Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

59 II 461

70. Urteil der IL Zivilabteilung vom 16. November 1933

Sachverhalt

I. i. S. Schweizerizche Bundesbahnen gegen Bteiger-Barth und Konsorten.

Für Eisenbahnunfälle, von welchen (obligatorisch versicherte) eidg. Postbeamte bei Ausübung ihres Postdienstes betroffen werden, besteht keine Haftpflicht der Bahngesellschaft aus EHG [rev. Art. 128 Ziff. 3 KUVG].

A. — Am 8. März 1930 abends verunglückte auf der Station Cham der Schweizerischen Bundesbahnen der Briefträger Friedrich Steiger tötlich. Er hatten den Einund Auslad der Post bei Zug 2929 zu besorgen und sich zu diesem Zwecke mit seinem zweirädrigen Handkarren zwischen den Geleisen IIT und IV aufgestellt. Zunächst fahr der Zug 2938 auf Geleise III ein, der eine Zeitlang manöverierte, dann der Zug 2929 auf Geleise IV. Als die beiden Züge abgefertigt und ausgefahren waren, fand man Steiger zwischen den Geleisen ITT und IV in seinem Blute liegen ; sein Handwagen War seitlich umgeworfen, die Post nicht besorgt. Der Hergang des Unfalles war unbeobachtet geblieben. Von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern erhält die Witwe des Verunfallten eine Rente von 30 % des auf 4881 Fr. festgesetzten Jahresverdienstes, ausmachend monatlich 122 Fr. ; ferner von der Postverwaltung auf Grund der Promesse Comtesse eine monatliche Zuschussrente von 40 Fr. 70 Ckts.

B. — Mit der vorliegenden Klage velangt die Witwe gemeinsam mit dem Sohn des Verunglückten die Schweizerischen Bundesbahnen auf Grund des EHG auf Ersatz der Bestattungskosten und auf Genugtuungsleisbung. Der Sohn klagt ausserdem auf Ersatz des ihm durch den Wegfall seiner Versorgers entstehenden Schadens ; denn obwohl volljährig und als Coiffeur ausgebildet, sei er infolge Herzkrankheit nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, so dass die Voraussetzungen für die Unterstützung durch den Vater gegeben gewesen wären.

Die Schweizerischen Bundesbahnen beantragen, auf die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger nicht einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen.

C. — Das Obergericht des Kantons Zug hat, im wesentlichen in Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils, die Anwendbarkeit des EHG bejaht, die den Klägern zu ersetzenden PBestattungskosten auf 1000 Fr. festgesetzt und die Schweizerischen Bundesbahnen zu einer bis auf weiteres, längstens jedoch während 20 Jahren, zahlbaren monatlichen Rente von 60 Fr. an den Zweitkläger verurteilt, unter Rektifikationsvorbehalt auf die Dauer von 2 Jahren. Das Genugtuungsbegehren ist abgewlesen worden.

D. — Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung erklärt, die Beklagten mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage, die Kläger mit dem Antrag, die Beklagten zur Leistung einer Genugtuungssumme von, 8000 Fr. und Auszahlung einer Kapitalentschädigung von 15,900 Fr. an den Zweitkläger zu verpflichten.

Erwägungen

I. — Die Aktivlegitimation der Kläger wird von den Beklagten zu Unrecht bestritten. Wenn Ansprüche auf Grund des EHG, wie die Kläger sie geltend machen, wirklich bestehen, so stehen sie den Klägern und nur ihnen zu. Ob gie bestehen, isb Sache der einlässlichen Unter-

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