Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 26 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

60 III 189

188 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 47, lasstundung seine Grundpfandschulden nicht bezahlt bezw. verzinst, sich nach deren Ablauf von der Pfandverwertung bedroht sehen wird, und zwar auch bezüglich der nach der Pfandschätzung des Sachwalters nicht gedeckten Grundpfandschulden (vgl. BGE 59 III S. 197).

Nicht ausgeschlossen ist es freilich, dass der Schuldner dem Sachwalter sein Bargeld in Verwahrung gibt und ihn fällige Guthaben einziehen lässt. Insoweit die Befugnisse des Sachwalters derart durch private Rechtsgeschäfte ausgedehnt worden sind, müsste die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden natürlich versagen. Indessen hat der Sachwalter im vorliegenden Falle nicht auf diese Weise bares Geld erhalten, sondern indem er sich gegenüber dem vom Schuldner mit der Liegenschaftesverwaltung bevollmächtigten Notar Gerber in Thun amtliche Befugnisse anmasste, mit denen das SchKG den Sachwalter nicht ausstattet, insbesondere den Notar Gerber zum Nachgeben durch die Drohung mit der Entziehung der Liegenschaftsverwaltung veranlasste, aleo sich in einer mit dem Gesetz schlechterdings nicht zu vereinbarenden Weise dem Schuldner substituierte. Solches brauchen sich weder der Schuldner noch Notar Gerber noch Dritte, denen gegenüber sich der Schuldner verpflichtet hatte, die Liegenechaftsverwaltung durch Notar Gerber führen zu lassen, gefallen zu lassen. Namentlich ist unerfindlich. woraus der Sachwalter glaubt die Ansicht herleiten zu können, die dem Notar Gerber erteilte Vollmacht sei durch die Bewilligung der Nachlasstundung von Gesetzes wegen dahingefallen. Daher konnte und kann jederzeit, jedenfalls nach Beendigung des Nachlassverfahrens ohne Abschluss eines Nachlassvertrages, verlangt werden, dass der Sachwalter das Geld, welches er sich unter Anmassung von amtlichen Befugnissen hatte abliefern lassen, unverzüglich zurückgebe und hiebei den frühern Zustand wiederherstelle, was hier nur durch Rückgabe an Notar Gerber geschehen kann. Die Weigerung des gewesenen Sachwalters, dies zu tun, ist eine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 SchKG, wegen der er jederzeit mit Beschwerde zur Rechenschaft gezogen werden kann, auch in einem vorgerückten Stadium des Nachlassverfahrens oder sogar erst nach dessen Beendigung, da die Beschwerde ja an eine in den allerersten Tagen nach Bewilligung der Nachlasstundung erfolgte Kompetenzüberschreitung des Sachwalters anknüpft. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, dass die Rückerstattungspflicht des Sachwalters ungeachtet allfälliger Gegenforderungen desselben gegen den Schuldner besteht ; es darf nicht zugelassen werden, dass sich der Sachwalter Deckung verschaffe, indem er unter Äusnützung

seiner amtlichen Stellung ohne Rechtsgrund Forderungen des Schuldners einzieht bezw. Ablieferung eingezogener Gelder des Schuldners verlangt. Dabei verschlägt es nichts, ob die Nachlassbehörde von vorneherein damit einverstanden gewesen sei, dass sich der Sachwalter durch Verrechnung mit eingegangenen Geldern decke ; denn damit rechnete die Nachlassbehörde wohl nicht und durfte gie meht rechnen, dass sich der Sachwalter unter Anmassung von in Wahrheit gar nicht bestehenden Amtsbefugnissen in den Besitz von Bargeld des Schuldners setzen werde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt.

48. Entecheid vom 12. Oktober 1534

Sachverhalt

I. i. S. Immobiliengenossenechaft Flurbof und Thalmann.

Wird gegen die nach Stellung des Verwertungsbegehrens im Grundpfandverwertungs- (oder Pfändungs-) verfahren vorgenommene Schätzung Beschwerde mit dem Antrag auf Neuschätzung durch Sachverständige geführt, so darf sích die Aufsichtsbehörde nicht auf die Nachprüfung der betreibungsamtlichen (Sachverstündigen-) Schätzung beschränken. Art. 9 Abs. 2, 33, 99, 102 VZG.

Soit dans la poursuite en réalisation de gage, soit dans la poursuite par voie de saisie, la loi réserve aux intéressés le droit de 199 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 48, porter plainte contre l’estimation qui a été faite de l'immeuble après le dépôt de la réquisition de vente et de demander une nouvelle estimation par des experts. L'autorité de surveillance qui est saisie d’une telle plainte ne doit pas se contenter de contrôler la première estimation, même 8s! l'office l’avait déjà fait saire par des expsrts. Árt. 9 al. 2, 23, 99 et 102 ORI.

Sia nell’esecuzione in via di realizzazione del pegno che in quella in via di pignoramento, gli interessati hanno il diritto di impugnare la stima de! fondo fatta dopo la domanda di realizzazione e di domandare una nuova stima a mezzo di periti, In questo caso l’autorità di vigilanza non può limitarsi a riesaminare essa stessa la stima anteriore, anche ge già fatta da periti. Art. 9 cap. 2, 23, 99 e 102 RRE.

Die &Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Gemäss Art. 99 bezw. 102 in Verbindung mit 83 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken ist auf die Schätzung im Grundpfandverwertungsverfahren der Art. 9 Abs. 2 der genannten Verordnung anwendbar. Danach ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde über die Pfändung (hier : gegen die Schätzung bezw. deren Bekanntgabe) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Dieses Recht kann nicht durch eigene Nachprüfung der Schätzung des Betreibungsamtes oder des vom Betreibungsamt beigezogenen Sachverständigen seitens der Aufsichtabehörde verkümmert werden. Ebensowenig ist die Ausübung dieses Rechtes davon abhängig, dases der Kostenvorschuss, dessen Höhe der Beschwerdeführer ja zunächst gar nicht kennen kann, sofort mit der Beschwerde geleistet werde, sondern es ist hiefür eine kurze, immerhin angemessene Frist mit Androhung der Verwirkungsfolge zu setzen. Somit hätte die Vorinstanz den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufheben und die Sache zu neuer Behandlung im angedeuteten Sinn an die untere Aufgichtsbehörde zurückweisen sollen, und ist ihr anders lautender Entscheid wegen Verletzung des Art. 9 Abs. 2 VZG aufzuheben. Indessen kann das Bundesgericht den Sachverständigenbeweis nicht etwa selbst erheben, weil nach der angeführten Vorschrift Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Vielmehr muss es sgeine Beurteilung auf den Beschwerdepunkt beschränken, der nicht die eigentliche Bewertung des Grundpfandes betrifft, sondern das bei solchen Streitigkeiten einzuschlagende Verfahren, und kann es daher nur auf Rückweigsung erkennen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zurückgewilesen wird.

49. Entacheid vom 12. Oktober 1934 i. 8. Mirki, Durch die Arrestierung einer Forderung (in fremder Währung) wird deren Gläubiger (der Árrestschuldner ) nicht die Durchführung der Betreibung (und die hiefür erfordarliche Umrechnung in Schweizerwährung) zum Zwecke der Eintreibung der Leistung an das (arrestierende) Betreibungsamt, auch nicht gegen den Willen des Árrestgläubigers, untersagt. Art. 275, 96, 99, 100 SchKG.

Le titulaire d’une créance séquesirée conserve, malgré le séquestre, le droit d'introduire une poursuite tendant à amener s80n débiteur à s'acquitter en mains de l’office qui a procédé au séquesìre, et cela même contre le gré du créancier séquesbrant.

S'il s'agit d’une créance en monnaie étrangère, ce droit comporte celui d'opérer la conversíion de la créance en monnaie SUÍsss.

Art. 276, 96, 99 et 100 L. P.

Ii titolare di un credito sequestrato conserva, malgrado il sequestro, H diritto dè promuovere un'’esecuzione volta a ottenere dal suo debitore il pagamento del debito all’ufficio segquestrante.

Trattandosi d’un credito in valuta straniera questo diritto include “quello di procedere al cambio del credito in moneta svizzera, Art. 275, 96, 99 e 100 LEF.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 17, Art. 96, Art. 99, Art. 100 und Art. 275 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 9, Art. 33, Art. 99 und Art. 102 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.

Zitiert in