Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

60 II 391

64. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Dazombvor 1924 i. S. Loesch gegen 49esch geh. Kammor.

Leistungen bei Ehescheidung. In welchem Verhältnis steht Art. 151 zu Art. 152 ZGB ?

Die Ansprüche wegen Verlustes des Unterhaltungsan - sPpPruchs aus Eherecht sind in. Art. 152 ZGB nicht abschliessend geordnet. Bei Schuld des Anspruchsgegners kann vielmehr, auch wenn sich der fordernde Teil nicht in grosser Bedürftigkeit befindet, dafür eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 151 gesprochen werden.

392 Familienrecht, N° 64.

Wird eine solche Unterhaltungsentschädigung in Form einer Rente gewährt, s0 s0oll im Urteil ein Berichtigungsvorbehalt angebracht und dem Pflichtigen die Möglichkeit vorbehalten werden, eine Abänderung des Urteils zu beantragen, wenn 1hm die fernere Leistung zufolge gänzlich veränderter Verhältnisse ohne Beschränkung seines eigenen und seiner Angehörigen Lebensunterhaltes nicht mehr möglich sein sollte.

3. — Ansprüche im Sinne der Art. 151 ff. ZGB stehen nur einem schuldlosen Ehegatten zu. Indessen erfüllt diese Voraussetzung nicht nur der absolut schuldlose Ehegatte, sondern schon der, dem gegenüber kein auf Schuld beruhender Scheidungsgrund vorliegt (BGE 1912 IT 54). Das trifft für die Beklagte und Widerklägerin zu. Dass siíe weniger schuld ist als der Ehemann, genügt hiefür freilich nicht ohne weiteres, denn ihr Verschulden könnte ja trotzdem s0 erheblich sein, dass ein weniger gchuldiger Ehepartner daraus einen Grund zur Scheidung herleiten könnte. Das der Beklagten nachgewiesene schuldhafte Verhalten hätte jedoch für sich allein niemals die Ehe zu zerrütten vermocht.

Die Vorinstanz hat ihr keinen Unterhaltsanspruch gemäss Árt. 152 ZGB zuerkannt, weil sie dank ihrer Gesangsausbildung in der Lage sei, durch Unterricht und Konzerttätigkeit ihren Unterhalt zu verdienen, wenn auch vielleicht vorläufig noch in sehr knappem Ausmasse. Dagegen hat ihr die Vorinstanz für die Beeinträchtigung ihrer Vermögensrechte infolge Verlustes der ihr als Ehefrau zustehenden Unterhaltungsansprüche eine Entschädigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB zugebilligt und sie auf 130 Fr. im Monat bemessen. Mangels Ausdehnung der Anschlussberufung auf diesen Punkt steht nur die Frage der Entschädigung nach Art. 151 Abs. 1 zur Überprüfung.

Den Unterhaltungsanspruch aus Eherecht (für die Ehefrau speziell gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB) unter die Vermögensrechte des Art. 151 Abs. 1 zu subsumieren und den Verlust desselben durch Scheidung der Ehe als Beeinträchtigung dieser Vermögensrechte zu betrachten, entFamilienrecht. N° 64. 393 spricht ständiger Rechtsprechung. Bedenken, die wiederholt dagegen geäussgert wurden, rufen einer näheren Betrachtung der Rechtslage. Diese Prüfung führt indessen grundsätzlich zu keiner andern Entscheidung.

Die erwähnte Auslegung wird zunächst durch den Wortlaut von Art. 151 Abs. 1 gedeckt. Unter den Begriff der Vermögensrechte fallen auch Unterhaltungsansprüche. Der französische Text, der « die Vermögensrechte oder die Anwartschaften » mit «les intérêts pécuniaires, même éventuels » widergibt, berücksichtigt in gleicher Weise die gegenwärtige und die zukünftige ökonomische Lage (vgl. BGE 1912 IT 54). Noch allgemeiner hatte übrigens der Entwurf von « intérêts présents ou futurs » gesprochen ; mit der endgültigen Fassung, die das Werk der Redaktionskommission zu sein scheint, wollte und konnte nichts geändert werden. Endlich stimmt der italienische Text « 1 diritti patrimoniali o le aspettative » mit dem deutschen überein. Es ist denn auch nicht einzusehen, wieso für den Wegfall des eherechtlichen Unterhaltes nicht ebensogut sollte Entschädigung beansprucht werden können wie für den Hinfall des Vermögensgenusses und der ErbberechtiAllerdings ist nur in Árt. 152 ausdrücklich von Unterhaltsbeiträgen die Rede, auch im Randtitel, und Art. 153 Abs. I, der von der Festsetzung einer Rente « als Entschädigung, Genugtuung oder Unterhalt » spricht, knüpft an diese Terminologie an, s0 dass als Unterhaltsbeitrag auch dort nur die auf Art. 152 beruhende Verpflichtung bezeichnet ist. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, die Ansprüche wegen Wegfalles des Unterhaltes seien in Art. 152 abschliessend geordnet. Vielmehr umfasst der allgemein « Entschädigung » gewährende Art. 151 Abs. I auch solche Ansprüche, und zwar eben, weitergehend als Art. 152, über die Deckung des Notbedarfes hinaus. Wenn Art. 152 einen Unterhaltsanspruch nur bei grosser Bedürftigkeit des Ánsprechers gibt, 80 deshalb, weil er anderseits im Unterschiede zu Art. 151 kein Verschulden des An- 394 Fanulienrecht, N° 64, spruchsgegners an der Scheidung voraussetzi. Dass von einem schuldlosen Ehegatten nur unter besonderen Voraussetzungen Unterhalt verlangt werden kann, leuchtet ein, während für eine solche Beschränkung der Ansprüche kein Grund besteht gegenüber einem wegen Verschuldens gemäss Art. 151 haftbaren Ehegatten. Art. 152 ist daher im Verhältnis zu Art. 151 nicht als einschränkende, s0ndern als ergänzende Spezialbestimmung aufzufassen, wie es übrigens im wesentlichen auch den Ausführungen des Kommissionsberichterstatters im Nationalrat entspricht

(Sten. Bull. XV 633). Demnach lässt Art. 152 die weitergehenden Ansprüche aus Art. 151 auch mit Bezug auf die Entschädigung für entgehenden Unterhalt unberührt und greift nur dort Platz, wo mangels Verschuldens des Anspruchsgegners nicht aus Art. 151 geklagt werden kann, wo aber das (Gesetz aus Billigkeitsgründen (eben bei grosser Bedürftigkeit des gleichfalls schuldlosen andern Teiles) eine dementsprechend beschränkte Unterhaltspflicht vorsieht. Wie ungerecht es wäre, diese Einschränkung auch bei Schuld des Anspruchsgegners Platz greifen zu Iassen, erhellt deutlich, wenn man sich den Fall vor Augen hält, dass andere Vermögenerechte oder Anwartschaften nicht vorhanden sind, hohe Einkünfte aber dem schuldigen Ehegatten erlauben, grosses Haus zu führen.

Wird eine Entschädigung nach Art. 151 in Rentenform gesprochen, s0 fällt sie gleich einer Unterhaltsrente im Sinne von Art. 152 dahin, wenn sich der forderungsberechtigte Ehegatte wieder verheiratet (Art. 153 Abs. 1). Abgesehen von diesem Falle besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nur bei Unterhalterenten im Sinne des Art. 152 (Art. 153 Abs. 2). Eine für entgehenden Unterhalt nach Art. 151 gesprochene Rente ist also abgesehen vom Falle der Wiederverheiratung des Berechtigten als unabänderlich zu betrachten. Das entspricht dem Grundsatz, dass, unter Vorbehalt besonderer Ausnahmen, wie sie sich aus Art. 153 sprüche des einen Ehegatten an den andern im Scheidungsurteil endgültig bestimmt werden sollen. Es lässt sich nicht übersehen, dass diese Ordnung gerade bei Renten, die als Ersatz für den eherechtlichen Unterhalt zuerkannt worden sind, zu stossenden Härten führen kann. So etwa, wenn bei einer Scheidung junger Ehegatten der schuldige Teil zu einer solchen Rente verurteilt worden ist und er nun in der Folge, vielleicht schon nach kurzer Zeit, durch Unfall erwerbsunfähig wird oder seine Einkommensquelle auf andere Weise einbüsst, während der andere Ehegatte, dem die Forderung zugesprochen worden ist, in guten Verhältnissen lebt. Unter solchen Umständen wäre bei Fortdauer der Ehe umgekehrt dieser Ehegatte pflichtig, den andern zu unterhalten. Soll es ihm da (zeitlebens) gestattet gein, die Rente, die jener kaum aufbringt, einzufordern, gelbst wenn er darauf nicht angewiesen ist, und bei Uneinbringlichkeit den andern mit Betreibungen zu bedrängen ? Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, eine solche Folge zuzulassen. Daher soll der Richter, wenn er eine Entschädigung für entgangenen Unterhalt im Sinne von Art. 151 in Rentenform zuerkennt, in seinem Urteile einen Berichtigungsvorbehalt machen und dem Leistungspflichtigen die Möglichkeit vorbehalten, eine Abänderung des Urteiles zu beantragen, wenn ihm die fernere Leistung zufolge gänzlich veränderter Verhältniesse ohne Beschränkung seines eigenen und seiner Angehörigen Lebensunterhaltes nicht mebr möglich sein sollte. Die allgemeinen Erwägungen für die Zulässigkeit eines solchen Vorbehaltes, wie síie in BGE 36 II 85 dargelegt worden sind und übrigens auch der Bestimmung von Art. 153 ZGB zugrunde liegen, treffen auch hier zu. Der Richter wird

dann auf Grund der neuen Sachlage nach seinem Ermessen über eine Unterdrückung oder allfällige Herabsetzung der Rente zu entscheiden haben. Wird (wie es nach den folgenden Ausführungen hier zu geschehen hat) die Entschädigung nach Art. 151 nicht in Form einer Rente, sondern als Kapital festgesetzt, 80 kommt, auch wenn Tilgungs- 396 Familienrecht, No 64, raten vorgesehen sind, weder ein Erlöschen der Verpflichtung nach Art. 153 Abs. 1 noch ein Vorbehalt im Sinne des soeben Gesagten in Frage. Gerade weil eine spätere Anpassung der Kapitalschuld an veränderte Verhältnisse ausgeschlossen ist, muss aber der Unsicherheit der künftigen Entwicklung bei der Bemessung der Summe Rechnung getragen werden.

Bei der Bemessung der der Beklagten danach grundsätzlich zukommenden Entschädigung sind ihre Mitschuld und die andern Umstände zu berücksichtigen. Denn es handelt sich um einen Anspruch aus Rechtsverletzung und nicht wie bei Bedürftigkeit im Sinne von Ärt. 152 um einen solchen aus Billigkeit. Der Kläger verdient ungefähr 800 Fr. im Monat. Den Unterhalt, den die Ehefrau gehabt hat, wird man auf 300 Er. bewerten dürfen. Sie hatte aber den Unterhalt nicht ohne Gegenleistung ; sie musste dafür ihre Zeit dem Haushalt und der Fürsorge für den Mann widmen. Zufolge der Auflösung der Ehe kann sie nun für sich selbst über ihre Zeit verfügen. Der Gewinn, den sie dadurch erlangt, ist mit dem Schaden, den sìie durch den Entgang des Unterhaltes erleidet, zu verrechnen. Er ist bei ihrer Ausbildung nicht gering anzuschlagen. Es ist sehr wohl möglich, dass sie (in absehbarer Zeit) ein ausgezeichnetes Anskommen findet, möglich ist freilich auch, dass síe ihre Zeit weniger gut verwerten kann. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die wirtschaftliche Zukunft des Klägers keineswegs als gesichert gelten kann. Endlich ist die immerhin nicht ganz leichte Mitschuld der Beklagten in die Wagschale zu werfen.

Die Entschädigung ist in Kapitalform zu sprechen. Dadurch wird vermieden, dass die beiden einander verhasst gewordenen Menschen zeitlebens durch Rechtsbeziehungen aneinander gekettet bleiben. Der Betrag ist in Würdigung aller Umstände auf 3000 Fr. zu bestimmen. Da der Kläger nicht in der Lage ist, den ganzen Betrag sofort aufzubringen, ist die Summe in Halbjahresraten von 500 Fr. zu zerlegen, deren erste am 1. Januar 1935 verfällt.

TITI. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

65. Anuszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1934 i. S. Meier gegen Steffen.

Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung: Ein Abzug hat wegen der Kapitalabfindung nicht schematisch und in jedem Falle Platz zu greifen, sondern nur dann, aber auch immer dann, wenn nachgewiesen 1st, dass im betreffenden Valle wirkliche Vorteile mit der Kapitalabfindung verbunden sind. :

Bei der Frage, ob wegen der Kapitalabfindung ein Abzug zu machen sei, hat das Bundesgericht jeweilen den Zinsfuse mitberücksichtigt, zu dem die Kapitaligation der Rente erfolgte. So wurde zur Zeit, als nur die Kapitalisationstabellen von Soldan mit dem Zinsfuss von 315% zur Verfügung standen und dieser Zinsfuss gegenüber den Verhältnissen auf dem Geldmarkt als zu niedrig erschien, regelmässig ein Abzug gemacht, um so0 die übersetzte Kapitalisation auszugleichen. Ale dann 1918 die Tabellen von Piccard. herauskamen, die eine Kapitalisation auf der Grundlage höherer Zinssätze ermöglichten, ging das Bundesgericht zu den Sätzen von 4 und 414% über und nahm dafür von einem Abzug Umgang (BGE 46 II 53 ; 50 II 195). In der Folge brachte die wirtschaftliche Hochkonjunktur neue Zinsfusserhöhungen, die dazu führten, dass trotz des für die Kapitalisation verwendeten Zinsfusses von 4 5% vorübergehend neuerdings Abzüge gemacht wurden (BGE 53 II 53 ; 54 IT 300 und 371). Später, im Gefolge der allgemeinen Zinsfussenkung, kehrte man zu der abzugslosen Praxis zurück (BGE 56 II 126), und dabei ist es auch geblieben, seitdem nur noch zu 4 % Kkapitaliziert wird (BGE 60 II 48 Ff). Hieran ist festzuhalten.. Das müsste heute selbst dann geschehen, wenn die Zinssätze auf dem

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 151, Art. 152, Art. 153 und Art. 160 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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