60 II 335
51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 93. Oktober 1924 i. S. Gummitabrik A.G. gegen Geyer.
Alleinvertriebsrecht: Kriterien fär die rechtliche Qualifikation.
Nach den konkreten Abmachungen agenturähn li iches Vertretungsverhältnis auf längere Dauer, auf das bezüglich der Kündigung aus wichtigen Gründen Dienstvertragsrecht analog anzuwenden ist.
Erwägungen
Gegenstand des sogenannten Gummimatten-Vertrages vom 23. März 1931 ist die Übertragung eines Alleinvertriebsrechtes für die Gummivorlagen der Beklagten auf den Kläger. Wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (BGE 54 IIS. 377 ff.) kann das Alleinvertriebsrecht sowohl Bestandteil eines Kaufvertrages sein — dann nämlich, wenn sich die vertraglichen Verpflichtungen wesentlich in der Lieferung bezw. Abnahme eines bestimmten Quantums von Waren erschöpfen — , wie auch eines Vertretungsverhältnisses, und zwar speziell eines Agenturvertrages, der nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 40 IT 8. 392, s. auch schon BGE 29 II Nr. 15 8. 109) dadurch gekennzeichnet ist, dass jemand für das Handelsgewerbe eines andern dauernd Geschäfte vermittelt oder abschliesst, ohne zu jenem in einem Dienstverhältnis zu stehen. Dabei kann sehr wohl mit dem Vertretungsverhältnis eine Verpflichtung des Alleinvertreters zur käuflichen Übernahme einer bestimmten Warenmenge verbunden werden, um auf diese Weise dem Fabrikanten als Äquivalent für seine Konkurrenzenthaltungspflicht einen gewissen Absatz sicherzustellen.
. 336 Obligationenrecht. N® 51.
Ein derartiges Vertretungsverhältnis liegt hier vor : Die Verpflichtung zur Abnahme der 15,000 Gummimatten während des ersten Jahres war nicht der Hauptgegenstand des Vertrages, wie schon die Vertragsdauer von 83 Jahren zeigt, sondern eben der Gegenwert für den Verzicht der Beklagten, auch an andere Interessenten zu verkaufen. Von einem eigentlichen Agenturvertrag kann allerdings auch nicht gesprochen werden, da der Kläger den Vertrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen hatte, indem er der Beklagten gegenüber als Käufer auftrat und den Preis für den Weiterverkauf selber bestimmen konnte. Mit Rücksicht hierauf kann anderseits aber das Verhältnis der Parteien auch nicht als Dienstvertrag angesehen werden, wie die Vorinstanz in Anlehnung an die im französischen Recht herrschende Auffassung annimmt. Es handelt sich vielmehr um ein Vertragsverhältnis, das seinem Wesen und seiner Äusgestaltung nach demjenigen der Agentur am nächsten kommt. Wie der Agenturvertrag ist es daher als Vertrag eigener Art im Allgemeinen den Regeln über den Auftrag zu unterstellen, unter Heranziehung von Rechtessätzen anderer Vertragstypen, wo sich dies als notwendig erweist. Insbesondere was die hier streitige Frage der einseitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses anbetrifft, sind gleich dem Agenturvertrag beim Vorliegen eines auf längere Dauer gedachten Verhältnisses die Bestimmungen des Dienstvertragsrechtes über die Kündigung aus wichtigen Gründen (Art. 352 OR) analog anzuwenden (Becker, Anm. 8 zu Art. 394 OR ; Anm. 27 zu Art. 319 OR ; OserSchönenberger, Anm. 36 in fine zu Art. 319 OR).
Ohligationenrecht, N® 52. 337