59 I 177
32. Urteil vom 25. November 1933 i S. Aeberhard gegen Regierungerat dos Kantons Thurgan. Im Kanton Thurgau, welcher die Ausübung der Hebamrmmentätigkeit zu einem öffentlichen Amt erboben und den Gemeindehebammen übertragen hat. darf die ausnahmsweise Zulassung von Privathebammen vom Nachweis des Bedürfnisses abhängig gemacht werden.
4. — Frau Rosa Aeberhard-Hänni, seit einiger Zeit wohnhaft in Romanshorn, beabsichtigte, dort neben den beiden Gemeindehebammen als Privathebamme tätig zu sein, Die thurgauischen Behörden, in letzter Instanz der Regierungsrat, verweigerten ihr die hiefür erforderliche Bewilligung. Sie erklärten, dass die thurgauische Gesetzgebung die Hebammentätigkeit grundsätzlich der Gemeindehebamme vorbehalte ; daneben könnten allerdings nach § 7 der geltenden Hebammenordnung Privathebammen zugelassen werden ; doch müsse dabei im Interesse der Erhaltung eines tüchtigen und ausreichend besoldeten Gemeindehebammenstandes die Bedürfnmsfrage geprüft werden ; in Romanshorn seien die dortigen beiden Gemeindehebammen bereits ungenügend beschäftigt, und die gleiche Erscheinung treffe man in andern thurgauischen Gemeinden an ; deshalb komme die Zulassung von Frau Aeberhard als Privathebamme nicht in Frage.
Sachverhalt
B. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Frau Aeberhard die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag :
Er sei aufzuheben und es sei damit der Rekurrentin die Berufsausübung als Hebamme im Kanton Thurgau und speziell in Romanshorn zu bewilligen, bezw. es sei