61 I 300
44. Urteil der I, Zivilabteilung vom 24. September 1935
Sachverhalt
I. i. S. Steffen gegen Born, Regierungsrat.
Handelsregistereintrasg.
Die Aufzählung in Art. 13 Zif. 3 HRegV ist nicht abschliesasend.
Bei Geschäftsbetrieben, die keines Warenlagera bedürfen, ist nur auf den Umsatz abzustellen.
Die Eintragspflicht besteht schon vor Ablauf des 1. Geschäftsjahres, sobald sich erweist, dass der erforderliche Umsatz erreicht wird.
Für handwerkliche Kleinbetriebe besteht auch bei Führung eines Ladens und Erreichung eines Umsatzes von über 10,000 Fr. keine Eintragspflicht.
Á. — Steffen, der in Lengnau seit Anfang November 1934 eine Metzgerei betreibt, wurde im Januar 1935 vom Handeleregisterfübrer von Büren aufgefordert, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Da Steffen sich der Eintragung widersetzte, überwies das Handelsregisteramt die Akten gemäss Art. 26 der Handeleregisterverordnung der kantonalen Justizdirektion, welche Steffen nochmals erfolglos zur Eintragung aufforderte.
B. — Am 28. Mai 1935 verfügte der Regierungsrat des Kantons Bern deshalb die Eintragung von Amtes wegen, da nach den Angaben des Fleischbeschauers von Lengnau im Geschäft des Steffen ein Umsatz von mehr als 25,000 Fr. erzielt werde, was die Eintragspflicht begründe.
C. — Gegen diese Verfügung hat Steffen rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er sei erst seit dem 1. November 1934 in Lengnau ansässig und nach dem dermaligen Geschäftesgang sei es undenkbar, dass er den für die Eintragung erforderlichen Umsatz erreiche ; der Regierungsrat habe die Umsatzziffern seines Vorgängers mitgerechnet, was nicht angängig D. — Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde. Aus den von Steffen in den Monaten November und Dezember 1934 erzielten Umsätzen gehe hervor, dass ein Jahresumsatz von mehr als 10,000 Fr. erzielt werde, und dies ziehe die Eintragspflicht nach sich.
E. — Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt in einlässlichen Aussührungen, die im wesentlichen dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt gÍnd, die Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht ziel in Erwägung :
I. I. — Art. 13 Ziff. 3 der Handelsregisterverordnung unterstellt der Eintragspflicht ausser den in Ziff. 1 und 2 genannten Handels- und Fabrikationsgewerben auch andere nach kausmännischer Art betriebene Gewerbe. Zu diesen gehören gemäss Ziffer 3 lit. c « Gewerbe, die vermöge ihres Umfanges oder Geschäftsbetriebes Handels- oder Fabrikationsgewerben gleichgestellt werden (Gewerbe von Handwerkern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr Geschäft im grossen betreiben, s0 dass dasselbe einer geordneten Buchführung bedarf : Maurer-, Zimmer- oder Schreinergeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien und dergl., Brauereien, Brennereien u.a.m.) ». Die Eintragungspflicht dieser Gewerbe entfällt jedoch gemäss Art. 13, letztem Absatz HRegV, « wenn ihr Warenlager nicht durchschnittBch einen Wert von mindestens 2000 Fr. hat, oder wenn der Jahresumsatz (die jährliche Roheinnahme) …….. unter der Summe von 10,000 Fr. bleibt ».
2. — Dass das Metzgergewerbe in der Aufzählung nicht ausdrücklich erwähnt wird, vermöchte für sich allein den Beschwerdeführer nicht von der Eintragungspflicht zu befreien. Denn wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, ist diese Aufzählung nicht abschliessend zu verstehen, sondern sie will nur als Wegleitung einige Beispiele anführen (BGE 58 I 8. 249).
Ebenso wäre unerheblich, dass das Warenlager Stefsens nach den polizeilichen Feststellungen (Akt. 7 Beil. 4) nur einen Wert von wenigen hundert Franken erreicht, da es 302 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
sich bei einer Metzgerei um ein Geschäft handelt, das der Natur der Sache nach, nämlich wegen der Gefahr des Verderbens der Ware, kein oder ein im Verhältnis zum Umsatz nur unbedeutendes Warenlager benötigt. Solche Geschäfte, die einen sgehr hohen Umsatz erzielen und Geschäfte anderer Branchen mit einem grossen Lager unverderblicher Waren an wirtschaftlicher Bedeutung erheblich übertreffen können, sind nach der ständigen Rechtsprechung dea Bundesgerichtes unter Umständen gleichwohl eintragspflichtig (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Juni 1933 i. 8. Thomi gegen Bern).
Nicht stichbaltig wäre weiter auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er das Geschäft eragzt seit zwei Monaten betreibe, während doch der Jahresumsatz erst nach Ablauf des ersten-Geschäftsjahres festgestellt werden könne. Denn wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat, muss sich ein Unternehmen, dessen Eintragspflicht vom Umsatz abhängt, eintragen lassen, sobald es sich zeigt, dass dieser wahrscheinlich die erforderliche Höhe von 10,900 Fr. erreichen werde (nicht. publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 1933 i. 8. Fluttaz gegen Fuchs et Genève). Diese letztere Voraussetzung wäre im YVorliegenden Fall jedoch erfüllt, da nach den Erhebungen der Vorinstanz der Umsatz in den ersten zwei Monaten des Geschäftsbetriebes bereits 4300 Fr. betragen hakt, also bereits annähernd die Hälfte der erforderlichen 10,000 Fe.
3. — Ein Jahresumsatz von 10,000 Fr. macht aber den Betrieb eines Handwerkers noch nicht ohne weiteres eintragspflichtig. Darüber hinaus bedarf es vielmehr noch verschiedener anderèr Voraussetzungen, bei deren Vorliegen erst die Gleichstellung mit einem Handels- oder Fabrikationsgewerbe sich rechtfertigt. Ausser dem Halten eines Ladens, welche Voraussetzung hier gegeben wäre, muss der Geschäftsbetrieb derart beschaffen sgein, dass er, um übersichtlich zu bleiben, einer geordneten kaufmännischen Buchführung bedarf... Dies ist beispielsweize dann der Fall, wenn Geschäftsbeziehungen mit einem grösseren Kreis von Lieferanten bestehen, wenn Kredit in erheblichem Umfang in Anepruch genommen und gewährt wird, insbesondere bei Wechselverkehr. Eine kaufmännische Buchführung erweist sich ferner auch dann als nötig, wenn das Geschäft derart organisiert 1st, dass der Inhaber selber nur die Oberleitung inne hat, während die eigentliche Âusführung der einzelnen Geschäfte zur Hauptsache von Angestellten besorgt wird. An allen diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall : Das Geschäft des Beschwerdeführers ist ein ausgesprochener handwerklicher Kleinbetrieb, für welchen das Vorwiegen der pergönlichen Arbeitskraft des Geschäftsinhabers charakteristisch ist ; denn gemäss den polizeilichen Erhebungen im kantonalen Verfahren beschäftigt Steffen keine Ángestellten oder Arbeiter, sondern einzig einen Lehrbng. Derartig denkbar einfache und übersichtliche Kleinbetriebe aber will die Handelsregisterverordnung gerade von der Eintragungspflicht ausgenommen wissen, da die damit verbundene Buchführungspflicht nur eine unnötige Belastung bedeuten würde. Die Beschwerde ist daher zu schützen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 28. Mai 1935 wird ausgehoben.
Y 45. Arrêt de la Ire Section civile âu 9 octobre 1935 dans la cause Union suisse « Creditreform » et Lüthi contre Departement genevois du Commerce et de l'Industris, Registre du commerce. Obligation de se faire inscrire d’une société Coopérative qui à pour objet notamment de fournir à ses membres des renseignements commerciaux que ses gérants.se : procurent de toutes les manières en usage dans les bureaux ordinaires de renseignements (Árt, 865 CO, 13 RRC).
A. — L'Union suisse « Creditreform .» (Schweizerischer Verband Creditreform, Unione svizzera « Creditreform »), ligue contre l’abus du crédit, est une société coopérative