Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

60 II 399

66. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. November 1934

Sachverhalt

I. i. S. Schmid gegen Töflinger.

Genugtuung wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, Art. 28 ZGB, 49 OR.

Der unwahre Vorwurf des Landesverrates ist eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen.

Der in der Presse erhobene unwahre Vorwurf geniesst den Schutz der Pressfreiheit nur, wenn die Unwahrheit dem Verfasser auch bei ernsthafter Prüfung nicht erkennbar war.

Die besondere Schwere der Verletzung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Unbegründetheit des Vorwurfs dem unbefangenen Leser erkennbar ist.

Kriterien für die besondere Schwere des Verschuldens.

Bemessung der Genugtuungssumme unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles.

400 Obligationenrecht. N° 66.

A. — Im Sommer 1931 wurde in Zürich eine Ortsgruppe der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) gegründet. An dieser Gründung beteiligte sich auch der Kläger Höflinger, der deutscher Staatsangehöriger ist und als Vertreter der Solothurner Gasherdfabrik in Zürich tätig war, und zwar wurde in seiner Wohnung, Mainaustrasse 17 in Zürich, das Sekretariat der Ortsgruppe untergebracht. Die Eröffnung dieses Sekretariats Iöste Angriffe in der sozialistischen Presse aus ; 80 erschien im « Volksrecht » vom 21. August 1931 ein Artikel, der vom « Schweizerbanner », dem Organ der « Schweizer Heimatwehr », das damals alle 14 Tage in Zürich erschien, seither aber eingegangen ist, wie folgt auszugsweise wörtlich übernommen wurde :

« Das Volksrecht vom 21. August 1931 berichtet : Das Hakenkreuz in Zürich.

Ein nationalsozialistisches Propaganda- und Hetzbüro an der Mainaustrasse in Zürich 8.

Es ist bekannt, dass die deutschen Hakenkreuzler sich seit langem bemühen, auch in der Schweiz und namentlich in Zürich Fuss zu fassen. Neuestens hat die « Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei », der Hitler in München vorsteht, in Zürich ein eigentliches Sekretariat und Propagandazentrum geschaffen.

Leiter dieser deutsch-faschistischen Filiale auf Schweizer Boden ist ein ehemablger Leutnant der deutschen Armee namens Max von Mondstadt, der von der Reichszentrale München der deutschen Nationalsozialisten, also von Hitler nach Zürich plaziert worden ist und selber vorher ebenfalls n München war.

Seine Kumpane und Spiessgesellen sind :

1. Ein E. Höflinger, Zürich 8, Mainaustr. 17, 1. Stock, in dessen Wohnung sich die nationalsozialistische AÁus- landsabteilung Schweiz etabliert hat, 2. ein Karl Krasch, Angestellter der Rückversicherungsgesellschaft Zürich, wohnhaft Hegibachstr. 36, und 3. ein Architekt namens Fischer. Höflinger ist Vertreter der Solothurner Gasherdfabrik und er benutzt seine Geschäftsreisen offenbar zur Propaganda für die von ihm 80 hochgeschätzte und in seiner Behausung einquartierte Hitlerpartei.

In den nächsten Tagen gedenkt dieses Hitlerbüro an der Mainaustrasse 17 in Zürich mit einem breitangelegten Werbefeldzug, für den es sich die Adressen vieler Hunderter von Deutschen verschafft hat, einzusetzen. Dann soll eine grosse Versammlung zur förmlichen Konstituierung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, Filiale Schweiz, folgen. » Diese Wiedergabe versah das « Schweizerbanner » mit dem Titel « Landesverrat » und fügte die folgenden Bemerkungen bei :

« Wenn dieser Bericht den Tatsachen entspricht, dann 1st es Pflicht der Schweizer Heimatwehr, dafür zu sorgen, dass der Herr Lieutenant von « Hitlergnaden » unverzüglich den Heimweg antritt und dass die Hitlerianer, die offenbar nun glauben, der Moment sei gekommen, um ihre Zelte auf Schweizerboden aufzuschlagen, ihren Laden ebenso rasch wieder schliessen werden.

Wir haben uns immer bemüht, uns der Kritik an ausländischen Organisationen zu enthalten. Die Schweizer Heimatwehr führt einen geistigen Kampf und nicht einen Kampf auf der Strasse.

Selbst in Deutschland hat diese Partei, die zu den reaktionärsten der Weltgeschichte gehört, nur solange Bestand, als die gegenwärtige Wirtschaftsmisère andauert. Auch dort ist man sich im Klaren darüber, wie ihre Devise « Freiheit und Brot » zu verstehen ist.

Es ist sonst üblich, zuerst im eigenen Hause Ordnung zu schaffen, bevor man sich in die Verhältnisse seines Nachbars einmischt. Die Schweizer sehen nun, woher die Gefahr droht. Sie können sich gleichzeitig davon überzeugen, dass von einer Assimilation dieser schlimmsten Feinde der Demokratie, der Tradition und Verfassung 402 Obligationenrecht. N° 66, unseres Volkes keine Rede sein kann und wie schädlich die wahllose Einbürgerung sich nun auswirkt.

Ob unser Justizminister in Bern vielleicht Zeit hat, gegen dieses neueste Attentat auf Schweizerboden, das gegen die Demokratie unternommen worden ist, einzuschreiten und die Beteiligten wegen Landesverrates in den Anklagezustand zu versetzen ? »

Höflinger erhob gegen das « Schweizerbanner » Strafklage wegen Ehrverletzung. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Urheber der eingeklagten Publikation der Beklagte Dr. jur. Robert Schmid in Zürich war ; als dieser die Beurteilung durch das Schwurgericht verlangte, zog der Kläger seine Strafklage zurück.

B. — Am 190. Juli 1933 hat Höflinger gegen Dr. Schmid Klage eingereicht auf Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme Von 10,000 Fr. sowie auf Publikation des Urteils auf Kosten des Beklagten in der Zeitung « Schweizerbanner » und in drei andern stadtzürcherischen Zeitungen.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

C. — Während das Bezirkesgericht Zürich die Klage abwies, hat auf die Appellation des Klägers hin das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Mai 1934, zugestellt am 20. Juli, den Beklagten zur Bezahlung von 2500 Fr. an den Kläger verurteilt und diesen ermächtigt. das Urteil auf Kosten des Beklagten einmal im « Schweizerbanner » zu veröffentlichen.

D. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag auf Klageabwetigung wiederholt ; eventuell hat er eine Herabsetzung des zugesprochenen Betrages beantragt.

E. — An der heutigen Hauptrersammlung hat der Beklagte seine Berufungsanträge wiederholt, während der Kläger auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen hat.

Erwägungen

Il. — Der Kläger erblickt im letzten Absatz des vom Beklagten verfassten Artikels im « Schweizerbanner » — dieser letzte Absatz allein bildet nämlich nach der ausdrücklichen Erklärung des Klägers in der Replik vor der

1. Instanz Gegenstand der vorliegenden Klage — eine Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesgondere seiner Ehre, und verlangt vom Beklagten deswegen eine Genugtuung (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR).

Vor den kantonalen Instanzen hatte er überdies behauptet, dass er wegen des Artikels im « Schweizerbanner » von seiner Arbeitgeberin entlassen worden sei und dadurch einen materiellen Schaden erlitten habe. Die beiden kantonalen Instanzen haben indes den Kausalzusammenhang zwischen dem Ärtikel des Beklagten und der Entlassung des Klägers verneint, und heute hat der Kläger von einem materiellen Schaden nicht mehr gesprochen. Er wäre zwar befugt gewesen, seinen Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, durch das ihm ein Betrag von 2500 Fr. zugesprochen worden ist, neben dem Gesichtspunkt der Genugtuung auch damit zu begründen, dass der Beklagte ihm einen materiellen Schaden zugefügt habe. Dass er gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung nicht ergriffen hatte, wäre dem nicht im Wege gestanden, da die Berufung nur gegen das Dispositiv, nicht auch gegen die Entscheidungsgründe des letztinstanzlichen kantonalen Urteils gegeben ist. Angesichts der Haltung des Klägers ist aber auf die Frage des materiellen Schadens heute nicht mehr einzutreten.

2. Ein Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 49 OR steht dem Kläger zu unter der Voraussetzung, dass der Beklagte ihn durch den eingeklagten Passus seines Artikels in seinen persönlichen Verhältnissen in schuldhafter und widerrechtlicher Weise verletzt hat, wobei sowohl das Verschulden wie die Verletzung von besonderer Schwere sein mÜüsSsen.

404 Obligationenrecht. N® 686.

3. Das Vorliegen einer Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse in der Form der Ehrverletzung steht hier ausser Zweifel.

Im eingeklagten Passus wird die Frage gestellt, ob der Justizminister in Bern Zeit finden werde, die an den im « Volksrecht » geschilderten Vorgängen Beteiligten wegen Landesverrates in Anklagezustand zu versetzen ; da es Ausländer sind, denen diese Vorgänge zur Last gelegt werden, so könnte nur eine Strafverfolgung wegen des Verbrechens gemäss Art. 37 des schweiz. Bundesstrafrechtes in Frage kommen, welcher mit Zuchthausstrafe von mindestens 10 Jahren oder sogar auf Lebenszeit bedroht « jeden …… Einwohner der Schweiz, welcher die Eidgenossenschaft oder einen Teil derselben in die Gewalt oder Anhängigkeit einer fremden Macht zu bringen, oder einen Kanton, oder einen Teil eines Kantons von ihr loszureissen versgucht, oder eine fremde Macht zu Feindseligkeiten gegen die Schweiz oder einen Teil derselben, oder zu einer die Schweiz gefährdenden Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten anreizt, oder bei ausgebrochenem Kriege durch eine Handlung oder Unterlassung vorsätzlicher Weise die Absichten des Feindes begünstigt » ; die Zuchthausstrafe zieht nach Art. 3 BStR immer den Verlust des Aktivbürgerrechtes für eine vom Richter zu bestimmende Zeit nach sich. Dass der Beklagte etwa auch das in § 71 des zürcherischen Strafgesetzbuches umschriebene Verbrechen des Landesverrates im Auge gehabt habe, ist schon dadurch ausgeschlossen, dass der Intervention der Bundesbehörden und nicht der kantonalen Behörden gerufen wird. Die schwere Strafe, mit der das in Art. 37 BStR umschriebene Verbrechen bedroht ist, zeigt zur Genüge, dass es siíich um eines der schwersten Delikte handelt, die auf dem Boden der Eidgenossenschaft überhaupt begangen werden können. Ebenso ist das Verbrechen, wenn auch vielleicht nicht in allen Fällen in den Augen der Angehörigen des Staates, zu dessen Gunsten fassung des Schweizervolkes entehrend, und dies ist im vorliegenden Fall massgebend, da der Kläger, der seit langen Jahren in der Schweiz ansässig ist, begreiflicherweise auf die Meinung, die sein Gastvolk von ihm hegt, Gewicht legt. Nun ist allerdings richtig, dass der Name Höflinger in dem vom Beklagten verfassten Kommentar nicht erwähnt wird ; es wird allgemein von den « Beteiligten » gesprochen, d. h. also von den an der Gründung der Ortsgrappe Zürich der NSDAP Beteiligten. Unter diesen befand: sich aber nach dem Artikel des « Volksrecht », den das

« Schweizerbanner » wiedergab und kommentierte, auch der Kläger, s0 dass auch er sich von dem den Beteiligten gemachten Vorwurf betroffen fühlen konnte und musste.

Der Beklagte macht geltend, dass er keine bestimmte Behauptung aufgestellt habe, sondern ausdrücklich bemerkt habe, sgeine Meinungsäusserung gelte für den Fall, dass die Angaben des « Volksrecht » den Tatsachen entsprächen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Wie das Bundesgericht achon früher entschieden hat (vgl. den nicht publizierten Entscheid vom 20. September 1923

4. 8: Maggini c. Ánastasií) schliesst die Verwendung der Möglichkeitsform die Verantwortlichkeit eines Journalisten nicht aus, der den guten Ruf eines Dritten angreift. Dasselbe ist zu sagen von der Frageform, in die der Beklagte den letzten Absatz seines Artikels gekleidet hat.

Der Beklagte behauptet weiter, er habe nicht den Vorwurf des Landesverrates im strafrechtlichen Sinne des Begriffes erheben wollen, sondern lediglich denjenigen des moralischen Landesverrates. Allein das Begehren um Versetzung der Gründer der Ortsgruppe Zürich der NSDAP in den Anklagezustand schliesst schlechterdings aus, dass der Beklagte etwas anderes als Landesverrat im Sinne des Strafrechts verstanden haben kann ; denn Handlungen, die nur unter dem Gesichtspunkt der Moral verwerflich, nicht aber vom Rechte verboten sind, unterliegen nicht der Strafverfolgung. Auf jeden Fall musste der Darchschnmttsleser aus der Aufforderung an das eidgenössische Justiz- 406 Obligationenreeht, No 66.

departement, gegen Höflinger einzuschreiten, den Eindruck erhalten, dass man diesen des strafrechtlich verfolgbaren Landesverrates bezichtige. Die Meinung des Daurchschnittslesers aber ist es gerade, auf die es ankommt ; die Ehre im Sinne eines geschützten Rechtsgutes ist die Wertschätzung, die der Einzelne in der Öffentlichkeit geniesst, und unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Meinung ist zu entscheiden, ob eine Äusserung eine Ehrverletzung ist (BGE 48 II 8. 58 f.).

Unstichhaltig ist auch der Einwand des Beklagten, er habe lediglich die vom « Volksrecht » geschilderten Tatsachen irrtümlicherweise als Landesverrat qualifiziert, und dieser Irrtum sei als solcher dem Leser ohne weiteres erkennbar gewesen. Wenn aber der Beklagte sich irrte, der doch Dr. jur. is und vom Erscheinen der Meldung im « Volksrecht » am 21. August 1931 bis zur Veröffentlichung seiner Meinungsäusserung im « Schweizerbanner » vom

1. September 1931 ausreichend Zeit hatte, sich über die rechtliche Beschaffenheit der Kkritisierten Vorgänge ein Urteil zu bilden, so konnte noch viel weniger der Durchschnittsleser dieses Irrtums gewahr werden, wenn er den Artikel flüchtig durchlas, wie Zeitungen üblicherweise gelesen werden.

4. In zweiter Linie erhebt sich die Frage, ob der vom Beklagten erhobene Vorwurf objektiv widerrechtlich war oder ob ihm auf Grund der besonderen Umstände des Falles die Widerrechtlichkeit abzusprechen ist. Der Beklagte behauptet das letztere unter Hinweis auf den - verfassungsrechtlichen Grundsatz der Pressfreiheit.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist für die Frage, ob eine Veröffentlichung in der Presse des Schutzes von Árt. 55 BV teilhaftig ist, auf die besondere Aufgabe der Presse abzustellen, die darin besteht, die Öffentlichkeit über Gegenstände von allgemeinem Interesse zu informieren ; es muss gich somit um die Veröffentlichung von Dingen handeln, die ihrer Natur nach in den Aufgabenkreis der Presse fallen. Im Prinzip gibt die Pressfreiheit Obligationenrecht.- N° -66, 407 daher das Recht zur Kritik an Personen, die im öffentlichen Leben stehen, und zwar auch mit Bezug auf ihre privaten Verhältnisse, sofern diese wenigstens für die Stellung der Betreffenden im öffentlichen Leben von Bedeutung sind. Auf jeden Fall aber erstreckt sgich die Pressfreiheit nur auf Beschuldigungen, die tatsächlich begründet sind oder doch wenigstens auf Angaben beruhen, die der Verfassger auf Grund einer ernsthaften Prüfung in guten Treuen für wahr halten durfte. Endlich dürfen die verwendeten Ausdrücke, wie überhaupt die ganze Schreibweise, nicht unnötigerweise verletzend sein (BGE 37 I 8. 375 f., 388 ff. ; 39 T 363 ff. ; 421 91 ; 43 TI 636 ; 511 182 ; 52 I 265). Während der Artikel im « Volksrecht », dessen Wiedergabe im « Schweizerbanner », s80wie der vom Beklagten verfasste Kommentar mit Ausnahme des letzten Absatzes eine scharfe, aber sich in den Grenzen des Erlaubten haltende Kritik darstellen, was der Kläger selber gelten lässt durch die Beschränkung seiner Klage auf den Schlussabsatz, kann dies nicht gesagt werden von dem im letzteren enthaltenen Vorwurf des Landesverrates. Mit diesem Vorwurf 186 der Beklagte vom Gebiete der Berichterstattung über Tatsachen auf dasjenige der rechtlichen Würdigung übergegangen. Seine rechtliche Unterstellung war, wie er heute selber anerkennt, irrtümlich. Dem Kläger kann nichts weiteres zur Last gelegt werden, als die in der Meldung des « Volksrecht » genannten Handlungen. Andere Akte, die unter den Begriff des Art. 37 BStR fallen könnten, hat der Beklagte weder behauptet, noch bewiesen. Er hat zwar von gewissen irredentistischen Bestrebungen und Spionagehandlungen der deutschen Nationalsozialisten und der italienischen Faszisten gesprochen, ohne jedoch bestimmte Anhaltspunkte für den konkreten Fall zu geben. Der auf irrtümlicher Würdigung beruhende, objektiv nicht zutreffende Vorwurf des Landesverrates

wäre somit durch die Pressfreiheit nur geschützt, wenn er in guten Treuen auf Grund einer ernsthaften Prüfung der Frage erhoben worden wäre. Es liegt aber angesichts des 408 Obligationenrecht. N® 66, Bildungsgrades des Beklagten auf der Hand, dass schon wenige Minuten der Überlegung ihn zur Erkenntnis der rechtlichen Haltlosigkeit seines Vorwurtes hätten bringen müssen.

5. Die weiter erforderliche besondere Schwere der Verletzung 1ist ebenfalls vorhanden, wie die Vorinstanz im Gegensatz zum Beklagten und der ersten Instanz mit Recht angenommen hat.

Die erste Instanz hatte dieses Erfordernis im Wesentlichen mit der folgenden Begründung verneint : Das « Schweizerbanner » sei eine politisch einseitig orientierte Zeitung ; der unvoreingenommene Leser nehme in der gegenwärtigen politisch bewegten Zeit die Urteile derartiger Blätter in politischen Dingen naturgemäss mit Vorsicht auf ; jeder nicht voreingenommene Leger des eingeklagten Artikels im « Schweizerbanner » habe sich ohne weiteres sagen müssen, dass der im eingeklagten Artikel erhobene Vorwurf jeder tatsächlichen Grundlage entbehre und auf das Konto der in solchen Blättern üblichen Übertreibungen zu buchen seli.

Gerade wenn es sich aber, wie auch das Obergericht ausführt, beim « Schweizerbanner » um ein Blatt von einsgeitiger politischer Orientierung handelte, s0 ist anzunehmen, dass der Grogssteil seiner Leser nicht unvoreingenommen war. Denn derartige Blätter werden in erster Linie von den Anhängern der in ihnen verfochtenen Ansichten gelesen, also von Leuten, deren kritischer Sinn in politischen Dingen durch die Leidenschaft getrübt ist und die den unglaublichsten Meldungen ohne weiteres Glauben schenken, sofern gie nur eine Bestätigung dessen enthalten, was für sie als Glaubenssatz gilt. Aus diesgem Grunde schliesst die üblich gewordene Überschreitung der Pressfreiheit, selbst wenn sie als sgolche dem objektiv denkenden Teil der Leser- - schaft erkennbar ist, die besondere Schwere der Verletzung keineswegs aus. Die konsequente Weiterführung des von der ersten Instanz ausgesprochenen Grundsatzes müsste dazu führen, dass eine Zeitung um 80 leichter den Sanktionen des Gesetzes zu entwischen vermöchte, je häufiger und offensichtlicher sie die Grenzen der Pressfreiheit überschreiten würde, indem die Überschreitungen der Vergangenheit einen Freibrief für die zukünftigen bilden würden. Es kann aber nicht die Aufgabe der Gerichte sein, diejenigen Zeitungen, bei denen derartige Überschreitungen an der Tagesordnung sind, in ihrem Gebaren zu ermutigen. Der Journalist soll im Gegenteil die ihm obliegende Verpflichtung, das Wahre vom Falschen, das erlaubte Werturteil von der haltlosgen Anschuldigung zu trennen, nicht auf die Leserschaft abwälzen dürfen. Er soll sich immer dessen bewusst bleiben, dass jede Zeitung Leser hat, die blindlings alles glauben, was ibnen gedruckt unter die Augen kommt. Unter den Lesern des « Schweizerbanner » vom 1. September 1931 hatte es sicherlich solche, die entweder aus Mangel an juristischer Bildung und an eigenem Urteilsvermögen, oder aus fanatischem Glauben an ihr politisches Leibblatt, das Unterbleiben einer Anklage gegen Höflinger und Konsorten wegen Landesverrates nur der Schwäche der Bundesbehörden zuschrieben.

Nicht beigeptflichtet werden kann auch der Auffassung der ersten Instanz, aus dem Rückzug der Strafklage durch den Kläger sei zu schliessen, dass dieser die Verletzung selber nicht als besonders schwer empfunden habe. Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, hatte die Strafklage wahrscheinlich nur den einen Zweck, den Urheber des Artikels ausfindig zu machen, um ihn zivilrechtlich belangen zu können. Aus dem Rückzug der Strafklage einen Rückschluss auf die Beschaffenheit der Zivilansprüche zu ziehen, ist jedoch unzulässig.

6.— Hinsichtlich der Frage des Verschuldens ergibt sich aus den Ausführungen über die Widerrechtlichkeit ohne weiteres, dass dem Beklagten ein Verschulden grundsätzlich zur Last fällt : Der Journalist, der eine Anschuldigung gegen einen Dritten erhebt, ohne sich im geringsten gegen die Möglichkeit eines Irrtums zu schützen, handelt schuldhaft. Dagegen bleibt noch zu prüfen, ob eine besondere Schwere des Verschuldens vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann 420 Obligationenrecht. N° 66.

auch eine blosse Nachlässigkeit ein besonders schweres Verechulden im Sinne des Art. 49 OR sein (BGE 48 IT 8. 23) ; die Schwere des Verschuldens ist vor allem mit der Schwere der Verletzung in Beziehung zu setzen : Im Allgemeinen ist das Verschulden umso grösger, je schwerer die Verletzung ist (BGE 42 TI 8. 595 ; 43 IT 8. 638).

Da die Anschuldigung des Landesverrates von einer ganz ausserordentlichen Schwere 1ist, und da ferner der Beklagte sie ohne die geringste Prüfung auf ihre Begründetheit hin erhoben hat, während ihm hiezu reichlich Zeit zur Verfügung gestanden hätte, s80 muss ihm zweifellos ein Versgchulden von besonderer Schwere zur Last gelegt werden. Wenn er einerseits behauptet, es habe sich um eine jedem Leser erkennbare Übertreibung gehandelt, und andereeits in Ábrede stellt, dass ihn ein besgonders schweres Verschulden treffe, 80 widerspricht er sich selbst.

7. Damit bleibt noch die Frage der Höhe der Genugtuungegsumme zu entscheiden übrig, die von der Vorinstanz auf 2500 Fr. festgesetzt worden 1st. Eine Aufzählung der vom Bundesgericht im Laufe der letzten Jahre wegen Ehrverletzung durch die Druckerpresse zugesprochenen Genugtuungssummen erübrigt sich, weil es auf diesem Gebiete keinen Tarif gibt und auch nicht geben soll ; der Richter soll die Genugtuung nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles festsetzen.

Im vorliegenden Falle ist zu sgagen, dass die von der ersten Instanz für das Vehlen einer besonderen Schwere der Verletzung angeführten Gründe, wenn sie auch diesen Schluss nicht rechtfertigen, doch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der Genugtuungssumme eine gewisse Bedeutung haben : Der Beklagte hat nicht tatsächlich unwahre Behauptungen aufgestellt, sondern an sich zutreffende Tatgachen rechtlich unrichtig gewürdigt, was zum mindesten einem Teil der Leser erkennbar war.

In zweiter Linie ist in Betracht zu ziehen, dass Höflinger ein in der Schweiz wohnhafter Ausländer ist. Gewiss haben die hier niedergelassenen Ausländer das Recht, Vereine zu bilden, und zwar auch solche, die sich an die eine oder andere politische Partei ihres Heimatlandes anschliessen, unter dem Vorbehalt natürlich, dass diese Vereinigungen die Sicherheit unseres Staatswesens in keiner Weise gefährden. Nun ist aber der Nationalsozialismus nicht nur eine deutsche politische Partei, sondern eine Weltansechauung, die auf andere Staaten übergreifen kann, wie die Existenz eines österreichischen und — was hier vor allem von Bedeutung ist — auch eines schweizerischen Nationalsgozialismus deutlich beweisen. Unter diesen Umständen musste die Gründung einer Gruppe der NSDAP in der Schweiz notwendigerweise eine Reaktion hervorrufen in den Organen jener schweizerischen Parteien, deren Geeinnungsgenoessen in Deutschland durch den Nationalsozialismus aufs schärfste bekämpft wurden. Ohne ein Werturteil über den Nationalsozialismus als Weltanschauung fällen zu wollen, darf man sogar mit der Vorinstanz feetstellen, dass er den in der Schweiz seit langem herrschenden politischen Anschauungen diametral entgegengesetzt iet, und dass aus diesem Grunde der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben seit 30 Jahren in der Schweiz ansässig ist, eine heftige Reaktion in der Preese voraussehen musste ; beklagen kann er sich nur über ein Übermass dieser Reaktion.

schessIich ist auch von nicht geringer Bedeutung, dass die Genossen des Klägers, von Mondstadt und Krasch, yom Bundesrat in Anwendung von Art. 70 BV wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz aus deren Gebiet ausgewiesen worden sind. Ihre politische Tätigkeit ist demnach der Landesregierung nicht ungefährlich erschienen. Wenn der Kläger die Unklugkeit begangen hat, sich zusammen mit derartigen Elementen auf politischem Gebiete zu betätigen, zo hat er billigerweisge die daraus sich ergebenden Konsequenzen bis zu einem gewissen Grade selber zu tragen.

In Würdigung der gesamten Verhältnisse ist die vom Beklagten an den Kläger zu bezahlende Genugtuungsgumme auf 1000 Fr. festzusetzen, und ferner ist der Kläger 412 Obligationenrecht. N° 67.

in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides berechtigt zu erklären, das Urteil auf Kosten des Beklagten einmal im « Schweizerbanner » zu veröffentlichen (Art. 49 Abe. 2 OR). Da diese Zeitung inzwischen eingegangen ist, s0 ist zwar unerfindlich, wie dieser Teil des Dispositivs des angefochtenen Urteils vollstreckt werden soll. Allein mangels eines dahingehenden Berufungsbegehrens des Klägers kann eine Ánderung dieser Urteilsbestimmung nicht vorgenommen werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, dass die dem Kläger zugesprochene Genugtuungsgsumme auf 1000 Fr. herabgesetzt wird. Im übrigen wird der angefochtene Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Mai 1934 bestätigt.

67. Extrait de l'arrêt do la Ire gection civile du 6 novembre 1934 dans la cause Rideaux 8, À. contre Epoux Pelder-Gassmann, Vente par acomptes. BRéserve de propriété.

Art. 226 CO. — Lorsque le vendeur a réservé gon droit de propriété sur Ia chose vendue, la faculté de résoudre le contrat de vente lui appartient outre le droit de revendication sans avoir besoin d’être stipulé expressément.

Art. 227 CO et 716 CC. — Lorsque l’acheteur restitue la. chose vendue et le vendeur les acomptes reçus, le second a le droit de retenir, d’une part, à titre de «loyer équitable » un montant correspondant à la dépréciation ordinaire de la chose, soit par guite de son utilization normale, sgoit par sguite du seul écoulement du temps et des changements de la mode, et, d’autre part, à titre d’« indemnité d’usure » ou « indemnité pour pour la détérioration de la chose », un montant correspondant à la dépréciation extraordinaire de la chose par suite de son endommagement sBeschädigung).

Extrait des motifs :

Les défendeurs Felder-Gassmann se sont trouvés en demeure de payer pour les marchandises achetées par eux une partie des acomptes stipulés par la venderesse Rideaux S. A. En vertu de l’art. 226 CO le vendeur peut, en ce cas, poursuivre le recouvrement des acomptes non Versés OU, s'il s'en est résgervé le droit, soit revendiquer la propriété de la chose, soit résoudre le contrat. Comme vox TUHR l’a déjà remarqué dans ses « Streifzüge im revidierten OR » (SIZ 18 p. 371), la loi ne donne au vendeur qu’une alternative : ou bien il poursuit l’exécution du contrat ou bien il le résout et revendique, le cas échéant, la propriété (cf. OSER-SCHÖNENBERGER, note 5 sur art. 226 CO). Lorsque le vendeur a réservé s0on droit de propriété, la faculté de résoudre le contrat lui appartient aussi sans avoir besoin d’être stipulée expressément, car c’est le complément nécessaire de la revendication ; en revanche, le droit de résolution, la tex commissoria, peut exister sans pacium reservati dominu... En l’espèce, selon I’accord intervenu le 15 décembre 1931, la demanderesse Rideaux S. A. ale droit de reprendre les marchandises et de résoudre le contrat.

En conséquence, d’après l’art. 227 CO, les parties sont tenues de se restituer les prestations qu’elles se sont faites, la demanderesse ayant toutefois droit à un « loyer équitable » et à une « indemnité pour la détérioration de la, chose », ou « indemnité d’usure », selon l’expression de l’art. 716 CC (« Entschädigung für Abnützung », texte allemand des art. 227 et 716 ; « indennità per il deprezzamento », traduction italienne inexacte des deux mêmes articles).

La Cour civile vaudoise n’a toutefois alloué à la demanderesse ni « loyer équitable » ni « indemmté d’usgure ». A son avis, un loyer n’est dû que sí l’acheteur a utilisé la chose pendant un certain temps, ce qui n’est pas le cas en l’espèce, les défendeurs s’étant bornés à garder les marchandises en magasin en attendant de pouvoir les vendre. Et une indemnité d’usure pour détérioration ne serait due que sì la chose avait été abîmée, hypothèse qui n’est pas non plus réalisée. Le juge cantonal refuse ainsi au vendeur toute indemnité pour la dépréciation qui provient du seul écoulement du temps et des changements de la mode.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 49, Art. 226 und Art. 227 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 28 und Art. 716 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 70 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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