Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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21. Auszug aus dem Urteil der II Zivilabteïlung vom 23. Juni 1938 i. S. Marie Dober-Doter gegen Klemenz Dober.

Inhalt der Auskunftspflicht der Erben gemäss Art. 610 Bei Ermittlung des Nettonachlasses sind Legate auch dann nicht unter die Passiven einzustellen, wenn der pflichtteilsverletzte Erbe sich mit ihrer vollen Auszahlung einverstanden erklärt und nur Herabsetzung von Zuwendungen unter lebenden verlangt (Erw. 5).

Für die Berechnung der verfügharen Quote ist vorab der Pîlichtteil des überlebenden Ehegatten abzuziehen und zwar ist dabei auf das Ehegattenwahirecht keine Rücksicht zu nehmen, sondern auf den Eigentumsviertel abzustellen (Erw. 5).

Art. 471 Ziff. 1, 474, 475, 532 und 610 ZGB.

Tatbestand (gekürzt) :

Der Erblasser hat als gesetzliche Erben seine Ehefrau 2. Ehe und einen Sohn aus erster Ehe hinterlassen. In einer letztwilligen Verfügung haîte er die Auszahlung von Vermächtnissen an Dritte in Hôhe von 1800 Fr. angeordnet. Das gemäss Art. 553 ZGB aufgenommene Inventar ergab einen Aktivenüberschuss von 23,837 Fr. 88 Cts. In der Folge klagte der Sohn gegen seine Stiefmutter u. a. auf Herabsetzung verschiedener Zuwendungen, die sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten habe und durch die sein Pflichtteil verletzt worden sei ; dabei erklärte er sich mit der Auszahlung der Vermächtnisse einverstanden. Die Beklagte bestritt sowohl die behauptete Hôühe der erhaltenen Zuwendungen als auch die Herabsetzungspflicht als solche. Das Bundesgericht zog hierüber in Erwägung :

1. — (Prozessuales.) 2. — Die Beklagte will ihre Auskunftspflicht bestreiten mit der Begründung, es habe sich bei den im Streit liegenden Zuwendungen um die Auszahlung von Sondergut gehandelt, über welches sie keine Auskunft zu geben habe. Allein der Charakter dieser Zuwendungen ist eben bestritten ; der Kläger sieht in ihnen unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers, die der Herabsetzung unterliegen. Um den wahren Sachverhalt feststellen zu kônnen, muss man die Hôhe der Zuwendungen kennen und die Verumständungen, unter denen sie erfolgt sind. Solche Aufschlüsse sind unentbehrlich für eine gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft und müssen daher gemäss Art. 610 ZGB von jedem Erben erteilt werden.

3. und 4. — (Ausführungen darüber, dass die Beklagte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten insgesamt 20,000 Fr. erhalten habe, von denen 17,000 Fr. der Herabsetzung unterliegen.)

5. — Für die Berechnung des Pflichtteils resp. der verfügbaren Quote muss zunächst der Bestand des Nachlasses ermittelt werden. Dabei ist vom Inventar auszugehen, das einen Aktivenüberschuss von 130 Erbrecht, N° 21 23,837 Fr. 88 Cts. ausweist. Die vom Kläger s. Zt. beanstandeten 500 Fr. sind, da der Kläger den Entscheid der Vorinstanz nicht angefochten hat, unter den Passiven des Inventars zu belassen. Übrigens ist dieser Betrag nach der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz für die Bedürfnisse des Haushaltes verwendet worden ; daher war jene Behandlung dieses Postens angesichts Art. 474 ZGB zutreffend. Zum genannten Aktivenüberschuss sind gemäss Art. 475 ZGB hinzuzurechnen die herabsetzungspflichtigen Zuwendungen an die Beklagte in Hôhe von 17,000 Fr. (die 3000 Fr., welche die Beklagte darüber hinaus noch vom Erblasser erhalten hat, sind als ïihr Sondergut zu betrachten und gehôüren infolgedessen nicht zum Nachlass des Erblassers ; da die Beklagte dieses Geld bereits besitzt, braucht auf diesen Posten im Folgenden keine Rücksicht mehr genommen zu werden). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen dürfen sodann die Vermächtnisse hier nicht vorweg in Abzug gebracht werden. Gemäss Art. 474 ZGB sind für die Berechnung der verfügbaren Quote nur die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, die $iegelung und das Inventar, sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der EÉrbschaft abzuziehen. Daran ändert die Erklärung des Klägers nichts, er habe gegen die Ausrichtung der Vermächtnisse nichts einzuwenden. Nach Art. 532 unterliegen der Herabsetzung in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen und erst nachher die Zuwendungen unter Lebenden. Wenn daher der verletzte Pflichtteil durch Kürzung der Vermächtnisse voll gemacht werden kann, darf dem Empfänger der lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers kein Abstrich zugemutet werden. Verzichtet der Kläger auf die Herabsetzung der Vermächtnisse, so darf der Beklagten daraus kein Nachteil erwachsen. Vom Gesamtnachlass, der sich auf diese Weise auf 40,837 Fr. 88 Cts. stellt, ist für die Berechnung der verfügbaren Quote vorab der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten abzuziehen und zwar ist dabei, wie das Bundesgericht schon in BGE 45 IT 385 entschieden hat, auf das durch Art. 462 ZGB gewährleistete Wahlrecht desselben

keine Rücksicht zu nehmen, sondern ausschliesslich auf den Eigentums-Viertel abzustellen. Dieser beträgt 10,209 Fr. 47 Cts., der gesetzliche Erbteil des Klägers somit 30,628 Fr. 41 Cts. Davon sind 3/4 — 22,971 Fr. 30 Cts. pflichtteilsgeschützt ; die verfügbare Quote beläuft Diese Berechnungsweiïse schliesst nun an sich keineswegs aus, dass die Beklagte von ihrem Wahlrecht gemäss Art. 462 Gebrauch macht und sich für die Nutzniessung entscheidet ssie hätte dann neben dem Eigentum an der verfügbaren Quote von 7657 Fr. 11 Cts. die Nutzniessung an der Hälfte des Restes des Nachlasses, d. h. an 16,590 Fr. 39 Cts. zu beanspruchen). Dagegen kônnte sich fragen, ob sie dieses Wahlrecht nicht dadurch verwirkt habe, dass sie zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen zu Eigentum entgegennahm, welche die verfügbare Quote ganz erheblich überstiegen. Indessen braucht hiezu nicht Stellung genommen zu werden; denn wenn die Beklagte sich auch bei den Teilungsverhandlungen für die Nutzniessung entschieden und daran auch im Prozess festgehalten hat, so geschah das doch offensichtlich nur unter der Voraussetzung, dass entsprechend ïihren Anträgen davon abgesehen werde, die zu Lebzeiten des Erblassers erhaltenen Zuwendungen zum Nachlass hinzuzurechnen. Es ist nicht anzunehmen, dass sie ihre Wahl auch für den Fall getroffen haben wollte, wo das zur Folge hätte, dass sie bereits in ihrem Eïigentum befindliche Werte zum Teil wieder herausgeben müsste. Es ist daher davon auszugehen, sie habe sich für den Viertel zu Eigentum entschieden. Infolgedessen haben zu beanspruchen :

Sachverhalt

A. der Kläger seinen Pflichtteil . . . . Fr. 22,971.30

B. die Beklagte : den Viertel Fr. 10,209.47 = Übertrag Fr. 10,209.47 Fr. 22,971.30 132 Sachenrecht, No 22, Übertrag Fr. 10,209.47 Fr. 22,971.30 die verfügbare Quote » 7,657.11 » 17,866.58 — Gesamtnachlass . . . Fr. 40,837.88 wâährend die Verteilung, wenn die lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte ausser Betracht gelassen würden, wie folgt aussähe : Anteil der Beklagten (Eigentumsviertel) . Fr. 5,959.47 » des Klägers (Rest) . . . . . . . Fr. 17,878.41 — Aktivenüberschuss . Fr. 23,837.88; der Pflichtteil des Klägers ist durch jene Zuwendungen somit um 5092 Fr. 89 Cts. verkürzt worden. Um diesen Betrag sind daher die 17,000 Fr. herabzusetzen, sodass der Beklagten unter diesem Titel noch bleiben 11,907 Fr. 11 Cts., welche zusammen mit dem Eigentumsviertel von 5959 Fr. 47 Cts. wieder das weiter oben ausgerechnete Betreffnis der Beklagten von 17,866 Fr. 58 Cts. ergeben.

III. SACHENRECHT DROITS RÉELS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 462, Art. 471, Art. 474, Art. 475, Art. 532, Art. 553 und Art. 610 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in