59 I 58
13, Urteil vom 2. Juni 1933 i. S. Hanselmann gegen St. Gallen.
Verweigerung oder Entzug der Niederlassung wegen Entziehung der bürgerlichen Rechte und Ehren durch ein strafgerichtliches Urteil. Begriff dieses Urteils ; es muss auf Grund einer eigentlichen Strafandrohung und eines eigentlichen bestimmten Vergehens ergangen sein. Eine blosse Bestrafung wegen fruchtloser Pfändung entspricht diesger Anforderung nicht, auch wenn sie ausgesprochen wird, weil der Betriebene den Vermögenazerfsall vergchuldet hat.
Sachverhalt
A. — Dem Heinrich Hanselmann von Sennwald isb vom Gemeinderat von Sargans die von ihm nachgesuchte Bewilligung zur Niederlassung verweigert worden, weil er nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sei. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat mit Entscheid vom 83. Februar 1933 eine von Hanselmann gegen die Verweigerung der Niederlassung eingereichte Beschwerde unter Berufung auf Art. 45 Abs. 2 der BV mit folgender Begründung abgewiesen : « Nun steht fest, dass Hanselmann unterm 15. Juni 1932 von der Gerichtskommission Sargans wegen fruchtloser Betreibung für die Dauer von 2 Jahren eingestells wurde... Der Ehrverlust ist gemäss Art. 45 des Nachtragsgesetzes zum Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs als Strafe aufzufassen. Fr ist übrigens auch im Strafgesetz als korrektionelle Strafart ausdrücklich vorgesehen (Art. 5 Ziff. b). Der Entscheid der Gerichtskommission is6 formell wie materiell ein Strafurteil ; die Gerichtskommission handelte als Strafbehörde und es wurde auch ein eigentliches Strafverfahren mit dem dem Angeschuldigten gewährten Recht der Verteidigung durchgeführt...»