60 III 175
174 Schuldbertreibungs- und Konkursrecht. Ns 43, Rekursgegner eine Honorarrestforderung von 159 Fr. 55 Cts. an mit dem Verlangen, dass dieselbe durch die Liquidationsmasse in vollem Umfang ausbezablt werde. Mit diesem Verlangen abgewiesen, führte der Rekurrent Ende April 1934 die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, seine Honorarforderung sei als Masseverbindlichkeit anzuerkennen. Am 11. Juli 1934 schrieb das Prozessgericht den Prozess als erledigt ab unter Vormerknahme und Behaftung der Parteien, worunter des Beklagten Albert Hug (und nicht etwa seiner Liquidationsmasse) bei einem nach Bestätigung des Nachlassvertrages vom Beklagten selbst abgeschlossenen Vergleich mit den Bestimmungen : Der Beklagte bezahlt dem Kläger per Saldo Lohnforderung 1700 Fr., wovon zahlbar 900 Fr. als von der Liquidationskommission anerkannten Betrag durch Giroud, 800 Fr. durch Hug selbst in monatlichen Raten von 100 Fr.
Sachverhalt
B. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. August 1934 die Beschwerde abgewiesen.
C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schauldbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Der Rekurrent leitet seine Forderung aus Auftrag her, der ihm von einer Person erteilt wurde, welcher eine Nachlasstundung bewilligt worden war. Auf die Zustimmung des Sachwalters im Nachlassverfahren kommt nach dem Präjudiz in BGE 48 III 224 nichts an, well sich die Tiquidation zufolge Nachlassvertrags mit Abtretung der Aktiven zum vorausgegangenen Nachlassverfahren nicht anders verhält als der wegen Nichtzustandekommens eines Nachlassvertrages eröffnete Konkurs. Der Rekurrent kann nicht geltend machen, dass die Voraussetzungen der Anwendung des Art. 405 Abs. 2 OR zutreffen, von denen abgesehen ein gesetzlicher Übergang des Auftrages masse des Auftraggebers. Daher haben Rechte und Pflichten aus dem Auftrag nicht ohne weiteres auf die Liquidationemasse übergehen können, gleichgültig ob angenommen wird, der vom Nachlasschuldner erteilte Auftrag sei infolge Abschluss des Nachlassvertrages mit Abtretung der Aktiven erloschen oder nicht (in welch letzterem Fall eben heute noch der Auftrag des Schuldners Hug weiterbestünde) ; keinesfalls bedurfte es also eines Widerrufs des Auftrages seitens der Liquidationskommission, um den Übergang auf sie zu verhindern. Ebensowenig kann der Rekurrent die Vorausstezungen der Anwendung des Art. 406 OR für sich in Anspruch nehmen, ganz abgesehen davon, dass die Liquidationsmasse nicht als « Erbe » des Schuldners angesehen oder gleich einem solchen behandelt werden kann. Damit entfallen alle Voraussetzungen dafür, dass der Rekurrent Geschäfte der Liquidationsmasse aus deren Auftrag geführt habe, der ja auch nicht etwa je ausdrücklich neu erteilt worden ist. Vielmehr ist aus dem Auftrag einzig der Schuldner selbst verpflichtet. Also nimmt die angemeldete Forderung ohne jedes Vorzugsrecht an der Abtretung seiner Aktiven teil, soweit sie vor der Bestätigung des Nachlassvertrages entstanden ist, und wäre sie überhaupt von jeder Beteiligung am Liquidationsergebnis ausgeschlossen, insoweit gie erst durch seitherige Tätigkeit entstanden sein sollte.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
44. Anuszug aus dom Entscheid vom 17. Oktober 1934 i. Ss. Gasparinettis Erben, Ari. 92 und 93 SchKG.
Lobnbeträge, die der Schuldner über das « Existenzminimum y hinaus zur Abzahlung von Kompetenzstücken benötigt, sind in der Betreibung für andere Forderungen nicht pfändbar.
176 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 44.
Art. 92 et 93 LP. La partie du salaire dont le débiteur a besoin pour payer par acompîies des objets qui Iui sont indispeneables ne peut être saisie pour d’autres créances.
Art. 92 e 93 LEF. La parte del salario di cui il debitore abbisogna Per pagare per a conti degli oggetti indispensabili, non è pignorabile per altri crediti.
Mit Recht sind sodann ausser dem Existenzminimum diejenigen Beträge als unpfändbar ausgeschieden worden, die der Schuldner (neben den gänzlich unbestrittenen Versicherungsabzügen) zur Abzahlung von Möbeln aufzuwenden hat. Wieweit sie diesen Möbeln nicht Kompetenzqualität zuerkennen wollen, haben die Rekurrenten micht angegeben. Eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt sich aber, da man nach Abzug der Versicherungsprämien ohnehin schon unter das Existenzminimum gelangt. Grundsätzlich ist dem Schuldner das für die Abzahlung von Kompetenzstücken Erforderliche über das Existenzminimum hinaus zu belassen, sofern ihm nicht ausnahmsweise zugemutet werden kann, dafür das Existenzminimum selbst anzugreifen ; denn sonst müsste er gewärtigen, dass Ihm die (unter Eigentumsvorbehalt gelieferten oder bloss vermieteten) Kompetenzstücke weggenommen würden. Freilich kommt nach Art. 92 Ziffer 2 SchKG die Unpfändbarkeit nur den betreffenden Hausgeräten als solchen zu ; der Schutzzweck dieser Bestimmung. verlangt es aber, dass die allenfalls für die Abzahlung benötigten Lohnbeträge ebenfalls nicht für andere Forderungen gepfändet werden können.
B. Pfandnachlassverfahren. Procédure de concordat hypothécaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÜÛTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
45. Extrait de l’arrêt du 23 septiembre 1934 dans la cause Bangae Populaire Buisze, Concordat hypothécaire hôtelier.
Pecevabilité du recours au Tribunat fédéral : Une fois le concordat homologué, un créancier ne saurait profiter du recours prévu par l’art. 37 al. 3 de l’arrêté du 30 septembre 1932 pour soulever un moyen qu’il a négligé de faire valoir devant l’autorité de concordat, en recourant contre l’ordonnance du commissaire (art. 37 al. 2).
L'application de l’art. 3 al. 2 de l’arrêté du 30 septembre 1932 présuppose que les intérêts saient également garantis par le gage. Cette disposition n’est donc pas applicable dans le cas où le droit de gage consistant en une hypothèque constituée en garantie d’un compte de crédit à concurrence d’une so0mme mazimum, le capital de la créance dépasse déjà à lui seul ce maximum (Arrêté fédéral du 30 septembre 1932, art. 3 et 37.) Hotelpfandnachlass verfahren.
Zulässigkeit der Weiterziehung an das Bundesgericht: Ist der Nachlassvertrag einmal genehmigt, s0 sfeht es einem Gläubiger nicht zu, mit dem Rekurs nach Art. 37 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 einen Beschwerdepunkt aufzugreifen, den er im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Sachwalters (Art. 37 Abs. 2) vor der Nachlassbehörde nicht geltend gemacht hat.
Die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 setzt voraus, dass die Zinsen ebenfalls pfand -