59 I 159
27. Urteil vom 8. Oktober 1933 i. S. Jaun gegen Rogierungsrat des Kantons Born, . Art. 86 Ziff. 3 OG. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, wodurch eine Entmündigung oder eine Stellung unter Beistandschaft abgelehnt wird, kann wegen Verletzung von Bundesrecht die zivilrechtliche Beschwerde, also nicht auch die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen werden.
Sachverhalt
A. — Die Vormundschaftsbehörde von Meiringen lehnte es ab, dem Rekurrenten auf sein Begehren einen Beistand für die Führung eines Prozesses zu bestellen. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent zunächst beim Regierungsstatthalter von Oberhasli und über dessen ablehnenden Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Bern. Auch dieser wies die Beschwerde am 23. Mai 1933 ab.
B. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Jaun die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.
Er macht geltend, dass Art. 372 ZGB willkürlich verletzt worden sel.
Erwägungen
Nach Art. 86 Ziff. 3 OG kann gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden wegen Verletzung von Bundesrecht in den Fällen von Entmündigung und Stellung unter Beistandschaft, sowie Aufhebung dieser Verfügungen (Art. 368-374, 392-397, 434 und 439 ZGB) die zivilrechtliche Beschwerde erhoben werden. Im vorliegenden Fall hat man es mit der Frage der Stellung unter Beistandschaft zu tun, so0 dass der Rekurrent den Entscheid des Regierungsrates wegen Verletzung des Art. 372 ZGB mit der zivilrechtlichen Beschwerde anfechten konnte. Dass 160 Staatarecht.
der Regierungsrat den Rekurrenten nicht unter Beistandschaft gestellt, sondern im Gegenteil diesge Massnahme abgelehnt hat, ändert hieran nichts, da nach dem Wortlaut und Inhalt des Art. 86 Ziff. 3 OG auch gegen Entscheide, die eine Entmündigung oder Stellung unter Beistandschaft ablehnen, die zivilrechtliche Beschwerde ergriffen werden kann. Da somit dieses Rechtsmittel dem Rekurrenten für seinen Beschwerdegrund zur Verfügung stand, go konnte er diesen Beschwerdegrund nicht mit dem staatsrechtlichen Rekurse, der nur ein gubsidiäres Rechtemitte! bildet, geltend machen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Aut die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vel. auch Nr. 23. — Voir aussíi n° 23.
Regiatersachen. No 28, TÉI B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE - JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTRES