Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. März 1924

Sachverhalt

I. i. 8. Frau Suter gesch. Steiger gegen Steiger.

Ehescheidung, Massnahmen zum Schutze der Kinder.

Das über die Gestaltung der Elternrechte befindende Scheidungsgericht (Art. 156 ZGB) ist befugt, die Vormundschaftsbehörde durch Übermittlung eines Urteiledoppels oder auf andere Weise auf Gefährdungsmomente aufmerksgam zu machen und ihr eine Überwachung der Erziehung nahezulegen, . damit nötigenfalls rechtzeitig im Sinne von Art. 283 ff. ZGB eingeschritten werden kann.

Durch eine solche Massnahme des Scheidungsgerichts iet der mit der elterlichen Gewalt betraute geschiedene Ehegatte als Partei nicht beschwert. Unzulässigkeit der dagegen gerichteten Berufung.

Gegen Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 1933, lautend :

« Die beiden Kinder Gertrud, geb. 24. Dezember 1918, und Álice, geb. 5. September 1920, werden der Beklagten zur Pflege und Erziehung zugewiesen und die Vormundschaftsbehörde Winterthur eingeladen, die Erziehung der beiden Kinder Gertrud und Alice zu überwachen ».

hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die Einladung an die Vormundschaftsbehörde, die Erziehung der beiden Kinder zu überwachen, sei aus dem Urteil zu entfernen.

Erwägungen

Ee ist allgemein Aufgabe der vormundschaftlichen Behörden, bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern einzuschreiten und die zum Schutze des Kindes geeigneten Vorkehrungen zu treffen, es bei dauernder Gefährdung oder Verwahrlosung den Eltern wegzunehmen und anderwärts unterzubringen oder gegebenenfalls den Entzug der elterlichen Gewalt in die Wege zu leiten (Art. 283-285 ZGB). Diese Amtsbefugnisse und -pflichten stehen der denen Ehegatten zu, dem ini Scheidungsurteil die elterliche Gewalt zugewiesen worden ist (BGE 56 II S, 79 ff.). Daher bedeutet es weder eine Einschränkung der elterlichen Gewalt als solcher noch eine Zuweisung besonderer, ihr nicht schon von Gesetzes wegen zukommender Aufsichtsbefugnisse an die Vormundschaftsbehörde gegenüber Kindern aus geschiedener Ehe, wenn sie durch das Scheidungsgericht eingeladen wird, auf die Erziehung der einem Elternteil zugeteilten Kinder ihr Augenmerk zu richten. Mit einem solchen Hinweis wird nur bezweckt, die Kinder der Sorge der zu ihrem Schutze berufenen Behörden anzuempfehlen, wozu in Scheidungsfällen oft genug — und gerade auch hier — Veranlassung besteht. Übrigens ist nach § 60 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB jeder Beamte, im besondern jeder Gerichts- und Polizeibeamte, « der in Ausübung seines Amtes Kenntnis von einem Falle erhält, welcher das vormundschaftliche Einschreiten rechtfertigt », verpflichtet, der Vormundschaftsbehörde davon Anzeige zu machen, und es liegt durchaus im Sinne einer wirksamen Kinderfürsorge, dass das Scheidungsgericht — seli es durch ein blosses Schreiben oder durch Übermittlung einer Urteilsausfertigung oder eines Auszuges der betreffenden Erwägungen — die Vormundschaftsbehörde auf gewisse Gefährdungsmomente aufmerksam macht, die zwar zur Zeit weder den Entzug noch eine Einschränkung der elterlichen Gewalt rechtfertigen, jedoch früher oder später zu einem Einschreiten Anlass geben können. Ob der Beschluss, die Sache dergestalt der Vormundschaftsbehörde zu unterbreiten, in das Urteilsdispositiv aufgenommen wird oder nicht, is6 dabei unerheblich. In jedem Falle handelt es sich um eine Massnahme, die sich gar nicht auf die Anuseinandersetzung der FEhestreitparteien bezieht und wodurch auch die rechtliche Stellung des Inhabers der elterlichen Gewalt nicht beeinträchtigt wird.

Ist aleo die Beklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, s0 erweist sich die Berufung als unzu- 18 Erbrecht. Neo 5.

lässig. Sollte sie sich künftig durch Masenahmen der Vormundschaftsbehörde in ihren Elternrechten verletzt fühlen, so bleibt es ihr natürlich unbenommen, die Rechtsbehelfe geltend zu machen, die ihr dagegen zustehen môgen.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

IL ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 156, Art. 283, Art. 284 und Art. 285 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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