Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

59 II 1

LF....., Loi fédérale.

LP... Loi fédérale sur Ia poursuite pour dettes et la faillite.

OF ....…. Organisation judiciaire fédérale.

ORI ...….. Ordonnance sur la réalisation forcée des immeubles.

Sachverhalt

C. Abbreviazioni italiane.

CG... Codice civile svizzero.

CO... Codice delle obbligazioni.

Gpe « « « « « Codice di procedura civile. CPP « « « « . Codice di procedura penale.

GAD... .. Legge sulla giurisdizione amministrativa e disciplinare. LF...... Legge federale.

LEF. … . . Legge esecuzioni e fallimenti. e Organizzazione giudiziaria federale.

I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 1. Anszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Februar 1933 i. S. Lippe-Wober gegen Heil- und Pflezeanstalt Friedmatt.

Verwandtenunkterstützung. Art. 328 ff. ZGB.

I. Der Unterstützungspflicht der Blutsverwandten geht dio Beistandspflicht der Ebegatten vor ; Erw. 3 Einl. und lit. a.

2. Unterstützungspflicht von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie ; Erw. 83 lit. .b und e.

3. Unterstützungspflieht von Geschwistern ; Erw. 2 und 3 lit. d.

4. Mehrere auf gleicher Stufe erbberechtigte Verwandte sind nicht solidarisch, sondern anteilesweiso im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zur Unterstützung verpflichtet ; Erw. 3 lit. d.

Aus dem Tatbestand :

A. — Der Berufungskläger ist der Bruder des seit 1924 wegen Geisteskrankheit in der kantonalen Anstalt Friedmatt in Basel versorgten, mittellosgen Wilhelm Lippe. Der Versorgte hat eine Ehefrau, Ida Lippe-Heinmann, eine Tochter, Wilhelmine Lippe, und einen Sohn, Romolo Lippe, der selber wieder verheiratet und Familienvater is. An Verwandten sind ausserdem noch vorhanden die Mutter des Versorgten, Witwe Amalia Lippe-Dubois, ein zweiter Bruder, Gottlieb Lippe-Fischer, zwei Schwestern, Amalia Theuerkauf-Lippe und Ánna Lippe gesch. Bleile.,

B. — Auf Grund des Grossratsbeschlusses vom 20. September 1900, der die Anstalt Friedmatt ermächtigt, die Unterstützungsansprüche von Versorgten gegenüber ihren Verwandten geltend zu machen, verlangte die Anstaltsaufsichtskommission vom Berufungskläger, dass er an die 9 Familienrecht, N° 1, Kosten der Versorgung seines Bruders Wilhelm ab 1. Oktober 1931 einen jährlichen Beitrag von 1200 Fr. leiste. Diese Forderung focht der Berufungskläger beim Regierungsrat an mit dem Antrag, er sei von der Unterstützungspflicht zu befreien. Der Regierungsrat setzte den Beitrag auf 60 Fr. pro Monat, also auf 720 Fr. pro Jahr herab, zahlbar ab 1. Januar 1932. Ein hiegegen vom Berufungskläger beim Appellationsgericht eingereichter Rekurs wurde durch Urteil vom 4. September 1932 abgewiesen.

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit welcher Befreiung vom Unterhaltsbeitrag, eventuell Herabsetzung desselben verlangt wird.

Erwägungen

1. (Berufungsstreitwert.)

2. In der Sache selbst izt vorweg zu prüfen, ob sich der Berufungskläger in günstigen Verhältnissen befindet, da Geschwister gemäss Art. 329 Abs. 2 ZGB überhaupt nur unter dieser Voraussetzung unterstützungspflichtig sind.

Der Berufungskläger besitzt unbestrittenermassen ein Vermögen von zirka 40,000 Fr. und versteuert ein Einkommen von 10,500 Fr. Diese Verhältnisse können angesichts der Tatsache, dass er keine Kinder hat, sondern nur für sich und seine Ehefrau sorgen muss, noch als günstige bezeichnet werden. Auch erscheint der geforderte Unterstützungsbeitrag von 60 Fr. pro Monat oder 720 Fr. im Jahr, indem der Berufungskläger ohne Zweifel so viel abgeben kann, ohne dass dadurch seine eigene Lebenshaltung wesentlich beeinträchtigt würde (BGE 45 II 511), der Höhe nach nicht übersetzt.

3. Der Berufungskläger wendet aber ein, dass andere Personen vor ihm oder wenigstens gemeinsam mit ihm zur Unterstützung des versorgten Bruders verpflichtet seien.

Der Unterstützungspflicht der Blutsverwandten, wie sie nach Art. 328 ff. ZGB zu Lasten des Berufungsklägers besteht, geht die Beistandspflicht der Ehegatten nach Familienrecht. N° 1}, 3 Art. 159 Æ. ZGB vor. Den Blutsverwandten gegenüber sodann ist der Anspruch gemäss Art. 329 Abs. 1 in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen. In erster Linie sind also die Ehefrau des versorgten Wilhelm Lippe, in zweiter Linie die Kinder, in dritter Linie die Mutter und zuletzt die Geschwister heranzuziehen. Dabei wird hier natürlich nur über die Beitragspflicht des Berufungsklägers mit Rechtskraft geurteilt. Die Aneprüche gegen die andern Verpflichteten sind aber vorfrageweise festzustellen, weil davon abhängt, wieviel der Berufungskläger zu leisten hat.

a) Die Bemerkung der Vorinstanz, der Berufungskläger würde nicht entlastet, auch wenn die Ehefrau des Bruders Wilhelm in der Lage wäre etwas zu leisten, ist wohl dahin zu verstehen, dass die Ehefrau auf jeden Fall nicht so viel aufzubringen vermöchte, als dass daneben dem Berufungskläger nicht noch ein Betrag von 60 Fr. pro Monat zu dekken verbliebe. Ob das zutrifft, hat das Bundesgericht nachzuprüfen ; denn welche Leistungen der Ehefrau bei bestimmten wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten 8nd, insbesondere wie weit ihr Einschränkungen auferlegt werden dürfen, um dem Gatten zu Hilfe zu kommen, ist eine Rechtsfrage. Die Prüfung könnte jedoch nur erfolgen, wenn einerzseits die Bedürfnisse des Unterstützungsbedürftigen, anderseits die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau festgestellt wären. Weder das eine noch das andere ist der Fall. Die Sache muss daher gemäss Art. 82 OG schon aus diesem Grunde an die Vorinstanz zurückgeschickt werden, damit sie die erwähnten Feststellungen nachhole.

b) Den Jahresverdienst des Sohnes beziffert die Vorinstanz auf etwa 4000 Fr. und erklärt, dass derselbe gerade für den Unterhalt seiner vierköpfigen Familie ausreiche. Über sein Vermögen sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Tochter enthält das Urteil keine ausdrücklichen Angaben. Dagegen sagte der Regierungsrat in seinem Entscheide, dass keines der Kinder Vermögen 4 Familienrecht. N° 1, besitze und dass die Tochter pro 1931 auch kein Einkommen versteuert habe. Mangels gegenteiliger Äusserung ist anzunehmen, dass die Vorinstanz diese Feststellungen stillzgchweigend zu den ihrigen gemacht habe. Sie sind daher, ebenso wie diejenigen, die ausdrücklich erfolgten, für das Bundesgericht verbindlich (Art. 81 OG). Dann bleibt aber nichts anderes übrig, als auch dem rechtlichen Schluss der Vorinstanz beizupflichten, die Ansprüche gegenüber den beiden Kindern derzeit nicht für begründet hält.

c) Die 81jährige, erwerbsunfähige Mutter des Versorgten hat kürzlich eine Erbschaft gemacht und besitzt nun ein Vermögen von 25,500 Fr. Die Vorinstanz findet, dass von ihr trotzdem kein Unterstützungsbeitrag verlangt werden könne, weil sie damit der Gefahr des Notstandes ausgesetzt würde.

Diese Gefahr ist aber zum mindesten keine unmittelbare.

Aus dem Kapital von 25,500 Fr. und den Erträgnissen, die vorläufig immerhin noch mehrere hundert Franken ausmachen, wird die Mutter noch längere Zeit leben können, auch wenn sie etwas an die Kosten der Versorgung des Sohnes beizutragen hat. Die Möglichkeit aber, dass gie später einmal nicht mehr genug für sich selber haben könnte, genügt nicht, um sie von der Unterstützungspflicht zu befreien. Blutsverwandte in auf- und in absteigender Linie sind nach Art. 329 ZGB im Gegensatz zu den Geschwistern nicht bloss dann unterstützungspflichtig, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befinden. Daraus ergibt sich, dass ihre eigene Existenz nicht aller Voraussicht nach auf Lebenszeit gesichert sein muss, bevor sie zu Leistungen angehalten werden können. Die Unterstützung darf nur ihr Auskommen nicht schon in naher Zukunft gefährden. Das ist hier nicht der Fall, im Gegenteil besteht beim hohen Alter der Mutter sogar eher eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie ihr Vermögen mecht mehr für sich selber aufbrauchen werde. Ein bescheidener Beitrag an den Unterbalt des Sohnes muss ihr daher Familienrecht, Ne 1, 5 zugemutet werden. Die Bestimmung des Betrages ist im Rahmen der angeführten Grundsätze Ermessenssache und wird demgemäss der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheide überlasgen.

d) Von den beiden Schwestern behauptet der Berufungskläger selber nicht, dass sie nach ihrer finanziellen Lage zur Unterstützung verpflichtet werden könnten. Hingegen wäre nach seiner Darstellung der Bruder Gottlieb LippeFischer besser als er selber oder jedenfalls eben so gut in der Lage etwas zu leisten. Die Vorinstanz verneint das nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass der Berufungskläger dadurch nicht befreit werde, weil einem Unterstützungspflichtigen die Einrede, ein gleich naher Verwandter befinde sich in besgern Verhältnissen, nicht zustehe, sondern beide nebeneinander haften.

Was das bedeuten soll, ist nicht recht klar. Anscheinend will die Vorinstanz sagen, dass von mehreren auf gleicher Stufe Unterstützungspflichtigen ein jeder für das Ganze einzustehen habe, ohne Rücksicht darauf, ob die andern ebenfalls leisbungsfähig seien. Dieser Auffassung kann das Bundesgericht nicht zustimmen. Dass letzten Endes nicht ein einzelner von mehreren gleichmässig verpflichteten, leistungsfähigen Verwandten die ganze Unterstützungslast allein zu tragen braucht, liegt auf der Hand. Eine solche Belastung desjenigen, der mehr oder weniger zufällig vom Berechtigten in Anspruch genommen wird, wäre nicht nur an sích höchst unbillig, sondern würde ausserdem der grundsätzlichen Ordnung des Gesetzes widersprechen, das die auf gleicher Stufe Erbberechtigten auch auf gleicher Stufe und nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Unterstützung verpflichtet. Fraglich iet also lediglich, ob der einzelne Verpflichtete überhaupt von Anfang an nur auf seinen verhältnismässigen Anteil belangt werden könne oder ob gegenüber dem Unterstützungsbedürftigen jeder aufs Ganze verpflichtet sei und der Einzelne das, was er über seinen Anteil hinaus leiste, regressweise von den Mitverpflichteten zurückzuverlangen habe. Die Solidar- 6 Familienrecht. N° TT, verpflichtung müsste, wenn sie gelten sollte, gemäss det Bestimmung des Art. 143 OR, die sich sowohl auf vertragliche wie auf gesetzliche Obligationen und nach Art, 7 ZGB auch auf familienrechtliche Verhältnisse erstreckt, im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Das Gesetz sagt aber hier nichts von Solidarverpflichtung. Demgegenüber spielt keine Rolle, dass in den Materialien zu Art. 328 ZGB stellenweise von einer solchen die Rede ist. Sie wird auch von der Literatur einmütig abgelehnt : EaGER N. 2 b zu Art. 329 ; SILBERNAGEL, 2. Aufl. N, 11 zu Art. 329; RossEL & MENTHA, 2. Aufl., No. 717 ; HüBscHER, Unterhalts- und Unterstützungspflichten im Familienrecht des schweizerischen Zivilgesetzbuches, S. 88 ffÆ. ; MAILLARD, De Pobligation alimentaire, S. 71 ff. ; im gleichen Sinne für das deutsche Recht : STAUDINGER 9. Aufl. N. 1 zu § 1606 u. N. 7 zu § 1607, und WARNEVYER, N. IV zu § 1607 ; für das französische : PLANIOL et RIERT (Rouast) II, No. 55.

Die Einrede des Berufungsklägers, der Unterstützungsbedarf, welcher nach Abrechnung der von den Vorverpflichteten zu leistenden Beiträge noch verbleibe, sei auf ihn und seinen Bruder Gottlieb im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu verteilen, ist demnach begründet, Wieviel die Bedürfnisse des versorgten Bruders Wilhelm ausmachen, ist aber, wie bereits oben erwähnt, im vorinstanzlichen Urteil nicht festgestelll, ebenso fehlen bestimmte Angaben über die Verhältnisse des Bruders Gottlieb. Es verhielte sich übrigens auch nicht anders, wenn man das Urteil der Vorinstanz so auslegte, als ob síie nicht Solidarverpflichtung der Geschwister hätte annehmen, sondern lediglich erklären wollen, auch durch eine seinen Verhältnissen entsprechende Beitragsleistung des Bruders Gottlieb wären die Bedürfnisse des versorgten Bruders Wilhelm noch nicht gedeckt, vielmehr verbliebe gegenüber dem Berufungskläger immer noch ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe ; denn greifbare tatsächliche Feststellungen wären in dieser Erwägung wiederum nicht enthalten.

Familienrecht. N° #, 7 Dié Vorinstanz hat- daher die Sache in iosem Punkte ebenfalls noch abzuklären.

‘Demnach erkennt das Bundeagericht :

: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die. Sache zu neuer Beurteilung : im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. :

2. Anuszug aus dem Urteil der II, Zivilabteilung - vom 2. März 1933 i. 8. Buchli gegen Schmidt. Ob eine gültige öffentliche Beurkundung eines Vertrages vorliegt, beurteilt sich ausschliesslich nach kantonalem Recht: sErw._2}. Die Erteilung der gemäss Art. 202 ZGB erforderlichen Einwilligung der Ehefrau zur Verfügung des Ehemannes über ihr eingebrachtes Gut isé keine Begründung einer Verpflichtung im Sinn von Art. 177 Abs. 3 ZGB und bedarf daher der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht (Erw. 3 Abs, 1). Legitimation zur Ánmeldung beim. Grundbucharnt in solchem Fall (Erw. 3 Abs. 2). Arti. 177 Abs. 3, 202 und 963 ZGB, Art. 55 Schl.T. zum ZGB.

Tatbestand (gekürzt) :

Am 25. Januar 1928 unterzeichneten der Beklagte als Gläubiger und der Ehemann der Klägerin als Schuldner auf dem amtlichen Formular eine « Schuldanerkennung und Grundpfandverschreibung » über 3500 Fr. ; als Pfänder wurden darin ein Hausanteil und drei Wiesen in Scharans bezeichnet. Am Fuss der ersten Seite steht folgende « öffentliche Beurkundung » : « Die Ächtheit der persönlichen Unterschriften der Herren J. P. Schmidt und Valentin Buchli werden hiemit amtlich beglaubigt. Filisur, den 25. Januar 1928. Der Hilfsnotar : sig. G. Schmidt », Diese Urkunde wurde am 28. Januar vom Beklagten dem Grundbuchamt Scharans zugestellt mit dem Gesuch um Eintragung im Pfandprotokoll. Der Grundbuchführer liess hierauf den Buchli aufs Amt

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 143 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 177, Art. 202, Art. 328 und Art. 329 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 81 und Art. 82 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in