61 I 213
30. Urteil des Kasgationshofs vom 15. Juli 1935
Sachverhalt
I. i. S. Reber c. Zürich, Staatsanwalteschaft.
Zuläss1gKkKeit der Kassationsbeschweorde gegen kantonalrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung, bei der als Vorfrage die Verletzung einer Vorschrift des MFG zu beurteilen war (Erw. 1).
Den Strassenverhältnissen angepasste Geschwindigkeit, Art. 25 MFG. Vortrittsrechkt in Städten, Art. 27 MFG (Erw. 2).
4A. — Durch Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Mai 1935 ist, in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils, Werner Reber der fahrlässigen Körperverletzung schuldig befunden und bedingt zu einer Geldbusse von 80 Fr. verurteilt worden. Die Fahrlässigkeit ist darin gefunden worden, dass Reber am 14. Oktober 1934 in Zürich auf seinem Motorrad aus der Seebacherstrasse in die Schaffhauserstrasse in übersetztem Tempo und die Kurve schneidend einbog, wobei er mit dem auf der Schaffhauserstrasse daherfahrenden Automobil des Max Gutknecht zusammenstiess. Verletzt wurde der auf dem Soziussitz des Motorrades mitgeführte Fabrgast.
BD. — Gegen dieses Urteil hat Reber rechtzeitig Kassationsbeschwerde eingereicht. Er macht geltend, dass die Kassationsbeschwerde gegen das auf kantonalem Strafrecht beruhende Urteil gegeben sei, weil in der Begründung desgelben dem Angeklagten die Verletzung eidgenössischer Verkehrsvorschriften des MFG zur Last gelegt werde. In der Sache selbst wird die eingehaltene Geschwindigkeit von 25 km nach den örtlichen Verhältnissen als zulässig hingestellt und diejenige Gutknechts, die auf 50 km angenommen wurde, in Wirklichkeit aber wohl höher gewesen sei, als übersetzt bezeichnet. Dies hauptsächlich im Hinblick auf das Vortrittsrecht, das dem Angeklagten und
nicht Gutknecht zugekommen sei. Dieses Vortrittsrecht hätten die Vorinstanzen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit anerkannt, wie denn die Zürcher Gerichte wiederholt schon entschieden hätten, dass der aus einer Nebenstrasse in eine Hauptverkehrsstrasse der Stadt Einfahrende es nicht geltend machen könne. Dass der Angeklagte die Kurve geschnitten habe, wird nicht bestritten, aber der Grad des Schneidens als sehr geringfügig hingestellt, und es wird behauptet, dass das für den Unfall nicht kausal gewesen gel, s0 dass er auch diesbezüglich von Schuld und Strafe freigesprochen werden müsse und höchstens zu einer Busse wegen Formalübertretung verurteilt werden dürfe.
O. — Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Kagssationsbeschwerde nicht einzutreten, weil nicht eidgenössìsches Recht zur Anwendung gekommen sei, sondern kantonales. Der Angeklagte sei ausschliesslich wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von § 147 des zürcherischen Strafgesetzbuches schuldig befunden und verurteilt worden. Dass bei der Feetstellung der Fahrlässigkeit Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 MFG herangezogen worden sei, rühre einfach davon her, dass- der Begriff der Fahrlässigkeit im zürcherischen Recht nicht umschrieben sei, bedeute aber keine Anwendung jener Bestimmung. In der Sache selbst wird eventuell Abweisung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen
1. Die Verkehrsvorschriften für die Motorfahrzeuge sind heute durch das MFG geregelt, unter Vorbehalt der in diesem selbst vorgesehenen Ausnahmen. Diese eidgenössischen Verkehrsregeln bestimmen das Verhalten und damit auch das Mass der Sorgfalt, welches der Fahrzeuglenker im Verkehr zu beachten hat. Steht sein Verhalten im Einklang mit den Verkehrsregeln des MFG, s0 kann es nicht fahrlässig sein und darf nicht zu einer Verurteilung nach kantonalem Strafrecht führen. Der kantonale Gesetzgeber kann nicht unter Strafe stellen, was der eidgenössgische erlaubt. Das kantonale Strafrecht ist nur vorbeMotorfahrze ug- und Fahrradverkehr. N° 30. 215 halten für Verletzungen der eidgenössischen Verkehrsvorschriften, die gleichzeitig einen Tatbestand erfüllen, für den es eine strengere Bestrafung vorsieht (Art. 65 Abs. 4 MFG). Das ist regelmässig der Fall bei Verletzung der Verkehrsvorschriften, die Tötung oder Verletzung von Personen zur Volge haben ; sie werden als fahrlässige Tötung bezw. Körperverletzung geahndet. Hängt also die Beurteilung der Fahrlässigkeit bei Anwendung des kantonalen Strafrechtes von der nach eidgenössischem Recht zu entscheidenden Frage ab, ob eine Verkehrsregel des MFG verletzt sei, 80 muss diese präjudiziale Frage eidgenössischen Rechtes auch gemäss Art. 269 BStP der Prüfung des Kassationshofes unterliegen, gleich wie in Zivilsachen kantonalen Rechtes die Berufung und die zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 56 ff. bezw. Art. 87 Æ. OG zulässig ist, wenn eine Vorfrage oder Einrede nach eidgenössischem Recht beurteilt worden 1ist oder zu beurteilen war (vgl. BGE 13, 488, 31 IT 271). Natürlich ist in solchen Fällen die Überprüfungsbefugnis des Kassationshofes auf die Vorfrage beschränkt und kann deren abweichende Beurteilung lediglich zur Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht führen.
Im vorliegenden Falle wird nun gerade die unrichtige Auslegung eidgenössischer Verkehrsregeln bei Prüfung der Fahrlässigkeit geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Für den Kassationshof ist verbindlich festgestellt, dass der Angeklagte Reber mit 25 km in die Strassenkreuzung fuhr. Diese Geschwindigkeit wäre bei guter Übersicht gewiss keine übersetzte, sie kann es aber sein, wenn der Überblick in der zu kreuzenden Strasse schlecht ist, wie das nach kantonaler Feststellung und eigener Zugabe des Kassationsklägers hier der Fall war. Wenn dann erst der Fahrzeugführer noch die Kurve schneidet und sich dadurch diesen Überblick weiter verschlechtert, dann muss er umso mehr darauf bedacht sein, eine Geschwindigkeit einzuhalten, die ihm bei auftauchender Gefahr sofortiges
Anhalten gestattet. Wenn die Vorinstanzen aus ihrer Kenntnis der . örtlichen Verhältnisse fanden, dass eine Geschwindigkeit von 25 km diesem Gebot nicht Rechnung trug, also übersetzt war, s0 18t der Kassationshof nicht in der Lage, eine abweichende Auffassung zu vertreten.
Der Kassationskläger wirft allerdings der Vorinstanz vor, dass sie dabei seinem Recht auf Vortritt nicht Rechnung getragen habe. Dass ihm das Vortrittsrecht zukam, steht ausser Zweifel. Gemäss Art. 27 Abs. 2 MFG ist das Vortrittsrecht von rechts aufgehoben gegenüber den Hauptstrassen, die als solche gekennzeichnet sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 26. März 1934, der innerorts das Vortrittsrecht der Hauptstrassen aufhebt, nicht eine Abweichung vom Gesetz und darum unverbindlich ist. Denn die Schaffhauserstrasse in Zürich ist als Hauptstrasse nicht bezeichnet, wie solche Bezeichnung in den Städten überhaupt nicht stattgefunden hat, s80 dass die Verhältnisse hier anders liegen als in Ortschaften, die an einer als Hauptstrasse bezeichneten Durchgangsstrasse gelegen sind. Es kommt also gar nicht darauf an, ob nach ihrer Bedeutung für den Verkehr die Seebacherstrasse im Vergleich zur Schaffhauserstrasse eine Nebenstrasse ist, sie vermittelt dieser gegenüber den Vortritt. Von einem abweichenden Gewohnheitsrecht, wie es das Bezirksgericht erwähnt, kann angesichts der Neuheit der gesetzlichen Regelung gelbstverständlich nicht die Rede sein.
Der Kassationshof hat wiederholt ausgesprochen, und die Vorinstanzen betonen mit Recht, dass das Vortrittsrecht nicht die Freiheit gibt, unbekümmert in die Kreuzung einzufahren. Es mag sich theoretisch hören lassen, was der Kassationskläger ausführt : « Wenn jeder sich auf den Vortritt des von rechts kommenden einrichtet, s0 ist dafür gesorgt, dass Kollisionen vermieden werden, selbst wenn dieser mit grosser Rascheit in die Kreuzung einfährt. » Aber praktisch ist ein solches Sicheinrichten auf belebter Verkehrssirasse bei unübersichtlichen Kreuzungen kaum tunlich, wenn nicht auch der Vortrittsberechtigte einige Rücksicht nimmt und durch Mässigung seines Tempos zur Vermeidung der Kollisionen beiträgt. Denn häufig, und besonders bei spitzwinkligen Kreuzungen, wird der von links kommende die volle Übersicht in die Strasse von rechts erst haben, wenn sein Fahrzeug bereits ziemlich weit in die Kreuzung eingefahren ist, und je später er das Fahrzeug von rechts erblickt, desto weiter wird er vorfahren. Er wird es aber umso später erblicken, je schneller dieses fährt, weil das rasch fahrende Fahrzeug soeben noch tief in der Strasse drin war — wo es erst bei vollem Überblick eingesehen werden konnte — und einen Augenblick später an der Kreuzung angelangt ist. Bei Geschwindigkeiten von 50 und mehr km, wie sie der Kassationskläger für den Vortrittsberechtigten in Anspruch nimmt, wären in städtischen Verhältnissen, wo die gute Übersicht der Kreuzungen die Ausnahme bildet, und bei belebtem Verkehr Kollisionen unvermeidlich.
Das ihm zur Last gelegte Schneiden der Kurve bestreitet der Kassationskläger nicht. Er bezeichnet es aber als geringfügig. Er sei nicht verpflichtet gewesen, bei der trichterförmigen Öffnung der Einmündung der Seebacherin die Schaffhauserstrasse dem rechten Trichterrand entlang auszuholen. Das ist selbstverständlich ; er wäre korrekt gefahren, wenn er den Bogen ungefähr in der normalen Preite der Seebachstrasse genommen hätte, was zugestandenermassen nicht der Fall war. Er bestreitet aber, dass diese Verfehlung für den Unfall kausal gewesen seì. Der Kassationshof kann diese Frage nicht überprüfen. Ihm steht ausschliesslich die Beurteilung der Verletzung der eidgenössischen Verkehrsvorschrift zu. Ob zwischen dieser Verletzung und dem deliktischen Erfolg ein Kausalzusammenhang bestehe, ist eine Frage des auf das Delikt anwendbaren Rechtes, nämlich des kantonalen Strafrechtes.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.