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178 Schuldbetreibungs- und Konkurserecht, N° 42.
412, Bntscheid von 19. Juni 19383 i. S. Schwendensr.
Zustellungen an einen im Handelsregister eingetragenen Zustellungsempfänger gemäss Art. 65 SchKG sind nur dann ungültig, wenn bewiesen wird, dass dem betreibenden Gläubiger die Beendigang des Vertretungsverhältnisses bsekannt war. (SchKG Art. 65 u. 67 Ziff. 2, OR 861, 862, 863.) Les notifications faites en conformité de l’art. 65 LP à un représentant insecrit au registre du commerce s0nt nulles seulement s'il est établi que le créancier poursuivant connaissait la fin du rapport de représentation. (Art. 65 et 67, ch. 2 LP ; 861, 862 et 863 CO.) Le notificazioni fatte in conformità dell’art. 65 LEF ad un rappresentante iscritto nel registro di commercio s80no nulle solo ove consti che il creditore promotore dell’esecuzione sapeva che il rapporto di rappresentazione era cessato. (Art. 65 © 67 cifra 2 LEF ; 861, 862 e 863 CO.) 4. — Der Rekurrent war einziger Verwaltungsrat der Finanzberatungs-Aktiengesellschafb Zürich und als solcher im Handelsregister eingetragen. Durch Erklärung vom 30. Juli 1932 an die ausserordentliche Generalversammlung legte er dieses « Amt » nieder ; doch verzögerte sich die Anmeldung seiner Löschung bis zum 4. November 1932. Am 5. November stellte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich dem Rekurrenten eine Bescheinigung darüber aus, dass er « seine Löschung als Verwaltungsrat der FIBAG Finanzberatungs-Aktiengesellschaft in Zürich angemeldet hat und die bezügliche Anmeldung eintragungsbereit is. Die Publikation wird in den nächsten Tagen veranlass6. » Obwohl der Rekurrent diese Bescheinigung sofort dem Betreibungsamt Zürich 1 vorwies, schritt dieses noch am gleichen Tage zur Zustellung der auf Verlangen von vier Gläubigern gegen die FIBAG Finanzberatungs-Aktiengesellschaft Zürich ausgestelliken Zahiungsbefehle Nr. 14 154, 14 401, 14 898, 14 899 an den Rekurrenten, welcher auf sämtlichen Zahlungsbefehlen fügt war. Im Handelsamtsblatt vom 14. November wurde der Rücktritt des Rekurrenten als Verwaltungsrat und das Erlögchen seiner Unterschrift unterm Datum des 4. November veröffentlicht.
Sachverhalt
B. — Mit der vorliegenden Beschwerde trägt der Rekurrent auf Nichtigerklärung der Zustellungen der vier Zahlungsbefehle an.
C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Mai 1933 die Beschwerde abgewiesen.
D. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Die Vorinstanz hat die Beschwerde in Anwendung des Art. 863 (Abs. 1) OR abgewiesen, wonach die Eintragungen in das Handelsregister (einschliesslich Löschungen) gegenüber dritten Personen regelmässig in dem Zeitpunkte wirksam werden, in welchem sie durch die amtliche Bekanntmachung (im Handelsamtsblatt, Art. 862 OR) zur Kenntnis derselben gelangb sein können. Diese Entscheidung erweckt insofern Bedenken, als sie den Art. 863 OR ganz isoliert betrachtet, während er doch schon im Art. 861 OR quasií ale dessen Bestandtbeil angeführt is, wo bestimmt wird : 1. Ist bezüglich einer Tatsache, deren Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben ist, eine Veränderung eingetragen worden, s0 kann ein Dritter sich nicht auf Unkenntnis der Veränderung berufen, sofern die Fintragung (scil. der Veränderung) ihm gegenüber nach Massgabe des Art. 863 wirksam geworden (Abs. 2). 2. Wurde dagegen die Eintragung (scil. der Veränderung) unterlassen, so kann derjenige, bei welchem die Veränderung eintrat, dieselbe einem Dritten (nur) insofern entgegenhalten, als er beweist, dass sie demselben ohnehin bekannt war (Abs. 3). Aus letzterer Vorschrift ergibt sich doch unzweifelhaft, dass es nicht unter allen Umständen der . Bekanntmachung der Eintragung der 280 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 42.
Veränderung bezüglich eintragungspflichtiger Tatsachen im Handelsamtsblatt bedarf, damit die Veränderung Dritten entgegengehalten werden darf. Indessen glaubk der Rekurrent zu Unrecht, hieraus ebwas für sich herleiten zu können. Dritte im Sinne der erwähnten Vorschriften sind nur die am Privatrechtsverkehr beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen (mit Einschluss der sog. Handelsgesellschaften), dagegen nicht die Betreibungsämter, zumal nicht in ihrer Eigenschaft als Organe für die Zustellung von Betreibungsurkunden. Sonsb könnte ja, wer durch das Handelsregister als Zustellungsadressat im Sinne des Art. 65 SchKG bezeichnet isb, auch ersb gerade noch in dem Moment, wo sich der Zustellungsbeamte zum Zweck einer Zustellung bei ihm einfindet, die erfolgte Beendigung des zur Zustellung an ihn berechtigenden Vertretungsverhältnisses vorschützen, um die Zustellung unwirksam zu machen. Vielmehr bat das Betreibungsamt ohne jede eigene Erforschung der massgebenden Umstände die Zustellung einfach an diejenige Person zu machen, welche ihm vom betreibenden Gläubiger gemäss Art. 67 Ziff. 2 SchKG als Zustellungsadressat angegeben wird. Ob die derarb erfolgende Zustellung dann wirksam sei, is eine Frage, die freilich auf dem Beschwerdeweg muss ausgetragen werden können, aber zwischen dem Schuldner und dem betreibenden Gläubiger auszutragen ist, welch letzterer die Folgen einer unrichtigen Angabe selbsft zu tragen hat. Lässt es der betreibende Gläubiger aber an einer solchen Angabe fehlen, 80 muss sOWwoh!l er selbstb als der betriebene Schuldner es hinnehmen, wenn das Betreibungsamt allfällig von sich aus als Zustellungsadressaten einfach eine Person bezeichnet, welche sich beim Eingang des Betreibungsbegehrens oder bei der Ausstellung des Zahlungsbefehles dem Handelsregister bezw. Handelsamtsblatt als solcher entnehmen lässt. Somit kann die Zustellang des für eine Aktiengesellschaft bestimmten Zahlungsbefehles an einen im Handelsregister rat nur dann wegen Beendigung seiner Organstellung vor deren Bekanntmachung durch das Handelsregister als unwirksam angefochten werden, wenn bewiesen wird, dass die Beendigung der Organstellung des Zustellungsempfängers dem betreibenden Gläubiger bekannt war. Dies zu beweisen hat gich aber der Rekurrent gegenüber keinem der vier Rekursgegner anheischig gemacht. Im Rekurs an das Obergericht war freilich die Rede davon,
dass der Aktionär Müller vorersb die Zustimmung zur Löschung des Rekurrenten als Verwaltungsrates verweigerte, dann aber am 4. November seinen unhaltbaren Widerstand aufgab, und hiefür Beweis beantragt durch einen Bericht seitens des Handelsregisterbureaus und der Volkewirtschaftedirektion Zürich. Dass aber dieser Aktionär Müller identisch sei mit dem einen der vier betreibenden Gläubiger des gleichen verbreiteten Namens, wurde erst im Rekurs an das Bundesgericht behauptet und ist daher gemäss Art. 80 OG unbeachtlich.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
43. Entecheid vom 19. Juni 1933 i. Ss. Zahn.
Pfändung auf Grund eines nur der Ehefrau zugestellten Zahlungsbefehls : Will der Ehemann geltend machen, die gepfändete Sache gehöre nicht zum Sondergut der Ehefrau, so0 kann er nicht mit Beschwerde die Aufhebung der Pfändung, sondern nur die Einleitung des Wide rapruchsverfahrens (gemäss Art. 109 SchKG) verlangen.
Saisie opérée sur la base d’un commandement de payer notifié seulement è la femme : Le mari qui entend soutenir que le bien saisi ne fait pas partie des biens réservés de la femme ne doit pas conclure par voie de plainte à l’annulation de la saisiíe, mais demander l’ouverture de la procédure de revendication prévue à l’art. 109 LP.