Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

59 II 314

46. Urteil der I. Zivilabteiiung vom 28. September 1983

Sachverhalt

I. i. Ss. Kantona.bank von Bern und Konsocten gegen Schweiz. Bidgenos enschatt, Berufung an das Bundergericht, Art. 56 f. OG.

Der Streit darüber, ob der Gläubiger einer öffentlichrechtlichen Forderung (i. c. eidgenössische Kriegssteuor) ohne Nachteil für seine Forderung davon absehen kann, sie ins öffentliche Inventar über den Nachlass des Pflichtigen anzumelden, ist keine Zivilrechtsstreitigkeit. Das gilt auch dann, wenn sich der Streit um die Kollokation dieser Forderung im später ausgebrochenen Nachlasskonkurs dreht.

4A. — Am 29. Mai 1929 starb Alfred Goenner ; als einzige Erbin hinterliess er eine noch minderjährige Tochter Anna Helene. Der für diese bestellte Vormund verlangte die Aufnahme eines öffentlichen Inventars. Innert der Eingabefrist meldete die Steuerverwaltung von BaselStadt « vorsorglicherweise unsere Steuerforderung bei Ihnen an, deren ganze Höhe zu bestimmen wir aber erst bei der Zustellung Thres Inventars in der Lage sein werden ». Auf Grund des Inventars wurde die Erbschaft angetreten. Nachträglich stellte es sich aber heraus, dass die Erbschaft infolge von Bürgschaften des Erblassers überschuldet war ; der Vormund gab daher am 11. Mai 1931 namens der Erbin eine Insolvenzerklärung ab, die zur Konkurseröffnung führte. Unterdessen hatte die Steuerverwaltung von Basel-Stadt dem Vormund am 2. Oktober 1930 mitgeteilt, dass sie insgesamt 3545 Fr. an kantonalen Steuern und 37,558 Fr. 85 Cts. an eidgenössischen Kriegssteuern zu fordern habe. Der Vormund zog diese Verfügung nicht weiter, stellte aber ein Gesuch um einen Steuererlass mit Rücksicht auf die ungünstige Lage des Nachlasses ; dieses Gesuch blieb indessen nach Ausbruch des Konkurses unerledigt.

B. — Im Konkurs meldete die eidgenössische Kriegssteuerverwaltung eine Forderung von total 37,949 Fr. 80 Cts. an, welche von der Konkursverwaltung voll zugelassen wurde.

Mit der vorliegenden Klage verlangten die Klägerinnen, ebenfalls im Konkurs zugelassene Gläubiger, Wegweisung der Forderung der Beklagten aus dem Kollokationsplan, weil sie seinerzeit nicht ins öffentliche Inventar angemeldet worden sei ; denn der — übrigens nicht einmal von der Beklagten selbst erklärte — blosse Vorbehalt von Steuerforderungen könne nicht als genügende Anmeldung im Sinne von Art. 580 f. ZGB anerkannt werden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und bemerkte dazu ausdrücklich, sie anerkenne die Zuständigkeit der Zivilgerichte für diese Kollokationsklage « nur soweit, als die Kläger gegenüber der rechtskräftigen Kriegssteuerverfügung behaupten wollen, dass eine Haftung der Erbin für die Kriegssteuerforderung nicht eingetreten sei wegen Nichtanmeldung bezw. Nichtaufnahme im öffentlichen Inventar », nicht aber mit Bezug auf die Rechtskraft der Steuerverfügung.

C. — Mit Urteil vom 9. Januar 1933 hat das Áppellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Entscheid der ersten Instanz bestätigt, durch welchen die Klage abgewiesen worden war. Das Appellationsgericht erklärt, nach den Bestimmungen des Kriegssteuerbeschlusses bestehe die Steuerpflicht eines Erben, der unter öffentlchem Inventar angenommen habe, unabhängig von einer vorherigen Anmeldung der Steuerforderung ins Inventar.

316 Prozeasrecht, No 46, Übrigens sei hier die Erbin durch die vorsorgliche Anmeldung hinreichend in die Lage versetzt worden, sich über die Höhe der Steuerverfügung Rechenschaft zu geben ; wenn sie oder ihr Vormund den Betrag nicht selbst hätten ausrechnen können, hätten sie sich doch bei der Steuerverwaltung darüber erkundigen können. Ausserdem habe der Vormund gegen die Steuerverfügung kein Rechtsmittel ergriffen, womit die Schuld der Erbin feststehe, gleichviel ob die Anmeldung im öffentlichen Inventar gültig gewesen sei oder nicht, da der Zivilrichter die von der Verwaltung erlassene rechtskräftig gewordene Verfügung nicht auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen könne ; durch die Unterlassung einer Einsprache gegen die Steuerverfügung wäre die Forderung der Steuerverwaltung auf jeden Fall nachträglich wieder begründet worden, sodass ihre Aufnahme in den Kollokationsplan zu Recht erfolgt sei.

D. — Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage gutzuheissen.

Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.

Erwägungen

Die Forderung, deren Wegweisung aus dem Kollokationsplan mit der vorliegenden Klage verlangt wird, ist eine Steuerforderung und als solche unzweifelhaft im öffentlichen Recht begründet. Infolgedessen ist es auch ausschliesslich das öffentliche Recht, das darüber zu bestimmen hat, was für einen Einfluss der Tod des Steuerpflichtigen auf den Bestand der Forderung ausübt, ob und unter welchen Bedingungen sie auf seine Erben übergeht und insbesondere, ob der Fiskus, um seine Rechte nicht zu verlieren, gie in ein öffentliches Inventar anzumelden hat. Selbss wenn das betreffende Steuergesetz hierüber schweigt oder sogar ausdrücklich auf die Bestimmungen des Zivilrechtes verweist, wird der Streit darüber, ob die Forderung nach diesen Bestimmungen besteht oder nicht mehr besteht, nicht zu einem Zivilstreit ; vielProzessrecht. N® 46. 317 mehr müssen die betreffenden Regeln des Zivilrechtes in einem solchen Falle als Bestandteil des öffentlichen Rechtes betrachtet werden, geradesogut wie dann, wenn der kantonale Gesetzgeber in einer der Gesetzgebung der Kantone vorbehaltenen Materie auf das eidgenössische Recht verweist, die Bestimmungen des letztern in dieser Beziehung als kantonales Recht aufzufassen sind (vgl. BGE 35 II 460; Wexss, Berufung, Seite 23). Wenn daher die Vorinstanz zur Annahme gelangte, die Kriegssteuerverwaltung könne ohne Nachteil für ihre Forderung von der Anmeldung derselben im öffentlichen Inventar über den Nachlass des Pflichtigen absehen, so0 geschah dies in Auslegung nicht des eidgenössischen Zivilrechtes, sondern des eidgenössischen Kriegssteuerrechtes, dessen Handhabung indessen einer Überprüfung durch das Bundesgericht (als Berufungsinsvanz) entzogen ist (Art. 56 OG).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass man es hier mit einer Kollokationsplananfechtungsklage zu tun hat, bei welcher sich die Frage nach dem Bestand der Forderung (nur) stellt als Vorfrage für die (als zivilrechtlicher Natur betrachtete, vgl. WErIss, Berufung, Ss. 11) Hauptfrage, ob die Forderung zur Passivmasse gehöe oder nicht ; denn, wie bereits die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes in BGE 48 III 228 f. entschieden hat, muss dann, wenn im Konkurs Einreden gegen aus dem öffentlichen Recht hergeleitete Forderungen des Fiskus erhoben werden, über welche zu entscheiden nach den einschlägigen Vorschriften ausschliesslich den Verwaltungsinstanzen vorbehalten ist, deren Entscheidung für aie Kollokation schlechtweg massgebend sein:. Wie damals handelt es sich auch heute um eine eidgenössische Kriegssteuerforderung, deren Bestand oder Nichtbestand festzustellen nach den Vorschrtften des Bundesbeschlusses vom 28. September 1920 ausschliesslich Sache der Einschätzungsbehörde und der (kantonalen und eidgenössischen) Rekursinstanzen ist. Die Vorinstanz hätte sich daher richtigerweise unzuständig 313 Veraicherungsvertrag. N° 47.

erklären und die Parteien vor die nach dem genannten Bundesbeschluss zuständigen Behörden verweisen sollen und dies, obwohl die Beklagte die Zuständigkeit der Zivilgerichte wenigstens in gewisser Hinsicht anerkannt hatte ; denn die Zuständigkeitsbestimmungen des Kriegssteuerbeschlusses sind zwingend. Dass die Vorinstanz nun gleichwohl auf die Klage eingetreten ist, kann nicht dazu führen, den Bestand einer Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 56 OG da anzunehmen, wo eine solche in Wirklichkeit doch nicht vorliegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

YV. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 580 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 56 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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