Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 I 147

19. Urteil vom 9. Mai 1935 LS. J. R. gegen eidg. Versicherungskasso.

Wi twerrente. 1. Anspruch auf eine Witwerrente (Art, 34 Stat. Vere.-Kasse) hat der überlebende Ehemann einer Versicherten, der bei deren Tod dauernd erwerbeunfähig, d. h. unfähig ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

2. Darauf, ob er tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausübt, kommt es nicht an. Ñ

Sachverhalt

A. — Der Kläger, der heute 59 Jahre alt ist, hat früher im Dienste der Gotthardbahn gestanden und war auf den 1. Oktober 1906 pensioniert worden. Er bezieht eine Jahrespension von 1632 Fr. Er ist Verwalter der Elektrizitätskasse der Gemeinde X, wofür er mit 800 Fr. entschädigt wird. Auesserdem leistet er Aushilfsdienste im Postbureau X, das von gseinem Sohn als Posthalter gegen eine Pauschalentschädigung geführt wird. Diese belief sich 1932 auf 6361 Fr. :

Nach dem Tode seiner Frau (25. April 1934), die als pensionierte Posthalterin eine Pension von 2368 Fr.

20 Cts. bezogen hatte, beanspruchte der Kläger die Ausrichtung einer Witwerrente nach Art. 34 der Statuten der Versicherungekaese für die eidgenössischen Beamten, Angesgtellten und Arbeiter. Das Begehren ist von der Direktion der Versicherungskasse abgewiesen worden, weil die Voraussetzung für die Rente, dauernde Erwerbsunfähigkeit des Rentenansprechers, nicht erfüllt sei. Eine Untersuchung durch den Vertrauensarzt hatte ergeben, dass der Kläger zwar an einer Leber-Zirrhose leidet, die er sich durch chronischen Alkoholgenuss (3-4 Zweier im Tag) zugezogen hat, aber deswegen nicht arbeitsunfähig 1st. Der Arzt schätzt die Arbeitsfähigkeit für Bureauarbeiten und dergleichen auf 1/,-2/, sie schwanke nach 148 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

der momentanen Alkoholschädigung. « Von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit kann keine Rede sein. R. hat es übrigens selbst in der Hand, durch zweckmässige Lebensweise seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Ich habe ihm von der Art der Krankheit Mitteilung gemacht und Abstinenz. empfohlen. » Gestützt auf diesen ÄÁrztbefund hatte auch der Oberarzt der allgemeinen Bundesverwaltung das Vorliegen dauernder Tnvalidität verneint,

B. — Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1934 erhebt der Kläger Anepruch auf Ausrichtung ciner Witwerrente von jährlich 1184 Fr. 10 Cts., zahlbar in monatlichen Raten seit dem 1. Mai 1934, eventuell in einem gerichtlich zu bestimmenden Betrag, unter Kostenfolge für die beklagte Versicherungskasse. Zur Begründung wird augsgeführt, der Kläger sei beim Tode seiner Frau dauernd erwerbsunfähig gewesen. Er leide nach dem Gutachten des Vertrauensarztes der Bundesverwaltung an einer Leber-Zirrhosge, müseze sich demzufolge durch einen Spezialisten behandlen lassen und Diät halten. Seine körperlichen und geiestigen Fähigkeiten seien zufolge geiner Krankheit und seines Alters s0 herabgesetzt, dass er unmöglich den Anforderungen des Erwerbslebens genügen könnte. Die geringfügige Hilfeleietung beim Posthalterdienst seines Sohnes sei nur auf Grund der verwandtachaftlichen Beziehungen möglich und deehaIb kein Indiz für Erwerbsfähigkeit. Ähnlich verhalte es sich mit seiner Tätigkeit ale Verwalter der Gemeinde-Elektrizitätskasse X. eines Postens, der ihm übertragen worden sei, als er noch wegsentlich leietungsfähiger war, und den er möglicherweise verlieren werde, da er jetzt gezwungen gel, für gewisse damit verbundene Arbeiten eine Hilfe beizuziehen. In seinem Álter sei die Erwerbstätigkeit erschwert, da er nicht auf seinem Beruf arbeiten könne. Dazu komme, dass er an einer chronisechen Krankheit leide, die ihn schwäche und in manchen Beziehungen hindere. Er müsse deshalb als erwerbsunfähig betrachtet werden. Auf den Umfang der Krankheit für sich allein komme es nieht an. — Eventuell wäre ihm wegen Erwerbsfähigkeit von nur 50 %, die Hälfte der eingeklagten Rente zuzusprechen. — Die Rente der Gotthardbahn, die der Kläger geit 1906 bezieht, reiche nicht aus. Dazu komme seine schwierige finanzielle Lage, die Krankheit seiner Frau habe grosse Kosten verursacht, er habe von daher heute noch 5000 Fr. Schulden. Der Kläger wäre auf fremde Hilfe, ja öffentliche Armenunterstützung angewiesen, wenn ihm die Witwerrente verweigert werden sgollte. Dass der Kläger eine Rente von der Gotthardbahn beziehe, eei kein Grund die eingeklagte Witwerrente abzulehnen.

Die Versicherungekasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter hat Abweisung der Klage unter Kostenfolge beantragt.

Erwägungen

Art. 34 der Kassenstatuten ordnet die Augrichtung einer Witwerrente nur an, wenn der überlebende Ehemann einer Versicherten bei deren Tod dauernd erwerbsunfähig ist (vgl. WIMMER in Zeitschr. f. Schweiz. Recht, n. F. 52 Ss. 268). Die Erwerbsgunfähigkeit im Sinne diesger Bestimmung braucht nicht eine absolute zu sein, derart, dass der Witwer überhaupt zu keiner Erwerbetätigkeit fähig sein müsste, damit er Anspruch auf die Rente erheben kann. Auch wenn man schon eine verminderte Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 34 der Kassenstatuten genügen lässt, was im franzö- gischen Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommt (incapacité permanente de gagner sa vie), und dem Zweck der Anordnung entspricht, so0 muss die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit doch jedenfalls eine erhebliche gein. Die Witwerrente ist vorgesehen für Fälle, in denen der überlebende Ehemann nicht fähig ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

Beim Kläger hat die ärztliche Untersuchung ergeben, dass gegenwärtig eine gewis Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorhanden ist, sie wird auf etwa 33- 159 Verwaltungs. und Disziplinarrechtapfege.

50 % geschätzt im Hinblick auf Bureauarbeiten. Sie gchwanke etwas nach der momentanen Alkoholschädigung und könne durch zweckmässige Lebensweise, besonders durch Aufgabe des chronischen Alkoholgenusses, noch vermindert werden. Bes wäre also medizinisch betrachtet, bei sachgemässem Verhalten des Klägers, und dieses darf von ihm verlangt werden, eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 70 %%,, eher mehr, anzunehmen. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers ist also jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt.

Die Schätzung des Arztes bezieht sich auf Bureauarbeiten, also auf das Gebiet, auf dem sich der Kläger schon bisher betätigt hat (Verwalter einer Gemeindekaese und Mitwirkung bei der Besorgung des Postbureaus geines Sohnes). Es handelt sgich also nicht um eine Tätigkeit ausserhalb aeines Berufes, wie in der Klage angedeutet wird. Jedenfalls ist es eine Beschäftigung, die dem Kläger unter heutigen Verhältniscen zugemutet werden darf. Sein früherer, längst aufgegebener Beruf als Lokomotivführer kommt natürlich nicht in Betracht.

Das Gesetz stellt darauf ab, ob der Witwer erwerbefähig iet, und nicht darauf, ob er tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausübt. Auf die Behauptung des Klägers, er werde vorausgsichtlich in absehbarer Zeit seine bisherigen Beschäftigungen verlieren, kommt es nicht an. Die Witwerrente ist keine Arbeitslosenvereicherung. Die Behauptung, die Stelle als Kassenverwalter werde dem Kläger möglicherweise nächetens entzogen werden, iet übrigens nur mit geiner geminderten Leietungefähigkeit begründet werden ; nach den Feststellungen des Arztes hat es der Kläger jedoch in der Hand, seine Leiestungsfähigkeit zu erhöhen. Die Hilfe im Postbureau seines Sohnes iet sodann nicht, wie behauptet worden iet, eine Tätigkeit, die einzig auf verwandtschaftlichen Beziehungen beruht und mit geiner Leistungsfähigkeit nichts zu tun hätte. Es handelt eich dabei zum Teil um den Schalterdienst während der Abwesenheit des Posthalters, dem auch die Postzustellung Beamtenrecht. N° 19, I5E obliegt, aleo um eine richtige Stellvertretung im Postbureau, die ale Erwerbetätigkeit charakterisiert werden muss, wobei allerdings in der Regel in erster Linie Familienangehörige beigezogen zu werden pflegen.

Der Kläger ist also jedenfalls nicht unfähig, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dabei darf auch mit in Petrachft gezogen werden, dass der Kläger ale Pensionierter der Gotthardbahn eine Rente bezieht. Diese Rente repräsentiert einen Teil seiner Arbeitsfähigkeit und ist deshalb bei der Frage, ob man es mit einem Erwerbsunfähigen zu tun hat, zu berücksichtigen. Damit sgoll nicht gesagt sein, dass einem Rentenbezüger eine Witwerrente unter allen Umständen zu verweigern ist. Dagegen wäre es hier, wo die Erwerbsfähigkeit noch in erheblichem Masse vorhanden ist, unrichtig ausser Acht zu laesen, dass der Kläger auf Grund seiner frühern Beschäftigung im Bahndienst bereits eine Rente geniesst.

Die Zuerkennung eines Teils der Witwerrente kann nicht in Frage kommen, das Gesetz sieht aie nicht vor. Es wären übrigens auch keine Gründe ersichtlich, mit denen gerade hier eine solche Massnahme zu rechtfertigen wäre. Dass der Kläger durch die - Krankheit seiner Frau finanziell in Rückstand geraten ist, kann bei der Frage, ob Árt. 34 Kassenetatuten auf ihn zutrifft, nicht in Erwägung gezogen werden. Auch die Ausführungen der Klageschrift über die Prämienleistungen versicherter Ehefrauen sind hier ohne Bedeutung. Die Statuten haben die Verhältnisse, die die Klage in diesgem Zusammenhang berührt, in andern Beziehungen berücksichtigt, nicht bei der Witwerrente, die nach der geltenden Ordnung überhaupt als eine Auenahme gedacht und in den Statuten auf einen bestimmt umschriebenen Fall beschränkt ist.

Dispositiv

Demnach erkennt. das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.

Zitiert in