Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

60 II 18

5. Urteil der IT, Zivilatteilang vom 18. Januar 1934

Sachverhalt

I. i. S. Meiler gegen Waisenbehörde Schieitheim.

Inwiefern sind kantonale YVYorsehriften über die Erbeschaftsteilung vor dem Bundesreeht. haltbar ?

A. — « Inventarium und Teilung über das Vermögen der» am 1. November 1930 verstorbenen « Salomea Jauch zu Schleitheim, aufgenommen auf waisenamtliche Anordnung unter Leitung des Waisenbehördepräsidenten am 22. November 1930 durch die Kanzlei der Waisenbehörde » ergaben einen Überschuss der aus rund 5000 Fr. Hypothekarschulden, einer. Forderung der Miterbin Frau Meier-Jauch von rund 5000 Fr. und einigen laufenden - Rechnungen bestehenden Passiven im Betr age von 128 Fr. 75 Cis. Die Miterbin Frau Meier-J auch erklärte sich bereit, den gesamten Nachlass in Aktiven und Passiven zu übernehmen, und die von der Kanzlei der Waisenbehörde entsprechend entworfene Zuteilung wurde von ihr und dem Miterben Eugen Jauch unterzeichnet, dagegen nicht von den beiden übrigen Miterbinnen Frauen Heckel-Jauch und Nadler-Jauch. Darauf fällte die Waisenbehörde den gutachtlichen Entscheid : « Das vorliegende Beschreibungs- und Teilungedokument ist im Interesse aller Beteiligten aufgestellt. Es wird, so0 wie es abgefasst ist, als angenommen betrachtet, sofern Frau Heckel und Frau Nadler nicht binnen zehn Tagen den ordentlichen Rechtsweg beschritten haben. » Innert dieser Frist erhob die Miterbin Frau Nadler-Jauch gegen den Miterben Eugen Jauch und den Ehemann der Miterbin Frau MeierJauch gerichtliche Klage mit dem Antrag, es sei der Tnventur- und Teilungsgentwurf in der Weise abzuändern, dass unter den Passtven folgende Posten als Guthaben der Klägerin aufgeführt werden : 630 Fr. für Verpflegung und Beköstigung der Erblasserin und 687 Fr. für Installationen, die der Ehemann der Klägerin als Mieter im Hause der Erblasserin hatte anbringen lassen. Diese Klage wurde in den Beträgen von 600 Fr. und 231 Fr. 25 Cts. zugesprochen. Hierauf entwarf die Kanzlei der Waisenbehörde am 6. April 1933 folgenden Nachtrag der Zuteilung : « Laut Inventur und Zuteilung vom 22. November 1930 bat sich Frau Meier-Jauch bereit erklärt, den gesamten Nachlass in Aktiven und Passiven zu übernehmen. Die heute aufgeführten Änderungen in den Passiven, die eine Erhöhung der letztern » (auf 1095 Fr.) « Zur Folge haben, sind einesteils durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kantonsgerichtes, andernteils

durch die gesetzlichen Kosten der Waisenbehörde bedungen. Von einer nochmaligen Einholung der Unterschriften der Interessenten kann desbalb Umgang genommen werden. Gestützt auf die unterschriftliche Erklärung der Ehegatten Meier-Jauch vom 25. November 1930 und das Urteil des Kantonsgerichtes vom 83. Dezember 1932 wird nun wiederum dieser gesamte Nachlass in Aktiven und Passiven der Erbin und Übernehmerin Frau Meier-Jauch zu Eigentuni zugeteilt. » Dieser Nachtrag wurde sowohl von der Waisenbehörde am 24. April 1933 genehmigt, als auch am 24. Mai 1933 vom Waisenund Teilungsinspektor des Bezirkes Schleitheim oberwaisenamtlich bestätigt.

20 Erbreckt. Ne 5, B. — Hierauf führte Frau Meier-Jauch am 2. Juni 1933 beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Beschwerde mit dem Antrag, die oberwaisenamtliche Bestätigung der Inventur- und Teilungsvorlage sei mangels der formellen und materiellen Erfordernisse ungültig zu erklären und aufzuheben, und die ganze Inventur und Teilung sei zur gesetzlichen Vorbehandlung an die Waisenbehörde zurückzuweisen und derselben die Durchführung der Teilung nach den Vorschristen von Art. 634 und 635 ZGB in Auftrag zu geben.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat am 23. August 1933 die Beschwerde abgewiesen.

D. — Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, er sei wegen fehlerhafter Anwendung kantonalen statt cidgenössischen Rechtes aufzuheben, und es sei demzufolge die beanstandete Hinterlassenschaftsteilung ungültig zu erklären, eventuell sei die Sache zu bundesrechtmässiger Behandlung an die Vorinestanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Dae EG zum ZGB für den Kanton Schaffhausen enthält folgende Vorschriften über deù Erbgang :

Art. 74 : Die Waisenbehörde hat in allen Erbschafstsfällen von Amtes wegen einzuschreiten, ohne Verzug über die Erbschaft das amtliche Inventar aufzunehmen...

Art. 76: Für das Verfahren bei der Aufnahme des amtlichen Inventars und für die formelle Behandlung der Erbechaft überhaupt gelten die Vorschriften des Beschreibungs- und Teilungsgesetzes..., sgoweit gie mit den Bestimmungen des Livigesetzbuches nicht im Widerspruche stehen..

Árt. 85 : Alle erbrechtlichen Teilungen... finden unter amtlicher Mitwirkung statt. Für das Verfahren sind unter Vorbehalt der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches die Vorschriften des Beschreibungs- und Teilungsgesetzes... massgebend.

Erbrecht. N° 5. SI Dem erwähnten (Gesetz über das Verfahren bei Beschreibungen und Teilungen usw. vom 25. Januar 1884 sìind folgende Bestimmungen zu entnehmen :

Art. 1: Alle gesetzlich vorgesehenen... erbrechtlichen Vermögens-... teilungen... müssen unter amtlicher Mitwirkung stattfinden...

Art. 8 : Die Hauptdokumente über die in Art. 1, erstem Abesatz, bezeichneten Akten (u. a. erbrechtliche Vermögensteilungen) sind durch die Beteiligten... unterschriftlich anzuerkennen...

Art. 9 : Weigern sich einzelne Beteiligte, vorgenannte Akte anzuerkennen, s0 gelangen die Streitpunkte zur gütlichen Vermittelung oder gutachtlichen Feststellung an die Waisenbehörde unter Vorladung sämtlicher Beteiligten.

Verweigern einzelne auch daun noch die Anerkennung, 80 wird das vorgelegte Dokument dennoch als angenommen betrachtet, wenn jene nicht binnen 10 Tagen den ordentlichen Rechtsweg beschritten haben...

Art. 11 : Alle... Teilungen... unterliegen der Genehmigung der zuständigen Waisenbehörde...

Art. 12 : Nach erfolgter waisenamtlicher Genehmigung gelangen diese Dokumente zur Ratifikation an das zuständige Waisen- und Teilungsinspektorat, welches dieselben in jeder Richtung zu prüfen, nach Richtigbefinden zu unterzeichnen und zu besiegeln... hat.

Keine Teilung... erhält Rechtskraft, bevor sie von der Waisenbehörde geprüft und vom Waisen- und Teilungsinspektor ratifiziert ist. Allfällige später zutage tretende materielle Unrichtigkeiten, welche zur Zeit der... Teilung... nicht bekannt waren, können nachträglich berichtigt werden.

Von diesen Vorschriften sind mindestens die beiden letztangeführten (Art. 11 und 12) vor dem Bundesrecht (ZGB) nicht haltbar. Diesem ist die amtliche Erbschaftsteilung fremd. Es sieht nur eine amtliche Mitwirkung bei der Erbschaftsteilung vor, und zwar insofern, als bei 22 Erbrecht, Ne 5.

der Teilung auftauchende Streitfragen von gerichtlichen oder andern Behörden zu entscheiden sind oder, in den in Art. 609 Abs. 1 ZGB angeführten Fällen, die Behörde einen Erben vertritt. Freilich behält Art. 609 Abs. 2 ZGB dem kantonalen Recht vor, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzugehen. Damit wird zwar einerseits nicht nur die Stellvertretung eines Erben durch die Behörde in weitern, kantonal-rechtlichen Fällen, anderseits jedoch nicht etwa eine solche Art der behördlichen Mitwirkung zugelassen, die auf eine Beeinträchtigung der den einzelnen Erben von Bundegsgrechts wegen zustehenden Rechte hinausläuft (BGE 51 IT 490 f, 492). Somit lässt sich von Bundesrechts wegen nichts einwenden gegen die Beibehaltung des ersten Absatzes des Art. 9 des Schaffhauser Teilungsgesetzes, und auch noch nichts gegen eine Fristansetzung an die Erben zur Erklärung über ihre Stellungnahme zur gutachtlichen Feststellung der Waisenbehörde über die Streitpunkte. Dagegen erscheint schon zweifelhaft, ob die im zweiten Absatz des Árt. 9 vorgesehene Fristansetzung zu gerichtlicher Klage mit Präklusionswirkung vereinbar sei mit der von Art. 611 ZGB beim Ausbleiben eines Teilungsvertrages vorgesehenen Losbildung (vgl. BGE 51 II 494). Jedenfalls ist die in Árt. 11 ausgesprochene Genehmigungsbedürftigkeit aller Erbschaftsteilungen unvereinbar mit Art. 634 ZGB, wonach die Teilung für die Erben (ohne weiteres) verbindlich wird mit der Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. Die Anwendung des Art. 11 liefe entweder darauf hinaus, dass die Verbindlichkeit der Erbschaftsteilung von einem weitern, in Art. 634 ZGB nicht vorgesehenen formellen Erfordernis abhängig gemacht würde, oder darauf, dass das bundesrechtliche formelle (alternative) Gültigkeitserfordernis durch ein anderes ersetzt würde. Gerade das letztere ist hier geschehen, wo die Waisenbehörde und das Waisen- und Teilungsinspektorat den Nachtrag des Teilungsplanes genehmigten, welchen die Kanzlei des WaisenBrhrechf. N° 5. 23 amtes entworfen hatte, ohne dass sich die Erben mit diesgem Nachtrag. einverstanden erklärt hätten. Freilich hatte sich die Miterbin Frau Meier-Jauch seinerzeit bereit erklärt, Aktiven und Passiven der (überschuldeten) Erbschaft nach deren Stand laut dem ursprünglichen Teilungsplan zu übernehmen, als mit keiner andern namhaften

Schuld als derjenigen an sie selbst (abgesehen von der grundpfandversicherten) gerechnet wurde. Hieraus ohne weiteres auf die gleiche Bereitechaft in dem Jetzt vorliegenden Falle zu schliessen, wo noch beinahe 1000 Fr. an eine andere Miterbin herauszuzahlen sind, was schlechterdings nicht als blosse Wertveränderung bezeichnet werden kann, erweckt erhebliche Bedenken. Allein selbst wenn der Erklärung der Miterbin Frau Meier-Jauch unzweifelhaft diese Tragweite beigemessen werden dürfte, s0 wäre der Waisen- und Teilungsbehörde keine Genehm1- gung und Bestätigung der Teilung durch Übernahme der Aktiven und Passiven seitens der Frau Meier-Jauch zugestanden, sondern müsste sie sich auf die Entgegennahme dieser Erklärung beschränken und es gegebenenfalls den Miterben überlassen, die derart angenommene Teilung zu erzwingen, wenn Frau Meier-Jauch ihr Versprechen nicht mehr halten wollte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt :

Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Verfügung des Waiseninspektorates des Bezirkes - Schleitheim vom 24. Mai, sowie der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 23. }. Augus 1933 werden aufgehoben. :

Zitiert in