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48. Auszug aus dem Urteil der L. Zivilabteilung vom 11 Jali 1933
Sachverhalt
I. i. S. Aghin À.-G. gegen Winteler & Cie, Patentverletzungskilage. Wünschbarkeit, dass das kantonale Handelsgericht, wenn es schon von der Veranstaltung einer Expertise absehen zu kôünnen glaubt, den Befund der ihm angehôrenden Sachverständigen für das Bundesgericht protokollieren 1lässt.
8. — Das deutsche Reichspatentamt ihatte die Frage der Erfindungshôhe im Vorprüfungsverfahren bejaht, desgleichen Dr. Arndt als gerichtlicher Experte im Prozesse der Vereinigten Zwieseler & Pirnaer Farbenglaswerke A.-G. c. Siederer & Freudenberg, in dem gegen das deutsche Ta’Bois-Patent die Einrede der Ungültigkeit erhoben worden war, und der 10. Zivilsenat des Kammergerichtes Berlin in seinem Urteil vom 21. Dezember 1932 in diesem Prozess, durch welches das Urteil der Zivilkammer 16 a des Landgerichtes von Berlin vom 27. Mai 1932 bestätigt wurde. Die Vorinstanz dagegen hat die Frage gestützt auf den Befund ihrer sachkundigen Mitglieder verneint. Es ist, besonders in Anbetracht dieser voneinander abweichenden Entscheidungen, zu bedauern, dass nicht nur die Vorinstanz von der Veranstaltung der von der Klägerin beantragten Expertise abgesehen hat, sondern dass die ihr angehôrenden zwei Ingenieure es auch unterlassen haben, zur Erleichterung der Aufgabe des Bundesgerichtes die Gründe ïhres technischen Befundes dem Protokoll einzuverleiben ; nur ein solches Protokoll hätte für den Richter der Berufungsinstanz bei Beurteilung der mit den Tatsachen eng verknüpften Rechtsfrage der Erfindungshôühe den gleichen praktischen Wert gehabt, wie ein Expertenbericht. Doch hat das Bundesgericht nach dem geltenden Recht auch in Patentprozessen, trotz ihrer besondern Natur, nicht die Môglichkeit, die Vorinstanz zur Veranstaltung einer Expertise anzubalten (BGE 38 II $. 689).