Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilong vom 293. Mai 1934 i. S. Rota gegen Gassmann.

Schadensverteilung bei Mitverschulden (Art. 44 OR). Der Gesamtschaden muss im Verhältnis des Verschuldens auf beide Parteien verlegt werden (Erw. 3).

Unterbrechung der Verjährung (Art. 135 OR). Durch Betreibung wird die Verjährung nicht schiechthin, sondern nur für den in Betreïbung gesetzten Betrag unterbrochen (Erw. 4).

Verrechnung sArt. 120 OR). Die Abweisung der Widerklage steht der Geltendmachung der betreffenden Ansprüche vor der obsren Instanz auf dem Wege der blossen Verrechnung nicht im Wege, wenn bei Abwaisung von Haupt- und Widerklage sich der Beklagte damit zufrieden geben wollte, der Kläger aber das Urteil weiterzieht (Erw. 6).

Aus dem T'atbestand :

Sachverhalt

A. — Am 8. Mai 1930 ereignete sich zwischen den Parteien ein Autounfall, bei dem beïide Fahrer verletzt und beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden. Gegen beide Parteien wurde ein Strafuntersuch durchgeführt, auf Grund dessen das Kantonsgericht St. Gallen am 30.Juni 1931 beide Angeklagte zu je 100 Fr. Geldstrafe verurteilte.

Am 30. April 1931 betrieb der Kläger den Beklagten für den Betrag von 7000 Fr. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben : Schadenersatz (Unterbrechung der Verjährung). Einen gleichlautenden Zahlungsbefehl liess der Kläger dem Beklagten am 18. April 1932 zustellen. Der Beklagte schlug gegen beide Zahlungsbefeble Recht vor.

PB. — Mit Klage vom 5. Dezember 1932 hat der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von 19,560 Fr., eventuell eines Betrages nach richterlichem Ermessen, nebst 5 % 200 Obligationenrecht. No 32.

Zins seit 26. September 1932, sowie die Bezahlung sämtlicher aus dem Unfall erwachsenen Arztkosten verlangt und um die Einräumung eines Nachklagerechtes ersucht. Der Betrag von 19,560 Fr. setzt sich zusammen aus einer Forderung von 14,560 Fr. als Entschädigung für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und einer Forderung von 5000 Fr. für Schaden am Auto.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und widerklageweise vom Kläger die Bezahlung von 4696 Fr. 60 Cts. verlangt, nämlich 702 Fr. als Ersatz der Heïlungskosten und des vorübergehenden Erwerbsausfalles, und 3994 Fr. 60 Cts. für Reparatur und Minderwert des Autos. Im Laufe des Verfahrens hat er seine Widerklageforderung auf 2802 Fr. reduziert, da seine Kaskoversicherung bis auf den Selbstbehalt von 100 Fr. für die Reparaturkosten des Autos aufgekommen sei.

C. — Mit Urteil vom 5. Juli 1933 hat das Bezirksgericht Hôfe Klage und Widerklage wegen grobfahrlässigen Verschuldens beider Parteien abgewiesen, dagegen dem Kläger den Rektifikationsvorbehalt während 2 Jahren vom Tage des Urteils an zugebilligt.

D. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz appelliert unter Erneuerung der vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren. Der Beklagte hat Anschlussappellation ergriffen und die Streichung des von der ersten Instanz dem Kläger gewährten Rektifikationsvorbehaltes, sowie die Gutheissung der Widerklage beantragt.

E. — Mit Entscheid vom 11. Dezember 1933, zugestellt am 29. Januar 1934, hat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz zunächst mit Vorbescheid das Eïintreten auf die Anschlussappellation des Beklagten abgelehnt und sodann in der Hauptsache die Berufung des Klägers abgewiesen und das Urteil der Vorinstanz bestätigt.

F. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das bung des kantonsgerichtlichen Urteils gerichtlioh Zu erkennen :

a) Der Beklagte habe dem Kläger 19, 500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 26. September 1932, bezw. eine Summe nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.

b) Der Beklagte habe dem Kläger sämtliche aus diesem Unfall erwachsenen Arztkosten zu vergüten.

G. — An der heutigen Verhandlung hat der Kläger seine Berufungsanträge wiederholt. Der Beklagte hat die Abweiïisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragt ; eventuell hat er um Herabsetzung der Ansprüche des Klägers und Kompensation derselben mit seinen Gegenansprüchen im Betrage von 2802 Fr. ersucht.

Erwägungen

8. Trifft. aber die beiden Parteien ein gleiches Mass von Verschulden, so kann nicht, wie die Vorinstanzen dies getan haben, unter dem Gesichtspunkt des Art. 44 Abs. 1 OR jede Partei « wegen überwiegenden Selbstverschuldens » zur Tragung ihres eigenen Schadens verpflichtet werden. Ein überwiegendes Selbstverschulden beider Parteien ist überhaupt eine logische Unmôglichkeiït, da sich ja ein Verschulden von über 100 % ergäbe, wenn man den auf jede Partei entfallenden Verschuldensanteil in Prozenten ausdrücken wollte. Abgesehen hievon muss selbstverständlich bei gleichwertigem Verschulden beider Parteien der Gesamtschaden, den sie beide zusammen erlitten haben, im Verhältnis des Verschuldens auf sie verlegt werden. Wenn also beispielsweise der Schaden der einen Partei 10,000 Fr. beträgt, der der andern aber nur 6000 Fr., so hat bei gleichgrossem Verschulden der erste gegen den zweiten einen Ersatzanspruch von 5000 Fr. während er die andern 5000 Fr. an sich tragen muss. An-. derseits hat er aber dem zweiten ebenfalls die Hälfte von dessen Schaden, nämlich 3000 Fr., zu ersetzen, so dass er im Endresultat nur 2000 Fr. erhält.

202 Obligationenrecht, Ne 32, Um im vorliegenden Fall die Hôhe der gegenseitigen Ansprüche, die sich auf Grund des gleichen Verschuldens ergeben, feststéllen zu künnen, ist daher vorerst die Hôhe des Gesamtschadens beider Teile abzuklären. Da die beiden Vorinstanzen auf Grund ïihrer irrtümlichen Auffassung von der Wirkung der Gleichheït des Verschuldens überhaupt keine Erhebungen in dieser Richtung gemacht haben, ist die Sache zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen zurückzuweisen.

4. , — Auf zwei Punkte, die für das von der Vorinstanz zu fällende neue Urteil von wesentlichem Einfluss sind, ist indessen heute schon einzutreten. Es betrifft dies die vom Beklagten erhobenen Eïnreden der Verjährung und der Kompensation.

Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, ein allfälliger Ersatzanspruch des Klägers sei, soweit er den Betrag von 7000 Fr. übersteige, verjährt. Gemäss Art. 60 OR läuft die einjährige Verjährungsfrist vom Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erhalten hat. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch. Da nach dem massgebenden st. gallischen Strafrecht grobfahrlässige Kôrperverletzung nach Art. 122 und grobfahrlässige Sachbeschädigung nach Art. 93 Antragsdelikte sind, die nach Art. 44 in 6 Monaten verjähren, so greift die einjährige Frist des Art. 60 OR Platz. Fragt sich nun, ob der Kläger innert derselben die Verjährung unterbrochen hat, so ist zunächst festzustellen, dass weder seine bei Erhebung der Strafklage am 14. Jul 1930 abgegebene Erklärung, er werde bei der gerichtlichen Verhandlung seine Zivilansprüche geltend machen, noch der an der Verhandlung gestellte Antrag, die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen, die Verjährung zu unterbrechen vermochten. Wenn auch die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche im Strafverfahren an sich zur Unterbrechung der Verjährung ausreicht, so gilt doch auch für sie das allgemeïne Erfordernis, dass der Schutz des Richters in bestimmter Form angerufen werden muss, damit eine Massnahme die Verjährung unterbricht. Diese erforderliche Bestimmtheit fehlte aber dem oben geschilderten Verhalten des Klägers.

Durch die beiden Zahlungsbefehle vom 30. April 1931 und vom 18. April 1932 über 7000 Fr. wurde die Verjährung nur für diesen Betrag, nicht aber für den ganzen heute eingeklagten Betrag unterbrochen. Wohl muss bei der Unterbrechung der Verjährung durch Klageanhebung oder durch Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch der Anspruch nicht notwendigerweise ziffernmässig angegeben werden. Wo nach dem kantonalen Prozessrecht, wie dies z. B. in Bern der Fall ist, ein Rechtsbegehren auf Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung von Schadenersatz ohne Angabe einer bestimmten Forderungssumme zulässig ist, wird durch ein derartiges Rechtsbegehren die Unterbrechung des Fristenlaufes schlechthin bewirkt. Ein Analogieschluss aus diesen Grundsätzen auf die Unterbrechung der Verjäbrung durch Betreibung ist aun aber nicht zulässig. Wenn zwar schon die Stellung des Betretbungsbegehrens die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, so ist doch Voraussetzung, dass ein gültiges Betreibungsbegehren vorliege. Dies ist aber nach Art. 67 SchKG nur der Fall, wenn es eine bestimmt bezifferte Forderungssumme enthält ; diese kann im Laufe des Verfahrens wohl reduziert, nicht aber erhôht werden. Eine Betreibung ohne Angabe eines bestimmten Forderungsbetrages ist daher überhaupt nicht denkbar, und damit entfällt für die Betreibung auch die Môglichkeit einer Unterbrechung der Verjährung schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf den Forderungsbetrag, wie dies nach den vorstehenden Ausführungen bei der Unterbrechung durch Klageerhebung unter Umständen denkbar ist. Allerdings wird auch dort, sobald ein bestimmter Betrag eingeklagt wird, die Verjährung nur soweit unterbrochen, als der Klageantrag reicht (v. Tuxr OR $. 616). Für den 7000 Fr. übersteigenden Betrag war daher die 204 Obligationenrecht. No 32.

Verjährung am 7. Oktober 1932, anlässlich der Sühneverhandlung für den vorliegenden Prozess, nur dann noch nicht eingetreten, wenn der Kläger nachzuweisen vermag, dass er erst innert Jahresfrist vor der Ladung zur Sühneverhandlung diesen in der Klage behaupteten Umfang des Schadens abzuschätzen in der Lage war. Ob er diesen Nachweïis erbringen kann oder nicht, ist durch die Vorinstanz abzuklären.

5. Die Kompensationséinrede des Beklagten ist von der Vorinstanz abgewiesen worden mit der Begründung, da die Widerklageforderung rechtskräftig abgewiesen worden sei, so kônne sie selbstverständlich auch nicht mehr zur Kompensation verwendet werden. Diese Auffassung ist jedoch irrtümlich. Zwar kann der Entscheiïd, dass die Anschlussappellation des Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage prozessual unzulässig und diese daher rechtskräftig geworden sei, vom Bundesgericht nicht überprüft werden, da es sich dabei um eine Frage des kantonalen Prozessrechtes handelt. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte keïn selbständiges Klagerecht mehr hat. Wird er aber vom Kläger belangt, so muss ibm bis zur Hôhe von dessen Forderung die Einrede der Kompensation als Verteidigungsmittel nach wie vor zugestanden werden. Dies zeigt die folgende Überlegung : Wenn der Beklagte überhaupt keine Widerklage erhoben, sondern von Anfang an sich auf die grundsätzliche Bestreitung der Klage und eventuelle Einrede der Kompensation beschränkt hätte, ja sogar, wenn er im Laufe des Verfahrens auf Grund der Erkenntnis, dass ihn ebenfalls ein Verschulden am Unfall treffe, die Widerklage fallen gelassen und seinen Anspruch zur Kompensation mit dem Gegenanspruch des Klägers verwendet hätte, so hätte dies unzweifelhaft als zulässig erklärt werden müssen. Die Unterlassung der Widerklage, bezw. der nachträgliche Verzicht auf diese, hätte also nicht als die Anerkennung der Nichtexistenz einer Forderung des Beklagten gegen den Kläger ausgelegt werden dürfen. Dies kann sich nun nicht anders verhalten, wenn sich der Beklagte mit der Abweiïsung der Klage und Widerklage zufrieden gibt und nur für den Fall, dass der Kläger seinerseits etwas von ihm fordern will, einen Kompensationsanspruch geltend macht. Diese Môglichkeit kann ihm durch das kantonale Prozessrecht nicht abgeschnitten werden. Widerklage und Kompensationsanspruch stehen nebeneinander, wobei der letztere im eidgenôssischen Zivilrecht verwurzelt ist und daher dem kantonalen Prozessrecht vorgeht. Der Standpunkt der Vorinstanz, dass der Beklagte ja eine selbständige Appellation hätte einreichen kônnen, wenn er mit der Abweisung seiner Widerklage nicht zufrieden gewesen sei, geht fehl. Darin liegt ja gerade das wesentliche und die Nichtzulassung der Kompensationseinrede als unhaltbar kennzeichnende Moment,

dass der Beklagte nach dem kantonalen Prozessrecht gezwungen wäre, die Kompensationseinrede auf dem Wege der Widerklage geltend zu machen, die dann weiter reichen würde, als der von ihm bezweckte blosse Verteidigungsanspruch. Trotz der Abweisung der Widerklage ist daher die Begründetheit der vom Beklagten zur Verrechnung verstellten Gegenforderung von der Vorinstanz zu überprüfen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 44, Art. 60 und Art. 135 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 67 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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