58 III 32
9. Entscheid vom 18. März 1932
Sachverhalt
I. i. S. H. Heszenmüller Söhne, €. m. b, Z.
Dem Betriebenen kann nicht verwehrt werden, die an das Bebreibungsamt bezahlte Betreibungssumme zur Sicherung seiner betreibungsrechtlichen Rückforderungeklags n mit Arrest beloegen zu lassen.
On ne peut interdire au débiteur de séquestrer — en vue d’une ‘action en répétition de l’indu — la S0IMNIMe ON DOUrISUÍte Payéo par lui à l'office.
Non sí può vietare al debitore di sequestrare, allo scopo di garantire l’azione per la ripetizione dell’indebito che gli compete in Virtù dell’art. 86 LEF, la somma oggetto dell’esecuzione che fu pagata all’ufficio.
4. — In der Betreibung der Firma H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. in Ludwigshafen gegen H. Meyers Erben in Rheinfelden für 1795 Fr. 50 nebst 5 % Zins seit 16. Oktober 1930 leisteten die Betriebenen zunächst Abschlageszahlungen von insgesamt 1100 Fr. und übergaben sodann am 14. Oktober 1931, um die drohende Verwertung der gepfändeten Liegenschaft abzuwenden, dem Betreibungsamt weitere 700 Fr. Letztere lieferte das Betreibungsamt nicht an H. Hessenmüller Söhne G. m. B. H. ab, weil sie als Arrestgegenstand in einem Árrestbefehl des Gerichtspräsidiums Rheinfelden genannt wurden, welchen H. Meyers Erben noch am gleichen Tage für ihren Rückforderungsanspruch gegen H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. erwirkten, den sie daraus herleiten wollen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. in Wahrheit erheblich kleiner sei ale die Betreibungssumme. Mit der vorliegenden Beschwerde. soweit noch streitig, verlangt die H. Hessen - müller Söhne G. m. b. H. Ablieferung der von H. Meyers Erben geleisteten 700 Fr.
B. — Die obere kantonale Aufsichtsebehörde hat am 23. Dezember 1931 die Beschwerde abgewiesen.
C. — Diesen Entscheid hat die H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Zutreffend isb die Vorinstanz davon ausgegangen, H. Meyers Erben haben die Summe von 700 Fr. an das Betreibungsamt bezahlt (nicht nur bei ihm hinterlegt), aus dem Grunde, dass die Zahlung Voraussetzung der folgenden Arrestierung war, weil nur im Falle der Zahlung (nicht auch im Falle der blossgen Hinterlegung) ein arrestierbares 34 Sehuldbetreibungs- und Konkurerecht. N° 9, Recht der H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. an den bezw. auf die 700 Fr. entstand. Durch diese Zahlung erlosch gemäss Art. 12 Abs. 2 SchKG die Schuld von H. Meyers Erben im entsprechenden Betrag, ohne dass es hiefür der Ablieferung an die betreibende Gläubigerin H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. bedurfte, die insowelt anstatt ihrer bisherigen privatrechtlichen Geldforderung an H. Meyers Erben nicht das Eigentum am geleisteten Geld oder Gelderszatz (Banknoten), sondern vorderhand nur eine öffentlichrechtliche Forderung gegen das Betreibungszamt Rheinfelden bezw. den Kanton Aargau auf Ablieferung des für sie eingezogenen Geldes erhielt. Letztere Forderung könnten allfällig dritte Gläubiger der H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. (auf Grund eines rechtskräftigen Zahlungsbefehles pfänden oder auch ohne solchen Vollstreckungstitel wegen deren Auslandwohnzitzes) arrestieren lassen, gleichwie sie deren Forderung gegen H. Meyers Erben hätten (pfänden oder) arrestieren laszsen können, bevor sie infolge der Zahlung an das Betreibungsamt erlosch. Dann geht es aber micht an, ein solches Recht den betriebenen und bezahlenden Schuldnern H. Meyers Erben vorzuenthalten, sofern sie ebenfalls eine Forderung gegen die betreibende Gläubigerin H. Hessenmüller Söhne G. m. b. H. haben bezw. glaubhaft machen können (die ja vielleicht nicht ohne weiteres eine genügende Grundlage für die Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG abzugeben vermochte). Und insbesondere darf keine Ausnahme gemacht werden, wenn der betriebene und bezahlende Schuldner seine Gegenforderung gerade aus der Zahlung der Betreibungssumme, also als rein betreibungsrechtliche Rückforderung wegen Bezahlung einer Nichtschuld, herleitet. Hat einmal die Arrestbehörde zur Sicherung einer Forderung gegen den betreibenden Gläubiger einen Arrest auf dessen Ablieferungsanespruch gegen das Betreibungsamt bewilligt, s0 kann es dem Betreibungsamte nicht zugestanden werden,
die Vollziehung des Arrestes mit Rücksicht auf die besonSchuldhetreibunge- und KRonkurzrecht. N® 9, 35 dere Natur der Forderung abzulehnen, für die er bewilligt worden ist, bezw. allfällig ungeachtet der Arrestvollziehung seitens eines andern örtlich zuständigen Betreibungsamtes die Ablieferung der arrestierten Summe doch vorzunehmen. Zahlt der Betriebene an das Betreibungsamt, s0 hört er damit auf, betriebener Schuldner bezüglich der bezahlten Summe Zu sein, und kann däher, insoweit er wegen Bezahlung einer Nichtscbhuld eine betreibungsrechtliche Rückforderung gegen den Betreibenden geltend machen will, vom Betreibungsamt keiner anderen Behandlung unterworfen werden als irgendwelche andern Gläubiger des Betreibenden, also ebensowenig wie gie von der Arrestierung der abzuliefernden Summe ausgeschlossen werden, wenn diese von der Árrestbehörde angeordnet wird. Beigefügt werden mag doch, dass die Entstehung des betreibungsrechtlichen Rückforderungsanspruches nicht etwa durch die Ablieferung der gezahlten Geldeumme an den betreibenden Gläubiger bedingt ist, und ebensowenig dadurch, dass die ganze Betreibungeeumme bezahlt worden sei ; vielmehr erscheint die Rückforderungsklage bezüglich des bezahlten Teiles und dessen Arrestierung nicht unvereinbar mit der Weiterführung der Betreibung bezüglich des noch nicht bezahlten Teiles der Betreibungssumme. Selbst wenn es übrigens anders wäre, s80 würde hieraus nur gefolgert werden dürfen, dass der Arrest zu Unrecht von der Arrestbehörde bewilligt worden ist, weil H. Meyers Erben die Glaubhaftmachung einer präsenten Forderung nicht gelungen ist, aber doch nicht ohne weiteres, dass der Arrestbefehl nichtig wäre und vom Betreibungsamt nicht beachtet zu werden brauche.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen,