Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

61 I 218

31. Urteil des Kaszationshofs vom 15. Juli 1935

Sachverhalt

I. i. S. Schnell gegen Statthalteramt Sursee.

Ar tf. 25 MFG : Schreibt nicht vor, dass die Geschwindigkeit vor jeder Kurve herabgesetzt werden muss ; gie muss nur den Sichtverhältnissen angepasst sein.

Art. 26 MFG: Ausweichoen nach links ist dann nicht unerlaubt, wenn es nur zur Vermeidung oder Abschwächung eines Zueammenstosses erfolgt.

4A. — Karl Schnell stiess am Nachmittag des 22. Juli 1934 mit seinem Auto auf der Strasse von Neuenkirch nach Nottwil (Luzern) mit dem aus der entgegengesetzten Richtung kommenden Motorradfahrer Schmidlin zusammen, wobei beide Fahrer verletzt und beide Fahrzeuge beschädigt wurden.

Schnell, der an seinem Wagen die Nummernschilder eines andern Wagens hatte, wurde deswegen, s80wie wegen Übertretung der Art. 25 und 26 MFG, und wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Sachbeschädigung vom Amtsgericht Sursee mit Urteil vom 14. März 1935 zu insgesamt 50 Fr. Busse verurteilt. Schmidlin wurde in gleicher Höhe gebüsst.

Über den Unfallhergang enthält das Urteil des Amtsgerichtes Sursee die folgende Schilderung : « .. Die Strasse ist an der Unfallstelle 6,3 m breit und beschreibt in Richtung Nottwil-Neuenkirch eine Rechtskurve. In der Kurve stationierte am rechten Strassenrand ein Auto (Limousine) oder ein Breack. Schmidbn kam mit seinem Motorrad von Nottwil ; er hätte daher die Rechtskurve kurz nehmen müssen. Da er das parkierte Fahrzeug überholen musste, begab er sich auf die linke Hälfte der Fahrbahn und wurde infolge der ziemlich grossen Geschwindigkeit noch mehr nach links abgetrieben. Er tendierte wieder auf die rechte Strassenhälfte zurück. Von der entgegengesetzten BRichtung (Neuenkirch-Nottwil) kam in diesem Moment der Beklagte Schnell mit einem niedrigen offenen Sportwagen. Er hatte kurz vorher ein mit 70km/St fahrendes Auto überholt. Er sah nun, dass der ihm entgegenfahrende Schmidlin das parkierte Fahrzeug überholt hatte und daher in seine Fahrbahn geraten war. Er lenkte das Fahrzeug nach links, bremste, kollidierte mit dem Motorrad des Schmidlin und wurde am Hinken Strassenrand an einen Wehretein geschleudert, der durch den Anprall umgestürzt wurde... » Die Verurteilung Schnells wegen Verletzung der Art. 25 und 26 MFG wird in folgender Weise begründet : « .… Wenn auch nicht genau feststeht, wie lange vor der Kollision Schnell einem andern Wagen vorgefahren war, so ist doch eindeutig nachgewiesen, dass er mit sehr grosser Geschwindigkeit auf die Kurve losfubr und vorschriftswidrig nach links auawich, als er seine rechte Fahrbahn besetzt gah. Dies und der Umstand, dass sein Fahrzeug mit solcher Wucht an einen Wehrstein am linken Strassenrand anprallte, dass der massive Wehrstein umgeworfen wurde, weist deutlich darauf hin, dass seine Fahrweise unbeherrscht und den gegebenen Verhältnissen nicht angepasst B. — Gegen das Urteil des Amtsgerichtes hat Schnell, soweit ihm darin eine Übertretung von Art. 25 und 26 MFG zur Last gelegt wird, die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht ergriffen. Er beantragt, er sei in Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils von dieser Übertretung freizusprechen und es sei demgemäss die ausgesprochene Strafe auf dasjenige Mass herabzusetzen, welches der Unterlassung der Nummernschilderumschreibung entspreche.

Zur Begründung führt er anus, es sei durch nichts erwiesen und eine aktenwidrige Annahme, dass er mit sehr grosser Geschwindigkeit auf die Kurve zugefahren seì. ÄAKktenwidrig sei auch die Behauptung, er habe kurz vor dem Zusammenstoss ein mit ca 70km /St fahrendes Auto überholt. Nach der Aussage des von ihm überholten Automobilisten Knopf habe die Überholung etwa 500 m vorher stattgefunden, wie denn auch im Urteil zugegeben werde, es stehe nicht genau fest, wie lange vor dem Zusammen-

stoss er dem andern Wagen vorgefahren sei. Dass er 1m allerletzten Moment seinen Wagen nach links gerissen habe, um die schwere Kollizsion womöglich doch noch zu vermeiden, könne ihm vicht zum Verschulden angerechnet werden, da diese Massnahme zur Verhütung noch grösseren Unheils geboten gewesen sei.

C. — Das Statthalteramt jat keine Vernehmlassung eingereicht.

Der Kassationshof zueht in Erwägung :- 1. — Die tatsächliche Feststellung des angefochtenen Urteils, dass der Kassationskläger mit sehr grosser Geschwindigkeit auf die Kurve losgefahren sei, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht aktenwidrig ; denn der Annahme sehr grosser Geschwindigkeit im massgebenden Zeitpunkt widerspricht es nicht, dass der Kassationskläger den Wagen des Zeugen Knopf etwa 500 m vor der Unfallstelle überholt hat. Wenn ihm der Wagen des Zeugen Knopf s0 kurz vor dem Zusammenstoss bei 70 km Geschwindigkeit zu langsam fuhr, 80 dass er ihn überholte, s0 darf angenommen werden, dass er auch 500 m weiter noch mit grossger Schnelligkeit gefahren sei. Jedenfalls könnte diese Schlussfolgerung nur dann als aktenwidrig betrachtet werden, wenn tie mit einem bestimmten Aktenstück im Widerspruch stünde, was nicht der Fall ist ; das Protokoll über die Aussage des Zeugen Knopf widerspricht der Schlussfolgerung des Gerichtes nicht, sondern unterstützt sie.

2. — Wenn nun aber die Vorinstanz aus der Geschwindigkeit von über 70 km, mit der der Kassationskläger auf die Kurve zufuhr, ohne weiteres den Rechtsschluss auf eine Übertretung des Art. 25 MFG zieht, s0 kann ihr nicht beigepflichtet werden. Auch vor einer Kurve kann eine solche Geschwindigkeit noch den Strassen- und Verkehrsverhältnissen angepasst sein, und dann ist gie erlaubt. Ganz allgemein den Grundsatz aufzustellen, der Fahrzeuglenker müsse vor jeder Kurve Iangsam fahren, wäre mit der gesetzlichen Regelung in Art. 25 MFG unvereinbar. Ist z. B. eine Kurve übersichtlich und die Beschaffenheit der Strasse derart, dass der Wagen nicht Gefahr läuft, auch bei grosser Geschwindigkeit aus seiner Fahrbahn herauszukommen, so besteht für den Führer kein Anlass, seine Fahrt zu verlangsamen. Unerlaubt wird eine solche Geschwindigkeit erst, wenn die Kurve als Hindernis wirkt und zu einer besondern Gefahrenquelle wird, z. B. wenn sie dem Führer die Sicht nimmt ; dann hat der Führer gemäss dem allgemeinen Grundsatz seine Geschwindigkeit s0 zu vermindern, dass er beim Auftauchen eines Hindernisses am Ende der Strecke. die er zu überblicken vermag, noch anhalten kann.

3. — Wie es sich mit den Sichtverhältnissen im vorliegenden Fall verhielt, geht weder aus dem angefochtenen Entscheid, noch aus den Akten mit genügender Deutlichkeit hervor, wie überhaupt die Tatbestandsfeststellung mangelhaft ist : Die im Urteil enthaltene Darstellung des Unfallhergangs erweckt den Eindruck, der Unfall habe sich in der Kurve selbst zugetragen ; aus der Planskizze aber .ist zu schliessen, dass er gegen 20 m vor Beginn der Kurve, in der Fahrrichtung des Kassationsklägers gesprochen, erfolgte. Ferner ist weder aus dem Entscheid noch aus der Planskizze der genaue Standort des am Strassenrand aufgestellten Fahrzeuges (Auto oder Break) ersichtlich, während doch dieser Umstand von erheblicher Bedeutung 1st. Was gsechliesslich die ausschlaggebende Frage der Übersichtlichkeit der Kurve anbelangt, so0 wird diese bald als übersichtlich, bald als unübersichtlich bezeichnet : der Zeuge Knopf spricht zu Beginn seiner ÁAussage von einer « unübersgichtlichen Linkskurve » ; im weiteren Verlauf erklärt er dann aber, die Kurve seiïi für den Autofahrer übersichtlich, für den Motorradfahrer unübersichtlich gewesen ; im Antrag des Statthalteramtes ist von einer « ziemlich unübersichtilichen Kurve » die Rede, und der angefochtene Entscheid schweigt sich über die Frage völlig aus.

Hatte der Kassationskläger trotz der Kurve eine ausreichende Sicht, s0 bestand für ihn selbst dann keine Verpflichtung, seine Fahrt zu verlangsamen, wenn er von der andern Seite den Motorradfahrer herannahen sah ; denn er durfte annehmen, dass dieser ihn ebenfalls sehe und deshalb nicht versuchen werde, noch um das in selIner Fahrbahn aufgestellte Fuhrwerk herumzufahren, wozu er die Fahrbahn des Kassationsklägers in Anspruch nehmen musste. Ein solches Verhalten des Motorradfahrers wäre verkehreswidrig gewesen, und damit hätte der Kassationskläger nicht rechnen müssen, da er hätte annehmen dürfen, der entgegenkommende Motorradfahrer werde den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend fahren. War hingegen die Kurve für den Kassationskläger unübersichtlich, s0 erscheint die Angelegenheit in einem wesentlich andern Licht : Dann musste der Kassationskläger damit rechnen, dass von der andern Seite ein Fahrzeug kommen könnte, das beim Umfabren des dort aufgestellten Fuhrwerkes oder Autos in seine Fahrbahn gerate, und dann war er verpflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend herabzusetzen. Der Kassationskläger könnte sich nicht etwa darauf berufen, dass das bei oder in der Kurve stationierte Fahrzeug links der Strasse gestanden habe und dass seine Fahrbahn also frei gewesen sei. Nicht das Fahrzeug als solches wäre das Hindernis, das ihn dann zu erhöhter Vorsicht hätte veranlassen müssen, sondern die gesamte, durch die Kurve in Verbindung mit der Aufstellung des Fahrzeuges geschaffene Situation.

Da ohne Abklärung der Frage der Sichtverhältnisse nicht nachgeprüft werden kann, ob die Vorinstanz Art. 25 MFG richtig angewendet hat, ist der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Tatbestandes und neuen Entscheidung zurückzuweisen (Art. 277 4. — Selbst wenn die Geschwindigkeit des KasesationsKlägers mangels genügender Sicht übersetzt war und deshalb gegen Art. 25 MFG verstiess, s0 lässt sich doch auf keinen Fall die von der Vorinstanz weiter angenommene Übertretung des Art. 26 MFG aufrechterhalten. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in diesem Punkte damit, dass der Kassationskläger in vorschriftswidriger Weise nach links ausgewichen sei. Wie der Kassationskläger jedoch mit Recht bemerkt, gilt das Gebot des Art. 26 MFG, nach rechts auszuweichen, nicht ausnahmeslos. In zwingenden Fällen, insbesondere, um einen Zusammenstoss zu vermeiden oder abzuschwächen, darf davon abgewichen werden (vgl. BGE 38 II 487 f.). Der Kassationskläger hat im Strafverfahren behauptet, aus diesgem Grunde nach links ausgewichen zu sein und die Zeugen Knopf und Gilbert bestätigen diese Darstellung. Im Urteil fehlen darüber Feststellungen, s80 dass die Annahme, der Kasationskläger sei « vorschriftswidrig » nach linke ausgewichen, jedenfalls als nicht genügend begründet erscheint. Von der Anklage der Übertretung des Art. 26 MFG ist der Kassationskläger daher unter allen Umständen freizusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird im Sinne der Erwägun- ‘gen gutgeheissen.

ITT. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE M ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE

Zitiert in