Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

60 I 145

22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. April 1934

Sachverhalt

I. i. S. Erben Müller gegen Rogierungarat St.Gallen. Die Erbengemeinschaft besteht nach Abfindung eines Miterben unter den übrigen Miterben fort.

Adolf Müller, der verschiedene Liegenschaften im Grundbuchkreis St. Fiden besass, starb am 13. Dezember 1913. Seine Erben waren die Witwe und 6 Nachkommen. Letztere fanden die erstere durch « AusIögungsavertrag » vom 22. Juli 1922 mit 132,500 Fr. ab. Im Juli 1933 reichten die Nachkommen (bezw. die Erben des einen inzwischen verstorbenen Nachkommen) beim Grundbuchamt St. Fiden die schriftliche Erklärung ein, dass « die Erbengemeinschaft... hiermit auf Grund des Erbteilungsvertrages vom 30. März 1932 die im Nachlasse sich befindlichen Grundstücke an die einzelnen Erben überträgt und zwar » (es folgt die Aufführung von vier Nachkommen und der Erbengemeinschaft eines Nachkommen, sowie der ihnen resp. zugeteilten Liegenschaften und deren Übernahmspreise). « Die Differenzen zwischen den Übernahmssummen und den Pfandschulden werden unter 146 Verwaltungs- und Diesziplinarrechtspflege.

den Erben in bar ausgeglichen. Die unterzeichneten Erben erteilen hiermit ihre ausdrückliche Zustimmung zu den vorstehenden Liegenschaftszuteilungen ; sie melden dieselben gleichzeitig zur Fertigung und zur Eintragung im Grundbuch an. » Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung wegen Fehlens der öffentlichen Beurkundung, und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen wies die gegen das Grundbuchamt geführte Beschwerde am 5. Fanuar 1934 ab. Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde stellen die Nachkommen des Adolf Müller (bezw. die Erben des einen inzwischen verstorbenen Nachkommen) den Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, den schriftlichen Teilungsvertrag als genügenden Rechtsgrundausweis anzuerkennen.

Erwägungen

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Literatur als nicht abgeklärt bezeichnet die Frage, ob die Erben sich auch dann noch in Form eines schriftlichen Erbteilungsvertrages auseinandersetzen können, wenn dieser Teilung eine Erbauslösung zwischen der Erbengemeinschaft und einzelnen Miterben vorausgegangen ist (subjektiv beschränkte Erbteilung), und sich daher gezwungen gesehen, den Grundbuchämtern die Anwendung derjenigen Form zu empfehlen, die den Parteien die grössere Rechtssicherheit gewährt, hier also die Beobachtung der Form der öffentlichen Beurkundung für den Teilungsvertrag. Da als Verwaltungsgericht die gleiche Abteilung des Bundesgerichtes, und zwar in voller Besetzung, urteilt, welche gegebenenfalls als Zivil(berufungs)}- gericht zur Entscheidung der gleichen Streitsrage berufen wäre, besteht Leine Veranlassung, mit einer solchen Reserve an die Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde heranzuftreten.

Der unter den sechs Nachkommen (bezw. den Erben des einen verstorbenen Nachkommen) des Erblassers geschlossenen Vertrag über die Verteilung der vom ErbRegistorsachen. N® 22, 147 lasser herrührenden Liegenschaften bedarf nur dann gemäss BGE 47 IT 251 und der hierauf gestützten neueren Grundbuchpraxis weder zu seiner Gültigkeit, noch als Rechtsgrundausweis für grundbuchliche Verfügungen der öffentlichen Beurkundung, wenn er als Erbteilungsvertrag angesehen werden darf. Voraussetzung hiefür ist, dass trotz des Auskaufes, der Abfindung eines Miterben (der Witwe) das Miterbenverhältnis unter den übrigen sechs Erben (Nachkommen) bezw. den Erbeserben noch fortbesteht. An dem Fortbestehen des Miterbenverhältnisses (unter sämtlichen Miterben) zweifelt niemand, wenn eine beschränkte Erbschaftsteilung in der Weise stattfindet, dass einzelne Erbschaftsgegenstände verteilt werden, s0- dass also die Erben kraft der unter ihnen bestehenden Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der nicht verteilten Erbschaftsgegenstände bleiben. Nichts anderes als eine beschränkte Erbschaftsteilung aber ist es auch, wenn mehrere Miterben vereinbaren, einer von 1hnen erhalte Geld oder Erbschaftsgegenstände im Umfange seines Erbanteiles und scheide dementsprechend aus der Erbengemeinschaft aus ; alsdann hören die Erben in gleicher Weise auf, Gesamteigentümer der derart zugeteilten Erbschaftsgegenstände zu sein, während mindestens im Verhältnis der nicht ausgeschiedenen Miterben untereinander keinerlei Teilung stattgefunden hat und diese daher nach wie vor Gesamteigentümer der übrigen Erbschaftsgegenstände bleiben. Es ist micht einzusehen, warum bloss wegen der Verminderung der Zahl der Gemeinschafter die Art der Gemeinschaft einer Veränderung unterworfen würde. Zu einer Gemeinschaft anderer Árt könnten die verbleibenden Gemeinschafter nur durch Vertrag verbunden werden, und zwar durch formlosen (stillschweigenden, konkludenten) Vertrag nur zu einer einfachen Gesellschaft, allenfalls einer Kollektivgesellschaft. Aus der blossen Tatsache der Vereinbarung über das Ausscheiden eines von mehreren Miterben aus der Erbengemeinschaft darf aber noch nicht ohne weiteres 148 Verwaltungs- und Disziplinarreechtspflege.

auf einen solchen vertraglichen Willen der Verbleibenden geschlossen werden. Und wenn sie ausdrücklich vereinbaren sollten, unter ihnen bleibe das bisherige Rechtsverhältnis bestehen, so0 wäre dies freilich in dem Sinn unbeachtlich, dass ein Miterbenverhältnis micht durch Abrede begründet werden kann ; dagegen könnte der hierin zum Ausdruck gebrachte Wille, keine andere Gemeinschaft (Gesellschaft) zu vereinbaren, nicht unbeachtet bleiben — wobei sich sofort die Frage erhöbe, welches nun die Gemeinschaft sei, kraft deren die nicht ausgeschiedenen Gemeinschafter Gesamteigentümer bleiben (denn dass sie etwa plötzlich Miteigentümer geworden wären, ist ganz ausgeschlossen, schon weil notwendigerweise Bruchteile bestimmt werden müssten, da von einer Anwendung des Art. 646 Abs. 2 ZGB keine Rede sein kann). Viel natürlicher und mit der gesetzlichen Ordnung durchaus vereinbar isé die Ansicht, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung oder dementsprechend konkludenten Verhaltens diejenigen Erben, welche die Gemeinschaft unter sich aufrecht erhalten, dies in der bisherigen Form tun, nämlich ale Erbengemeinschaft, Miterbenverhältnis, m. a. W dass diese Gemeinschaft nicht ohne weiteres durch das Ausscheiden eines Miterben beendigt wird. Für etwas anderes hat denn auch im vorliegenden Falle nichts vorgebracht werden können. Den Beschwerdeführern blieb daher unbenommen, die bis dahin erst teilweise durchgeführte Erbschaftsteilung auch über Liegenschaften durch bloss privatschriftlichen Vertrag fortzusetzen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Die Beschwerde wird begründet erklärt, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 1934 aufgehoben und das Grundbuchamt zur Vornahme der angemeldeten Eintragung angewiesen.

% Vas III. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 646 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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