sparguthaben fallen gelassen. Wodurch sie zu dieser Änderung ihrer Stellungnahme veranlasst worden sein mag, ist für deren betreibungsrechtliche Wirkung ohne Belang, weshalb dem allfälligen Zusammenhang dieses Schrittes mit einer angeblich gegen Art. 96 SchKG verstossenden Verfügung über den gepfändeten Gegenstand nicht weiter nachgegangen zu werden braucht. Die betreibungsrechtliche Wirkung des nachträglichen Fallenlassens einer erhobenen Eigentumsansprache besteht nun, im Gegensatz zu der bereits gekennzeichneten betreibungsrechtlichen Wirkung der Gutheissung oder Anerkennung einer Anfechtungsklage, darin, dass der angesprochene Gegenstand als im Zeitpunkte des Pfändungsvollzuges dem Schuldner gehörend angesehen wird. Daher steht auch nichts dem Zugriff anderer Gläubiger auf dieses Vermögenestück, insbesondere ihrer Teilnahme an der für den Rekurrenten vollzogenen Pfändung desselben entgegen. Freilich wären solche Gruppengläubiger, welche die ihnen angesetzte Frist zur Klage gegen den Drittansprecher verstreichen lassen hätten, von der Teilnahme an der Pfändung ausgeschlossen (BGE 22 8. 681 f. ; 2918. 540 = Sep. Ausg. 6 S. 264). Allein Gruppengläubiger, denen noch gar keine Klagefrist angesetzt worden oder die allfällig bereits angesetzte Klagefrist noch nicht abgelaufen wäre, würden von einem solchen nachträglichen Fallenlassen der Drittansprache ebenfalls profitiert haben, als ob sie selbst auch Klage erhoben hätten (vgl. BGE 29 I 8. 113 ff. = Sep. Ausg. 6 8. 47). Endlich ist, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat (BGE 28 I S. 374 f. = Sep. Ausg. 5 8. 224 f.), der Drittansprecher selbst, der gegen geine eigene Drittansprache natürlich nichts unternehmen konnte, ohne weiteres zur Teilnahme an der Pfändung des angesprochenen Vermögensstückes berechtigt, wenn diese Pfändung infolge Obsiegens eines betreibenden

Gläubigers im Widerspruchsprozess oder seines eigenen Abstandes endgültig wird. Somit steht dem Rekurrenten kein Grund zur Seite, um die Ehefrau des Schuldners von der Teilnahme an der vorliegenden, auf das von ihr angesprochene Guthaben beschränkten Pfändung auszuschliessen. Wie dargetan, treffen eben hier die konstruktiven Gründe nicht zu, die im Falle des angerufenen Präjudizes zum Ausschluss der erfolgreich mit Anfechtungsklage belangten Ehefrau des Schuldners von der Teilnahme an der Pfändung gezwungen haben. Der Ausschluss der anfechtungsbeklagten Ehefrau von der Teilnabme an der Pfändung des zurückzugewährenden Vermögens ist damals nicht etwa als Strafe für den Abschluss des anfechtbaren Rechtsgeschäftes ausgesPprochen worden und liesse sich auch nicht auf diese Weise rechtfertigen (vgl. BGE 58 III 8. 47). :

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

ÁÂS 88 ITT — 1932 12

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 96, Art. 109, Art. 110, Art. 111 und Art. 119 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in